Kidduschin — Blatt 20a

1Verwandte verkaufen könne.

2Wollte man es durch einen Schluß folgern: wenn er sie an Bemakelte verkaufen kann, wie sollte er sie an Verwandte nicht verkaufen können, [so ist zu erwidern:] sollte er sie, wenn er sie an einen Bemakelten verkaufen kann, der, wenn er es will, sie für sich bestimmen kann, auch an einen Verwandten verkaufen können, der, wenn er sie für sich bestimmen will, dies nicht kann!? Daher heißt es zur Magd, und dies lehrt, daß er sie an Verwandte verkaufen könne. –

3Und R. Meír!? – Hinsichtlich Bemakelter folgert er es aus [dem Schriftverse], aus dem R. Elie͑zer es folgert, und hinsichtlich Verwandter ist er der Ansicht der Rabbanan, welche sagen, er könne sie an Verwandte nicht verkaufen.

4Eines lehrt, daß er sie an seinen Vater, nicht aber an seinen Sohn verkaufen könne, und ein Anderes lehrt, daß er sie weder an seinen Vater noch an seinen Sohn verkaufen könne. Allerdings vertritt die Lehre, er könne sie weder an seinen Vater noch an seinen Sohn verkaufen, die Ansicht der Rabbanan, die Lehre aber, er könne sie an seinen Vater, nicht aber an seinen Sohn verkaufen,

5vertritt ja weder die Ansicht der Rabbanan noch die des R. Elie͑zer!? – Tatsächlich die der Rabbanan, denn die Rabbanan pflichten bei, wenn in einem Falle eine Bestimmung erfolgen kann.

6Die Rabbanan lehrten: Wenn er allein eingetreten ist, so soll er allein ausgehen; wenn er mit nur seinem Körper eingetreten ist, so soll er mit nur seinem Körper ausgehen. R. Elie͑zer b. Ja͑qob erklärte: Wenn er allein eingetreten ist, so soll er allein ausgehen. Was heißt: wenn er mit nur seinem Körper eingetreten ist, so soll er mit nur seinem Körper ausgehen? Raba erwiderte: Dies besagt, daß er nicht wie ein [nichtjüdischer] Sklave wegen der vorragenden Glieder ausgehe. Abajje sprach zu ihm: Dies geht ja hervor aus: sie gehe nicht aus, wie Sklaven ausgehen!? –

7Wenn hieraus, so könnte man glauben, er ersetze ihm den Wert seines Auges und er gehe frei aus, so lehrt er uns. –

8«R. Elie͑zer b. Ja͑qob erklärte: Wenn er allein eingetreten ist, so soll er allein ausgehen.» Was heißt: so soll er allein ausgehen. R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Er meint es wie folgt: hat er Frau und Kinder, so gebe ihm sein Herr eine kenaa͑nitische Sklavin, hat er nicht Frau und Kinder, so gebe ihm sein Herr keine kenaa͑nitische Sklavin.

9Die Rabbanan lehrten: Woher, daß, wenn er für eine Mine verkauft worden und dann zugenommen hat und zweihundert wert ist, man ihn nur mit einer Mine anrechne? Es heißt: von seinem Kaufpreise.

10Woher daß, wenn er für zweihundert verkauft worden und dann abgenommen hat und nur eine Mine wert ist, man ihn nur mit einer Mine anrechne? Es heißt: nach seinen Jahren.

11Ich weiß dies nur von einem Sklaven, der verkauft worden ist an einen Nichtjuden, der, da jener durch Verwandte ausgelöst wird, die Unterhand hat,

12woher dies von einem an einen Jisraéliten verkauften? – Es heißt bei beiden Mietling, für [einen Schluß durch] Wortanalogie.

13Einst sprach Abajje: Ich fühle mich wie Ben A͑zaj in den Straßen von Tiberjas. Da sprach ein Jünger zu Abajje: Merke, jene Schriftverse sind ja erleichternd und erschwerend auszulegen, was veranlaßt nun, sie erleichternd auszulegen, lege man sie doch erschwerend aus!? –

14Dies ist nicht einleuchtend, da der Allbarmherzige für ihn erleichtert hat. Es wird nämlich gelehrt: Weil ihm wohl ist bei dir; mit dir beim Essen und mit dir beim Trinken.

15Du darfst nicht feines Brot und er grobes Brot essen; du [darfst nicht] alten Wein und er neuen Wein trinken; du [darfst nicht] auf Polstern und er auf Stroh schlafen. Hieraus folgerten sie, wenn jemand einen hebräischen Sklaven kauft, sei es ebenso, als würde er einen Herrn über sich kaufen. –

16Vielleicht nur hinsichtlich des Essens und Trinkens, um ihn nicht zu kränken, hinsichtlich des Lösegeldes aber erschwere man ihm, wegen der Lehre des R. Jose b. R. Ḥanina!? Es wird nämlich gelehrt: R. Jose b. R. Ḥanina sagte: Komm und sieh, wie streng sogar der Staub des Siebentjahrgesetzes ist.

17Wer mit Früchten des Siebentjahres handelt, verkauft schließlich seine Mobilien, denn es heißt: in diesem Jobeljahre sollt ihr ein jeder zu seinem Besitze zurückkehren, und darauf folgt: wenn ihr eurem Nächsten etwas verkauft oder aus der Hand des Nächsten kauft, eine Sache, die von Hand zu Hand gekauft wird.

18Merkt er dies nicht, so verkauft er endlich seine Felder, denn es heißt: wenn dein Bruder verarmt und von seinem Erbbesitze verkauft. Sie reicht an ihn nicht heran, als bis er sein Haus verkauft, denn es heißt: wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft. –

19Weshalb heißt es zuerst: merkt er dies nicht, weiter aber: sie reicht an ihn nicht heran? – Nach R. Hona, denn R. Hona sagte, wenn jemand eine Sünde begangen und sie wiederholt hat, werde sie ihm erlaubt. – Erlaubt, wie kommst du darauf!? – Vielmehr, sie kommt ihm erlaubt vor.

20Sie reicht an ihn nicht heran, als bis er seine Tochter verkauft, denn es heißt: wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft. Und obgleich [der Verkauf] einer Tochter in diesem Abschnitte nicht genannt wird, lehrt er uns, daß man lieber seine Tochter verkauft als auf Wucher borgt, denn beim [Verkaufe der] Tochter verringert sich [der erhaltene Betrag], während er im anderen Falle wächst.

21Sie reicht an ihn nicht heran, als bis er auf Wucher borgt, denn es heißt: wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt, und hierauf folgt: nimm nicht von ihm &c. Sie reicht an ihn nicht heran, als bis er sich selbst verkauft, denn es heißt: wenn dein Bruder verarmt und sich dir verkauft.

22Nicht nur dir, sondern auch einem Fremdling, denn es heißt: deinem Fremdling; und nicht nur einem wirklichen Proselyten, sondern auch einem Beisaß, denn es heißt Beisaßfremdling. Unter Fremdlingsgeschlecht ist ein Nichtjude zu verstehen, und wenn es noch Abkömmling heißt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.