Kidduschin — Blatt 27a
1sei Jehošua͑ gegeben, und der Platz sei ihm vermietet. Der andere Zehnt, den ich zumessen werde, sei A͑qiba, dem Sohne Josephs, gegeben, daß er ihn für die Armen erwerbe, und der Platz sei ihm vermietet. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß sie beisammen sein müssen. – Anders verhielt es sich da, weil er sie nicht bemühen wollte. –
2Komm und höre: Rabba b. Jiçḥaq sagte im Namen Rabhs: Es gibt zweierlei Urkunden; [sagte er:] erwerbt dieses Feld für jenen und schreibt ihm die Urkunde, so kann er hinsichtlich der Urkunde zurücktreten, nicht aber hinsichtlich des Feldes; wenn aber: mit der Bedingung, daß ihr ihm die Urkunde schreibt, so kann er zurücktreten sowohl hinsichtlich der Urkunde als auch hinsichtlich des Feldes.
3R. Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R. Ḥonas, es gebe dreierlei Urkunden, zwei, von denen wir gesprochen haben, und eine in dem Falle, wenn der Verkäufer die Urkunde im Voraus geschrieben hat, wie wir gelernt haben: Man schreibe dem Verkäufer eine Urkunde, auch wenn der Käufer nicht dabei ist; sobald dieser das Grundstück in Besitz genommen hat, wird die Urkunde miterworben, wo sie sich auch befindet.
4Hieraus ist somit zu entnehmen, daß sie nicht beisammen zu sein brauchen. – Anders verhält es sich bei einer Urkunde, die die Handhabe des Grundstückes ist. –
5Hierzu wird ja aber gelehrt: das ist es, was wir gelernt haben: Güter, die keine Sicherheit gewähren, werden angeeignet mit Gütern, die eine Sicherheit gewähren, durch Geld, Urkunde und Besitznahme!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß sie nicht beisammen zu sein brauchen. Schließe hieraus.
6Sie fragten: Ist das ‘durch’ erforderlich oder nicht? – Komm und höre: er lehrt dies alles, und es heißt nicht ‘durch’. – Wird etwa, nach deiner Auffassung, [das Wort] ‘erwirb’ genannt!?
7Dies gilt dennoch nur dann, wenn er ‘erwirb’ gesagt hat, ebenso auch nur dann, wenn er ‘durch’ gesagt hat. Die Halakha ist, das Beisammensein ist nicht erforderlich, [die Worte] ‘durch’ und ‘erwirb’ sind erforderlich.
8Sie fragten: Wie ist es, wenn [die Zueignung] des Feldes durch Verkauf und die der Mobilien durch Schenkung erfolgt? – Komm und höre: Der Zehnt, den ich zumessen werde, sei Jehošua͑ gegeben, und der Platz sei ihm vermietet. Schließe hieraus.
9Sie fragten: Wie ist es, wenn das Feld an einen und die Mobilien an einen anderen? – Komm und höre: Der Zehnt, den ich zumessen werde, sei A͑qiba, dem Sohne Josephs, gegeben, damit er ihn für die Armen erwerbe, und der Platz sei ihm vermietet. –
10Die Vermietung erfolgte für den Zehnten. Wenn du aber willst, sage ich, bei R. A͑qiba verhielt es sich anders, da er Vertreter der Armen war.
11Raba sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn er den Betrag für alles gezahlt hat, wenn er aber nicht den Betrag für alles gezahlt hat, so erwirbt er nur im Betrage der Zahlung.
12Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Raba: Bedeutender ist die Rechtskraft des Geldes als die der Urkunde, und die der Urkunde als die des Geldes. Bedeutender ist die Rechtskraft des Geldes, denn durch Geld sind Geheiligtes und der zweite Zehnt auszulösen, nicht aber durch eine Urkunde; bedeutender ist die Rechtskraft der Urkunde, denn durch die Urkunde wird eine Jisraélitin frei, nicht aber durch das Geld.
13Bedeutender ist die Rechtskraft beider als die der Besitznahme, und die der Besitznahme als die der beiden. Die der beiden, denn durch beide ist ein hebräischer Sklave zu erwerben, nicht aber durch Besitznahme; die der Besitznahme, denn, wenn er ihm zehn Felder in zehn Provinzen verkauft hat, so hat dieser, sobald er eines in Besitz genommen hat, alle erworben.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.