Kidduschin — Blatt 3b

1die Aneignung der Frau aber kann [durch] eine Sache] unter einer Peruṭa nicht erfolgen. –

2Was schließt die Zahl im Schlußsatze aus? – Dies schließt die Ḥaliça aus. Man könnte glauben, es sei von der Eheschwägerin [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn die Eheschwägerin, die durch einen Scheidebrief nicht frei ausgeht, durch die Ḥaliça frei ausgeht, um wieviel mehr geht diese, die durch einen Scheidebrief frei ausgeht, durch die Ḥaliça frei aus, so lehrt er uns. –

3Vielleicht ist dem auch so!? – Die Schrift sagt: Brief der Trennung, nur der Brief trennt sie, nicht aber etwas anderes.

4DURCH GELD. Woher dies? Ferner wird gelehrt, dem Vater stehe das Recht auf die Antrauung seiner Tochter durch Geld, Urkunde und Beischlaf zu; woher, daß sie durch Geld angeeignet werde und das Geld ihrem Vater gehöre?

5R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Die Schrift sagt: so gehe sie umsonst aus, ohne Geld; nur dieser Herr erhält kein Geld, wohl aber erhält es ein anderer Herr, nämlich der Vater. –

6Vielleicht gehört es ihr!? – Wieso denn, der Vater nimmt ihre Antrauung in Empfang, wie es heißt: meine Tochter habe ich diesem Manne gegeben, und sie sollte das Geld erhalten!? –

7Vielleicht gilt dies nur von einer Minderjährigen, die keine Hand zur Empfangsnahme ihrer Antrauung hat, ein [erwachsenes] Mädchen aber, daß eine Hand zur Empfangsnahme ihrer Antrauung hat, kann sich selber antrauen lassen und erhält auch das Geld!? – Die Schrift sagt: in ihren Mädchenjahren im Hause ihres Vaters, jeder Ertrag ihrer Mädchenjahre gehört ihrem Vater. –

8R. Hona sagte im Namen Rabhs: Woher, daß die Händearbeit der Tochter dem Vater gehöre? Es heißt: wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft, wie die Händearbeit der Magd dem Herrn gehört, ebenso gehört die Händearbeit der Tochter ihrem Vater. Dies ist ja zu folgern aus [dem Verse:] in ihren Mädchenjähren im Hause ihres Vaters!?

9Vielmehr ist zu erwidern, dieser Schriftvers spreche von der Aufhebung von Gelübden, ebenso ist auch hierbei zu erwidern, dieser Schriftvers spreche von der Aufhebung von Gelübden. Wolltest du sagen, man folgere es hiervon, so sind Zivilsachen von kanonischen Dingen nicht zu folgern.

10Wolltest du sagen, man folgere es von der Bußzahlung, so sind Geldzahlungen von Bußzahlungen nicht zu folgern.

11Wolltest du sagen, man folgere es von [der Zahlung für] Beschämung und Bemakelung, so verhält es sich bei [der Zahlung für] Beschämung und Bemakelung anders, da der Vater [den Schaden] erleidet. –

12Vielmehr, es ist einleuchtend, daß das ähnliche Ausgehen ausgeschlossen wird. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.