Kidduschin — Blatt 43a

1Von der Veruntreuung und vom Schlachten oder Verkaufen lehren zwei Schriftverse dasselbe, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu folgern. – Von der Veruntreuung sagten wir es, wo dies vom Schlachten oder Verkaufen? – Die Schrift sagt: und es schlachtet oder verkauft, wie der Verkauf mit einem anderen, ebenso das Schlachten [auch] durch einen anderen.

2In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Oder, dies schließt den Beauftragten ein. In der Schule Ḥizqijas wurde gelehrt: Statt, dies schließt den Beauftragten ein. –

3Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, daß von zwei Schriftversen, die dasselbe lehren, nichts zu folgern sei, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei wohl zu folgern!? – Der Allbarmherzige lehrt vom außerhalb Geschlachteten: als Blutschuld soll es jedem Manne angerechnet werden, Blut hat er vergossen, jenem, nicht aber seinem Beauftragten. –

4Wir wissen dies vom außerhalb Geschlachteten, woher dies von der ganzen Tora!? – Es ist vom außerhalb Geschlachteten zu folgern. –

5Weshalb vom außerhalb Geschlachteten, sollte es doch von jenen gefolgert werden!? – Der Allbarmherzige schreibt weiter: jener Mann soll ausgerottet werden, und da dies selbst wegen nicht nötig ist, so beziehe man es auf alle [anderen Gesetze] der Tora. –

6Wofür verwendet derjenige, welcher sagt, von zwei Schriftversen, die dasselbe lehren, sei nichts zu folgern, [die Worte] jenem, jener? – Das eine schließt den Fall aus, wenn zwei das Messer halten und schlachten, und das eine lehrt: jener, nicht aber gezwungen, jener, nicht aber fahrlässig, jener, nicht aber irrtümlich. –

7Und jener!? – [Er folgert dies] aus dem jenem. Und der andere!? Aus dem jenem folgert er nichts. –

8Es wird gelehrt: Wenn jemand zu seinem Beauftragten gesagt hat, daß er gehe und jemand töte, so ist dieser schuldig und der Beauftragende frei. Šammaj der Älteste sagte im Namen des Propheten Ḥaggaj, der Beauftragende sei schuldig, denn es heißt: ihn hast du durch das Schwert der A͑mmoniter getötet.

9Was ist der Grund Šammaj des Ältesten? – Er ist der Ansicht, von zwei Schriftversen, die dasselbe lehren, sei zu folgern, und aus dem jenem folgert er nichts. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich folgert er hieraus, und unter ‘schuldig’ ist zu verstehen, beim himmlischen Gerichte schuldig.

10Demnach wäre der erste Autor der Ansicht, er sei auch beim himmlischen Gerichte frei!? – Vielmehr, sie streiten über die Strafe, ob sie eine hohe oder eine niedrige ist.

11Wenn du aber willst, sage ich: anders verhält es sich da, denn der Allbarmherzige sagt: ihn hast du durch das Schwert der A͑mmoniter getötet. – Und jener!? – [Dies heißt:] es gelte dir wie durch das Schwert der A͑mmoniter [getötet];

12wie du für das Schwert der A͑mmoniter nicht strafbar bist, ebenso bist du wegen Urija des Hethiters nicht strafbar, weil er Hochverräter war, denn er sagte: mein Herr Joah und die Knechte meines Herrn lagern auf freiem Felde.

13Raba sagte: Selbst wenn du sagst, Šammaj sei der Ansicht, von zwei Schriftversen, die dasselbe lehren, sei zu folgern, und er aus dem jenem nichts folgere, so pflichtet er dennoch bei, daß, wenn jemand zu einem gesagt hat, daß er gehe und ein Inzestverbrechen ausübe, oder Talg esse, dieser schuldig und der Beauftragende frei sei, denn wir finden in der ganzen Tora keinen Fall, daß der eine den Genuß hat und ein anderer strafbar ist.

14Es wurde gelehrt: Rabh sagt, der Beauftragte könne Zeuge sein, und in der Schule R. Šilas sagen sie, der Beauftragte könne nicht Zeuge sein. Was ist der Grund der Schule R. Šilas; wollte man sagen, weil er zu ihm nicht gesagt hat: sei mein Zeuge, so müßte demnach, wenn jemand sich vor zwei Zeugen eine Frau angetraut und zu ihnen nicht gesagt hat: seid meine Zeugen, die Antrauung ungültig sein!? –

15Vielmehr, Rabh sagt, der Beauftragte könne Zeuge sein, denn er hat die Sache wirksamer gemacht; in der Schule R. Šilas sagen sie, der Beauftragte könne nicht Zeuge sein, denn der Meister sagte, der Beauftragte gleiche dem Auftraggeber selbst, somit gilt er wie seine Person.

16Man wandte ein: Wenn jemand zu drei [Personen] gesagt hat: geht und traut mir eine Frau an, so ist einer Beauftragter und die beiden anderen sind Zeugen – so die Schule Šammajs; die Schule Hillels sagt, sie seien alle Beauftragte, und der Beauftragte kann nicht Zeuge sein. Sie streiten nur über drei [Personen], bei zwei aber stimmen alle überein, daß dies nicht zulässig sei!? –

17[Rabh] ist der Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Nathan sagte: Die Schule Šammajs sagt, der Beauftragte und ein Zeuge, die Schule Hillels sagt, der Beauftragte und zwei Zeugen. – Rabh ist demnach der Ansicht der Schule Šammajs!? – Wende es um. R. Aḥa, der Sohn Rabas, lehrte es umgekehrt: Rabh sagt, der Beauftragte könne nicht Zeuge sein, und in der Schule R. Šilas sagen sie, der Beauftragte könne Zeuge sein. Die Halakha ist, der Beauftragte kann Zeuge sein.

18Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn jemand zu zwei [Personen] gesagt hat: geht und traut mir eine Frau an, so sind sie sowohl seine Beauftragten als auch seine Zeugen. Desgleichen auch bei der Scheidung,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.