Kidduschin — Blatt 37a

1AUSGENOMMEN [DIE GESETZE] VOM UNGEWEIHTEN UND VON DER MISCHFRUCHT; R. ELIE͑ZER SAGT, AUCH DAS VOM NEUEN.

2GEMARA. Was heißt ‘zusammenhängt’ und was heißt ‘nicht zusammenhängt’; wollte man sagen, ‘zusammenhängt’ heiße, wenn dabei das Kommenerwähnt wird, und ‘nicht zusammenhängt’ heiße, wenn dabei das Kommen nicht erwähnt wird, so wird ja das Kommen auch bei den Tephillin und beim Erstgeborenen des Esels erwähnt, dennoch gelten diese sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes!?

3R. Jehuda erwiderte: Er meint es wie folgt: jedes Gesetz, wobei die Person pflichtig ist, gilt sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes, und wobei das Land pflichtig ist, gilt nur im Lande. –

4Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Dies sind die Satzungen, das sind die Schriftauslegungen; und die Vorschriften, das sind die Rechtsgesetze; die ihr beobachten sollt, das ist das Studium; zu tun, das ist die Ausübung.

5Aus [dem Worte] im Lande könnte man entnehmen, all diese Gesetze gelten nur im Lande, so heißt es: alle Tage, die ihr auf dem Erdboden lebt. Aus [den Worten] alle Tage könnte man entnehmen, sie gelten sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes,

6so heißt es: im Lande. Da die Schrift einschließt und ausschließt, so richte man sich nach dem, was im Abschnitte genannt ist: vernichten sollt ihr all die Orte, woselbst die Völker gedient haben; wie der Götzendienst sich dadurch auszeichnet, daß dabei die Person pflichtig ist, und dies gilt sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes, ebenso gelten alle anderen Gesetze, wobei die Person pflichtig ist, sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes.

7AUSGENOMMEN [DIE GESETZE] VOM UNGEWEIHTEN UND VON DER MISCHFRUCHT. Sie fragten: Streitet R. Elie͑zer erleichternd oder erschwerend?

8Streitet er erschwerend, denn der erste Autor lehrt wie folgt: ausgenommen [die Gesetze] vom Ungeweihten und von der Mischfrucht, hinsichtlich welcher eine überlieferte Lehre besteht, obgleich anzunehmen wäre, es seien Gesetze, wobei das Land pflichtig ist, das Gesetz vom Neuen aber gilt nur im Lande und nicht außerhalb des Landes,

9weil unter ‘Wohnort’ der Besitz und die Eingesessenheit zu verstehen ist,

10und hierzu sagt R. Elie͑zer, auch [das Gesetz] vom Neuen gelte sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes, weil unter ‘Wohnort’ jeder Ort, in dem ihr wohnt, zu verstehen ist.

11Oder aber streitet er erleichternd, denn der erste Autor lehrt wie folgt: ausgenommen [die Gesetze] vom Ungeweihten und von der Mischfrucht, hinsichtlich welcher eine überlieferte Lehre besteht, und um so mehr gilt dies [vom Gesetze] vom Neuen, weil unter ‘Wohnort’ jeder Ort, in dem ihr wohnt, zu verstehen ist,

12und hierzu sagt R. Elie͑zer, [das Gesetz] vom Neuen gelte nur im Lande, weil unter ‘Wohnort’ der Besitz und die Eingesessenheit zu verstehen ist. [Das Wort] ‘auch bezieht sich demnach auf das Vorangehende.

13Komm und höre: Abajje sagte: Derjenige, der gegen R. Elie͑zer streitet, ist R. Jišma͑él, denn es wird gelehrt: Dies lehrt dich, daß unter ‘Wohnort’ überall der Besitz und die Eingesessenheit zu verstehen ist – so R. Jišma͑él.

14R. A͑qiba sprach zu ihm: Beim Šabbath[gesetze] heißt es ja ‘Wohnort’, und es gilt sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes!? Dieser erwiderte: Hinsichtlich des Šabbaths wird dies [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert: wenn leichtere Gesetze sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes gelten, um wieviel mehr das strenge Šabbathgesetz].

15Da nun Abajje sagt, der Autor, der gegen R. Elie͑zer streitet, sei R. Jišma͑él, so ist zu entnehmen, daß R. Elie͑zer erschwerend streite. Schließe hieraus. –

16Merke, R. Jišma͑él spricht ja vom Gußopfer, und beim Gußopfer werden ja [die Worte] ‘kommen’ und ‘Wohnort’ genannt!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.