Kidduschin — Blatt 23b

1Kann nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar ein kenaa͑nitischer Sklave einen Vertreter bestellen, für ihn seine Urkunde aus der Hand seines Herrn zu empfangen? Gleicht er, da er dies von der Frau folgert, der Frau,

2oder aber kann nur die Frau, die selber ihren Scheidebrief empfangen kann, einen Vertreter bestellen, ein Sklave aber, der selber seine Urkunde nicht empfangen kann, kann auch keinen Vertreter bestellen. Nachdem er es gefragt hatte, entschied er es auch: es ist durch [das Wort] ihr von der Ehefrau zu folgern, daß er dieser gleiche. –

3Wieso sagte demnach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, die Priester seien Vertreter des Allbarmherzigen, denn wenn man sagen wollte, sie seien unsere Vertreter, [wäre einzuwenden:] ist denn der Fall möglich, daß sie das, was wir selber nicht tun können, [für uns] tun können;

4dies ist ja beim Sklaven der Fall: er selbst kann seine Urkunde nicht empfangen, wohl aber hierfür einen Vertreter bestellen!? –

5Dies ist aber nichts; Jisraéliten sind beim Opferdienste ganz ausgeschlossen, während Sklaven bei [der Empfangsnahme von] Urkunden nicht ausgeschlossen sind, denn es wird gelehrt: Es ist einleuchtend, daß ein Sklave für einen anderen einen Freilassungsbrief aus der Hand des Herrn des anderen in Empfang nehmen kann, nicht aber aus der Hand seines eigenen Herrn.

6NUR MUSS ES DAS GELD ANDERER SEIN. Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem besteht: R. Meír ist der Ansicht, der Sklave habe kein Besitzrecht ohne seinen Herrn, und die Frau kein Besitzrecht ohne ihren Mann, und die Rabbanan sind der Ansicht, der Sklave habe Besitzrecht ohne seinen Herrn und die Frau habe Besitzrecht ohne ihren Mann.

7Rabba erwiderte im Namen R. Šešeths: Alle sind der Ansicht, der Sklave habe kein Besitzrecht ohne seinen Herrn, und die Frau habe kein Besitzrecht ohne ihren Mann, und hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand ihm eine Mine zugeeignet und zu ihm gesagt hat: mit der Bedingung, daß der Herr keine Befugnis darüber habe.

8R. Meír ist der Ansicht, sobald er zu ihm ‘erwirb’ gesagt hat, habe der Sklave und somit der Herr es erworben, und wenn er zu ihm ‘mit der Bedingung’ sagt, sei dies nichts, und die Rabbanan sind der Ansicht, da er ‘mit der Bedingung’ gesagt hat, sei die Bedingung von Wirkung.

9R. Elea͑zar aber sagte: Hinsichtlich eines solchen Falles stimmen alle überein, daß der Sklave und somit der Herr es erworben habe, und hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand ihm eine Mine zugeeignet und zu ihm gesagt hat: mit der Bedingung, daß du damit in Freiheit gelangst.

10R. Meír ist der Ansicht, sobald er zu ihm ‘erwirb’ gesagt hat, habe es der Sklave und somit der Herr erworben, und wenn er ‘mit der Bedingung’ sagt, sei dies nichts, und die Rabbanan sind der Ansicht, er habe sie auch ihm nicht zugeeignet, denn er sagte zu ihm: mit der Bedingung, daß du damit in Freiheit gelangst. –

11Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem R. Meír sich befindet, und auf einen Widerspruch, in dem die Rabbanan sich befinden. Es wird gelehrt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.