Kidduschin — Blatt 41a
1Der Jähzornige hat keinen anderen Gewinn als seinen Jährzorn. Einen guten Menschen läßt man die Frucht seiner Werke genießen. Von dem, dem Schrift, Mišna und Lebensart nicht eigen sind, gelobe dir jeden Genuß ab, denn es heißt: und auf dem Sitze der Spötter nicht sitzt; sein Sitz ist ein Sitz der Spötter.
2DER MANN KANN SICH [EINE FRAU] ANTRAUEN PERSÖNLICH UND DURCH EINEN BEAUFTRAGTEN, DIE FRAU KANN ANGETRAUT WERDEN PERSÖNLICH UND DURCH EINEN BEAUFTRAGTEN. EIN MANN KANN SEINE TOCHTER IM MÄDCHENALTER ANTRAUEN PERSÖNLICH UND DURCH SEINEN BEAUFTRAGTEN.
3GEMARA. Wenn er sie sich durch einen Beauftragten antrauen kann, um wieviel mehr persönlich!? R. Joseph erwiderte: Persönlich ist es gottgefälliger als durch einen Beauftragten. So pflegte R. Saphra persönlich einen Kopf zu sengen, und ebenso Raba persönlich einen Šibuḥa zu salzen.
4Manche sagen: Hierbei liegt sogar ein Verbot vor. Dies nach R. Jehuda im Namen Rabhs, denn R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Es ist verboten, sich eine Frau anzutrauen, bevor man sie gesehen hat, weil er an ihr etwas Häßliches entdecken und sie ihm widerwärtig werden könnte, und die Tora sagt: liebe deinen Nächsten wie dich selbst.
5Die Lehre R. Josephs bezieht sich vielmehr auf den Schlußsatz: die Frau kann angetraut werden persönlich und durch einen Beauftragten. Wenn sie durch einen Beauftragten angetraut werden kann, um wieviel mehr persönlich!? Hierzu sagte R. Joseph: persönlich ist es gottgefälliger als durch einen Beauftragten. So pflegte R. Saphra persönlich einen Kopf zu sengen, und ebenso Raba persönlich einen Šibuta zu salzen.
6Hierbei liegt aber kein Verbot vor. Dies nach Reš Laqiš, denn Res Laqiš sagte: lieber zu zweien sitzen als verwitwet weilen.
7EIN MANN KANN SEINE TOCHTER IM MÄDCHENALTER ANTRAUEN. Nur im Mädchenalter, nicht aber als Minderjährige; dies ist somit eine Stütze für Rabh, denn R. Jehuda sagte im Namen Rabhs, nach anderen R. Elea͑zar, es sei verboten, seine Tochter minderjährig anzutrauen, sondern erst wenn sie erwachsen ist und sagt, jenen wolle sie haben.
8Woher ist die Beauftragung zu entnehmen? – Es wird gelehrt: Er schicke, dies lehrt, daß er einen Beauftragten bestellen könne;
9er schicke sie, dies lehrt, daß sie einen Beauftragten bestellen könne; es heißt zweimal er schicke sie, dies lehrt, daß der Beauftragte einen Beauftragten bestellen könne.
10Wir wissen dies von der Scheidung, woher dies von der Antrauung? Wolltest du sagen, es sei von der Scheidung zu folgern, [so ist zu erwidern:] wohl die Scheidung, die auch gegen ihren Willen erfolgen kann!? – Die Schrift sagt: sie gehe fort und sei, das Sein gleicht dem Gehen, wie man beim Gehen einen Beauftragten bestellen kann, ebenso kann man beim Sein einen Beauftragten bestellen. –
11Wir haben gelernt: Wenn jemand zu seinem Beauftragten gesagt hat, daß er gehe und für ihn die Hebe absondere, so sondere er sie nach dem Wunsche des Eigentümers ab, und wenn ihm der Wunsch des Eigentümers unbekannt ist, so sondere er ein Fünfzigstel vom Mittelmäßigen ab;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.