Kidduschin — Blatt 42a
1mit einem Pesaḥopfer genügen könne? Es heißt: die ganze Versammlung der Gemeinde Jisraél schlachte es gegen Abend; schlachtet es etwa die ganze Gemeinde, es schlachtet ja nur einer!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß ganz Jisraél der Pflicht mit einem Pesaḥopfer genüge.
2Woher entnimmt er, daß [bei Opfern] ein Beauftragter zulässig sei!? – Hieraus. –
3Vielleicht ist es da anders, da er daran beteiligt ist!? – Vielmehr, hieraus: es nehme jeder Mann ein Lamm für seine Familie, ein Lamm für das Haus. – Auch hierbei ist er ja daran beteiligt!? – Wozu sind hierfür zwei Schriftverse nötig? Da der eine wegen eines Beteiligten nicht nötig ist, so beziehe man ihn auf einen Unbeteiligten. –
4Dies ist ja aber wegen einer Lehre R. Jiçḥaqs nötig, denn R. Jiçḥaq folgert hieraus, daß nur ein Mann dazu befugt sei, nicht aber ein Minderjähriger!? Dies geht hervor aus: jeder Mann gemäß seinem Essen. –
5Hieraus wird ja aber gefolgert, daß man das Pesaḥopfer wegen eines einzelnen schlachte!? – Er ist der Ansicht desjenigen, welcher sagt, daß man das Pesaḥopfer wegen eines einzelnen nicht schlachte. –
6R. Gidel sagte im Namen Rabhs: Woher, daß der Beauftragte eines Menschen ihm selbst gleiche? Es heißt: je einen Fürsten. Die Beauftragung ist ja hieraus zu entnehmen!? – Du glaubst wohl, daß es da eine Beauftragung war; Minderjährige können ja keinen Beauftragten bestellen!?
7Dies ist vielmehr nach Rabba b. R. Hona zu erklären, denn Rabba b. R. Hona sagte im Namen R. Gidels: Woher, daß man einen Menschen in seiner Abwesenheit bevorteilen könne? Es heißt: je einen Fürsten. – Glaubst du etwa, daß es hierbei [nur] eine Bevorteilung war, es war ja auch eine Benachteiligung, denn manchem war ein Gebirge und nicht ein Tal erwünscht, und manchem war ein Tal und nicht ein Gebirge erwünscht!? –
8Vielmehr, nach Rabba b. R. Hona, denn Rabba b. R. Hona sagte im Namen R. Gidels: Woher, daß, wenn die Waisen die Güter ihres Vaters teilen, das Gericht ihnen einen Vormund zu ihrem Nachteile und zu ihrem Vorteile stelle? – Weshalb zu ihrem Nachteile!? – Vielmehr, auch zu ihrem Nachteile, zum Zwecke ihres Vorteiles; es heißt: je einen Fürsten vom Stamme sollt ihr nehmen.
9R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Wenn die Waisen die Güter ihres Vaters teilen, so stellt ihnen das Gericht Vormünde, die für sie einen guten Teil heraussuchen; sind sie großjährig geworden, so können sie Einspruch erheben. In seinem eigenen Namen sagte R. Naḥman, wenn sie großjährig geworden sind, können sie keinen Einspruch erheben, denn worin bestände denn sonst die Macht des Gerichtes. –
10Berücksichtigt denn R. Naḥman die Macht des Gerichtes, wir haben ja gelernt: Wenn die Schätzung der Richter um ein Sechstel zu niedrig oder um ein Sechstel zu hoch erfolgt ist, so ist der Verkauf ungültig; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, der Verkauf sei gültig. R. Šimo͑n b. Gamliél sprach: Worin bestände sonst die Macht des Gerichtes!? Hierzu sagte R. Ḥona b. Henana im Namen R. Naḥmans, die Halakha sei wie die Weisen!? –
11Dies ist kein Widerspruch;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.