Kidduschin — Blatt 20b

1so ist darunter der Verkauf für den Götzendienst selbst zu verstehen.

2Jener erwiderte: Diesbezüglich hat die Schrift ihn wieder aufgenommen, denn in der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Man könnte glauben, daß man, da dieser Götzenpfaffe geworden ist, dem Stürzenden einen Stein nachwerfe, so heißt es: soll ihm Einlösung werden; auch geht er im Jobeljahre frei aus. –

3Vielleicht soll ihm eine Einlösung werden, damit er nicht zwischen den Nichtjuden untergehe, hinsichtlich des Lösegeldes aber erschwere man ihm, wegen der Lehre des R. Jose b. R. Ḥanina!?

4R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Es sind zwei Schriftverse vorhanden; es heißt: sind es noch viele der Jahre, und es heißt: und wenn wenig der Jahre zurückbleiben; gibt es denn viele Jahre und wenige Jahre!? Vielmehr: ist sein Wert größer geworden, so richte man sich nach seinem Kaufpreise, ist sein Wert geringer geworden, so richte man sich nach den Jahren. –

5Vielleicht meint er es wie folgt: wenn er zwei [Jahre] gedient hat und vier zurückbleiben, so zahle er ihm für vier zurück, von seinem Kaufgelde, und wenn er vier gedient hat und zwei zurückbleiben, so zahle er ihm für zwei zurück, nach den Jahren!? –

6Demnach sollte es heißen: wenn noch viele Jahre, wenn wenige Jahre zurückbleiben; da es aber der Jahre heißt, [so besagt dies:] ist während der Jahre sein Wert größer geworden, so richte man sich nach seinem Kaufgelde, ist während der Jahre sein Wert geringer geworden, so richte man sich nach den Jahren. R. Joseph sagte: R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärte diese Schriftverse so, als wäre es vom Sinaj.

7R. Hona b. Henana fragte R. Šešeth: Kann ein an einen Nichtjuden verkaufter Sklave zur Hälfte eingelöst werden, oder kann er nicht zur Hälfte eingelöst werden?

8Ist durch [das Wort] seine Einlösung, das auch beim Erbbesitzfelde gebraucht wird, von diesem zu folgern, wie das Erbbesitzfeld nicht zur Hälfte eingelöst werden kann, ebenso kann auch dieser nicht zur Hälfte eingelöst werden, oder aber kann es nur erleichternd erfolgen, nicht aber erschwerend?

9Dieser erwiderte: Dort sagtest du, er werde nur vollständig und nicht zur Hälfte verkauft, ebenso wird er hierbei nur vollständig eingelöst, nicht aber zur Hälfte.

10Abajje sagte: Wenn du sagst, er könne zur Hälfte eingelöst werden, so kann dies erleichternd und erschwerend erfolgen. Erleichternd, falls er ihn für hundert gekauft und dieser ihm fünfzig, die Hälfte seines Kaufpreises, gegeben hat und dann auf zweihundert gestiegen ist. Wenn du sagst, er könne zur Hälfte eingelöst werden, so gebe er ihm hundert und gehe frei aus, und wenn du sagst, er könne nicht zur Hälfte ausgelöst werden, so gebe er ihm hundertfünfzig und gehe frei aus. –

11Du sagtest ja aber, daß, wenn sein Wert gestiegen ist, man sich nach seinem Kaufpreise richte!? – Wenn er im Preise hochstand, gefallen war und wiederum gestiegen ist.

12Erschwerend kann es vorkommen, falls er ihn für zweihundert gekauft und dieser ihm hundert, die Hälfte seines Kaufpreises, gegeben hat und dann auf hundert gefallen ist. Wenn du sagst, er könne zur Hälfte ausgelöst werden, so gebe er ihm noch fünfzig und gehe frei aus, und wenn du sagst, er könne nicht zur Hälfte ausgelöst werden, so gelten jene hundert als Depositum, die er ihm nun gebe und frei ausgehe.

13R. Hona b. Ḥenana fragte R. Šešeth: Kann, wenn jemand ein Haus in einer ummauerten Stadt gekauft hat, dieses in Hälften eingelöst werden, oder kann es nicht in Hälften eingelöst werden? Ist durch [das Wort] seine Einlösung, das auch beim Erbbesitzfelde gebraucht wird, von diesem zu folgern, wie das Erbbesitzfeld nicht in Hälften eingelöst werden kann, ebenso kann auch dieses nicht in Hälften eingelöst werden,

14oder aber gilt dies nur da, wo dies gesagt ist, nicht aber da, wo dies nicht gesagt ist?

15Dieser erwiderte: Aus einer Auslegung R. Šimo͑ns ist zu entnehmen, daß er borgen und in Hälften einlösen könne. Es wird nämlich gelehrt:

16R. Šimo͑n sagte: Aus folgendem Grunde; wir finden, daß, wenn jemand ein Erbbesitzfeld verkauft, wobei sein Interesse einerseits gestärkt ist, indem es, wenn es vor Eintritt des Jobeljahres nicht eingelöst worden ist, im Jobeljahre zum Eigentümer zurückkehrt, sein Interesse andererseits geschmälert ist, indem er nicht borgen und in Hälften einlösen kann,

17ebenso ist, wenn jemand ein solches heiligt, wobei einerseits sein Interesse geschmälert ist, indem es, wenn es vor Eintritt des Jobeljahres nicht ausgelöst worden ist, im Jobeljahre den Priestern zufällt, andererseits sein Interesse erweitert, indem er borgen und in Hälften einlösen kann.

18Ebenso ist, wenn jemand ein Haus in einer ummauerten Stadt verkauft hat, wobei sein Interesse geschmälert ist, indem es verfällt, falls ein volles Jahr verstrichen ist und es nicht eingelöst worden ist, andererseits sein Interesse zu erweitern, indem er borgen und in Hälften einlösen kann.

19Er wandte gegen ihn ein: Wenn einlösen wird er einlösen, dies lehrt, daß er borgen und in Hälften einlösen könne.

20Man könnte einen Schluß folgern: wenn beim Verkaufe eines Erbbesitzfeldes, wobei sein Interesse erweitert ist, indem es, wenn es vor Eintritt des Jobeljahres nicht eingelöst worden ist, im Jobeljahre zum Eigentümer zurückkehrt, andererseits sein Interesse geschmälert ist, indem er weder borgen noch in Hälften einlösen kann, um wieviel mehr ist bei der Heiligung, wobei [auch in jener Hinsicht] sein Interesse geschmälert ist, indem es, wenn es vor Eintritt des Jobeljahres nicht eingelöst worden ist, im Jobeljahre den Priestern zufällt, sein Interesse auch andererseits zu schmälern, weder borgen noch in Hälften einlösen zu können.

21[Erwidert man:] wohl beim Verkaufe eines Erbbesitzfeldes, wobei sein Interesse auch insofern geschmälert ist, indem es nicht sofort eingelöst werden kann, während bei der Heiligung sein Interesse erweitert ist, indem es sofort eingelöst werden kann,

22so ist vom Verkaufe eines Hauses in einer ummauerten Stadt ein Gegenbeweis zu erbringen: sein Interesse ist erweitert, indem es sofort eingelöst werden kann, dennoch kann er weder borgen noch in Hälften einlösen. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.