Kidduschin — Blatt 42b
1das eine, wenn es sich geirrt hat, und das andere, wenn es sich nicht geirrt hat. – Weshalb sollten sie, wenn es sich nicht geirrt hat, Einspruch erheben!? – Sie können Einspruch erheben inbezug auf die Lage.
2R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Brüder, die geteilt haben, gelten als Käufer: beträgt [die Übervorteilung] weniger als ein Sechstel, so ist der Kauf gültig, wenn mehr als ein Sechstel, so ist der Kauf ungültig, und wenn ein Sechstel, so ist er gültig und die Differenz zurückzuzahlen.
3Raba sagte: Das, was wir sagen, wenn [die Differenz] weniger als ein Sechstel beträgt, sei der Kauf gültig, gilt nur dann, wenn er ihn nicht zum Beauftragten gemacht hat, wenn er ihn aber zum Beauftragten gemacht hat, kann er zu ihm sagen: ich habe dich zu meinem Nutzen beauftragt, nicht aber zu meiner Schädigung.
4Und das, was wir sagen, daß, wenn sie mehr als ein Sechstel beträgt, der Kauf ungültig sei, gilt nur dann, wenn sie nicht vereinbart haben, daß die Teilung durch Schätzung des Gerichtes erfolge, wenn sie aber vereinbart haben, daß die Teilung durch Schätzung des Gerichtes erfolge, so ist der Verkauf gültig, denn wir haben gelernt, wenn die Schätzung der Richter um ein Sechstel zu niedrig oder um ein Sechstel zu hoch erfolgt ist, sei der Verkauf ungültig, und wie R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, gültig.
5Und das, was wir sagen, wenn sie ein Sechstel beträgt, sei der Kauf gültig und die Differenz zurückzuzahlen, gilt nur bei Mobilien, nicht aber bei Grundstücken, da es bei Grundstücken keine Übervorteilung gibt. Jedoch gilt dies bei Grundstücken nur von dem Falle, wenn sie nach dem Werte geteilt haben, nicht aber, wenn sie mit einem Meßstriche geteilt haben. Dies nach Rabba, denn Rabba sagte, bei einer Sache, die nach Maß, Gewicht oder Stückzahl [verkauft wird], könne man zurücktreten, auch wenn die Übervorteilung das hierfür festgesetzte Maß nicht beträgt. –
6Wir haben gelernt, wer einen Brand stiftet durch einen Tauben, Blöden oder Minderjährigen, sei beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig, und wenn durch einen Vollsinnigen, der Vollsinnige schuldig sei;
7weshalb denn, man sollte doch sagen, der Beauftragte gleiche ihm selbst!? – Anders ist es da, weil es bei einer verbotenen Handlung keine Beauftragung gibt, denn man sage: wem hat man von Meister und Schüler zu gehorchen!? –
8Es wird gelehrt: Hat der Beauftragte seinen Auftrag nicht ausgeführt, so hat er die Veruntreuung begangen, und hat er den Auftrag ausgeführt, so hat der Hausherr die Veruntreuung begangen. Wieso hat nun der Hausherr, wenn jener den Auftrag ausgeführt hat, die Veruntreuung begangen, man sollte doch sagen, bei einer verbotenen Handlung gebe es keine Beauftragung!? –
9Anders verhält es sich bei der Veruntreuung, denn diesbezüglich ist es durch [das Wort] Sünde von der Hebe zu folgern; wie [die Entrichtung] der Hebe durch einen Beauftragten erfolgen kann, ebenso kann die Veruntreuung durch einen Beauftragten erfolgen. –
10Sollte es doch hiervon gefolgert werden!? – Von der Veruntreuung und von der Unterschlagung lehren zwei Schriftverse dasselbe, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu folgern. – Von der Veruntreuung sagten wir es, wo dies von der Unterschlagung? –
11Es wird gelehrt: Wegen jedes Vergehens; die Schule Šammajs sagt, [dies lehre,] daß er wegen der Absicht wie wegen der Tat schuldig sei; die Schule Hillels sagt, er sei schuldig, nur wenn er sich wirklich daran vergriffen hat.
12Die Schule Šammajs sprach zu der Schule Hillels: Es heißt ja: wegen jedes Vergehens!? Die Schule Hillels erwiderte der Schule Šammajs: Es heißt ja: ob er sich nicht am Eigentume seines Nächsten vergriffen hat!? – Weshalb heißt es demnach: wegen jedes Vergehens? – Man könnte glauben, nur wenn er es selbst getan hat, woher dies von dem Falle, wenn er damit seinen Sklaven oder Beauftragten beauftragt hat? Es heißt: wegen jedes Vergehens. –
13Einleuchtend ist dies nach der Schule Hillels, nach der Schule Šammajs aber, die diesen Schriftvers darauf deutet, daß die Absicht der Tat gleiche, sollte es doch aus jenem gefolgert werden!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.