Kidduschin — Blatt 21a
1Das ist kein Einwand; das eine nach den Rabbanan und das andere nach R.Šimo͑n. –
2Eines lehrt, daß er borgen und in Hälften einlösen könne, und ein Anderes lehrt, daß er weder borgen noch in Hälften einlösen könne!? – Das ist kein Einwand; dieses nach den Rabbanan, jenes nach R.Šimo͑n.
3R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Es ist zu widerlegen: wohl beim Verkaufe eines Hauses in einer ummauerten Stadt, weil sein Interesse geschmälert ist, indem es nicht ewig eingelöst werden kann, während bei der Heiligung sein Interesse erweitert ist, indem er es ewig einlösen kann!?
4R. Aḥa der Greis sprach zu R. Aši: Man kann erwidern, der Schluß sei durch Vergleichung zu folgern. Der Verkauf eines Erbbesitzfeldes beweist [das Entgegengesetzte]: sein Interesse ist erweitert, indem es ewig eingelöst werden kann, dennoch kann er nicht borgen und in Hälften einlösen. [Erwidert man:] wohl beim Verkaufe eines Erbbesitzfeldes, weil sein Interesse hinsichtlich der sofortigen Einlösung geschmälert ist, so beweist der Verkauf eines Hauses in einer ummauerten Stadt [das Entgegengesetzte].
5Die Replikation wiederholt sich nun: die Eigenheit des einen gleicht nicht der Eigenheit des anderen und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der Eigenheit des einen; das Gemeinsame bei ihnen ist, daß sie eingelöst werden und er weder borgen noch in Hälften einlösen kann, somit ist auch die Heiligung einzuschließen, es kann eingelöst werden, und er kann weder borgen noch in Hälften einlösen.
6Mar Zuṭra, Sohn des R. Mari, sprach zu Rabina: Es ist ja zu erwidern: das Gemeinsame bei ihnen ist, daß ihr Interesse hinsichtlich der Einlösung im zweiten Jahre geschmälert ist, während bei der Heiligung sein Interesse hinsichtlich der Einlösung im zweiten Jahre erweitert ist!?
7Rabina erwiderte: Es ist zu erwidern, der an einen Nichtjuden verkaufte hebräische Sklave beweist [das Entgegengesetzte]: sein Interesse hinsichtlich der Einlösung im zweiten Jahre ist erweitert, dennoch kann er weder borgen noch in Hälften eingelöst werden.
8R. Hona b. Ḥenana fragte R. Šešeth: Kann, wenn jemand ein Haus in einer ummauerten Stadt verkauft hat, dieses durch Verwandte eingelöst werden, oder kann es nicht durch Verwandte eingelöst werden? Ist durch [das Wort] seine Einlösung, das auch beim Erbbesitzfelde gebraucht wird, von diesem zu folgern, wie das Erbbesitzfeld, das nicht in Hälften eingelöst werden kann, durch Verwandte eingelöst werden kann, ebenso kann auch dieses, das nicht in Hälften eingelöst werden kann, durch Verwandte eingelöst werden,
9oder erstreckt sich [das Wort] Einlösung nur auf die Einlösung in Hälften, nicht aber auf die durch Verwandte!? Dieser erwiderte: Es kann nicht eingelöst werden.
10Er wandte gegen ihn ein: Überall &c. sollt ihr Einlösung gewähren; dies schließt Häuser und den hebräischen Sklaven ein. Doch wohl Häuser in einer ummauerten Stadt!? – Nein, Häuser in Freistädten. –
11Von Häusern in Freistädten heißt es ja ausdrücklich: zum Felde des Landes rechne man es!? – Dies, um es zur Pflicht zu machen, nach R. Elie͑zer.
12Es wird nämlich gelehrt: Er löse das Verkaufte seines Bruders ein, dies ist freigestellt. Du sagst, freigestellt, vielleicht ist dem nicht so, sondern Pflicht? Es heißt: wenn jemand keinen Verwandten hat, und da es niemand in Jisraél gibt, der keinen Verwandten hat, so ist darunter zu verstehen, wenn er zwar, einen hat, dieser es aber nicht loskaufen will, daß es ihm freistehe – so R. Jehošua͑.
13R. Elie͑zer erklärte: Er löse das Verkaufte seines Bruders ein, dies ist Pflicht. Du sagst Pflicht, vielleicht ist dem nicht so, sondern freigestellt? Es heißt: überall &c. sollt ihr eine Einlösung gewähren, womit die Schrift es zur Pflicht gemacht hat.
14Die Rabbanan sprachen zu R. Aši, und wie manche sagen, Rabina zu R. Aši: Erklärlich ist [das Wort] überall nach demjenigen, welcher sagt, es schließe Häuser in einer ummauerten Stadt ein, was aber bedeutet [das Wort] überall nach demjenigen, welcher sagt, es schließe Häuser in Freistädten ein!? – Dies ist ein Einwand.
15Abajje wandte gegen ihn ein: Es heißt dreimal löse ihn ein, um alle Einlösungen einzuschließen, daß sie in dieser Reihenfolge zu erfolgen haben. Doch wohl Häuser in einer ummauerten Stadt und den hebräischen Sklaven!? – Nein, Häuser in Freistädten und Erbbesitzfelder. –
16Von Häusern in Freistädten und von Erbbesitzfeldern heißt es ja ausdrücklich: zum Felde des Landes rechne man es!? – Wie R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärt hat, [dies lehre,] daß der Nächstverwandte vorgehe, ebenso auch hierbei, daß der Nächstverwandte vorgehe. –
17Worauf bezieht sich die Erklärung des R. Naḥman b. Jiçḥaq? – Auf das folgende. Sie fragten: Kann der an einen Jisraéliten verkaufte hebräische Sklave durch Verwandte ausgelöst werden, oder kann er durch Verwandte nicht ausgelöst werden. Nach Rabbi ist dies nicht fraglich, denn dieser erklärt, dies gelte von dem, der durch diese nicht eingelöst wird, demnach kann er nicht eingelöst werden,
18fraglich ist es nur nach den Rabbanan: folgern sie aus [dem Worte] Mietling und berücksichtigen [das Wort] löse ihn ein nicht, oder aber, [es heißt:] löse ihn ein, ihn und keinen anderen? –
19Komm und höre: Überall &c. sollt ihr eine Einlösung gewähren, dies schließt Häuser und den hebräischen Sklaven ein. Doch wohl Häuser in einer ummauerten Stadt und den an einen Jisraéliten verkauften hebräischen Sklaven. – Nein, den an einen Nichtjuden verkauften hebräischen Sklaven. –
20Vom an einen Nichtjuden verkauften hebräischen Sklaven heißt es ja ausdrücklich: oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims löse ihn ein!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.