Kidduschin — Blatt 43b
1und desgleichen auch bei Geldangelegenheiten. Und alles ist nötig. –
2Würde er es nur von der Antrauung gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil sie anderen verboten gemacht wird, bei der Scheidung aber sei zu befürchten, er habe vielleicht sein Auge auf sie geworfen.
3Und würde er es nur von der Scheidung gelehrt haben, so könnte man glauben, weil eine Frau nicht von zweien geheiratet werden kann, während ein Geldbetrag geteilt werden kann. –
4Welcher Ansicht ist er: ist er der Ansicht, wenn jemand seinem Nächsten vor Zeugen borgt, müsse dieser ihm auch vor Zeugen bezahlen, so sind sie ja bei ihrer Zeugenaussage parteiisch, denn wenn sie sagen, er habe ihm nicht bezahlt, so verlangt er von ihnen, daß sie es ihm zurückzahlen!?
5Er ist der Ansicht, wenn jemand seinem Nächsten vor Zeugen borgt, brauche er ihm nicht vor Zeugen zu bezahlen, und da sie sagen könnten, sie hätten es dem Schuldner zurückgegeben, so können sie auch sagen, sie haben es an den Gläubiger gezahlt.
6Jetzt aber, wo die Rabbanan den Verleitungseid eingeführt haben, müssen die Zeugen schwören, daß sie es ihm gegeben haben, und dieser schwört, daß er nichts erhalten habe, sodann zahle der Schuldner an den Gläubiger.
7EIN MANN KANN SEINE TOCHTER ANTRAUEN. Dort haben wir gelernt: Ein verlobtes Mädchen kann ihren Scheidebrief selbst in Empfang nehmen und ebenso ihr Vater. R. Jehuda sagt, zwei Hände können nicht gleichzeitig aneignen, vielmehr kann nur ihr Vater allein ihren Scheidebrief in Empfang nehmen. Die ihren Scheidebrief nicht zu verwahren versteht, kann auch nicht geschieden werden.
8Reš Laqiš sagte, wie sie über die Scheidung streiten, so streiten sie auch über die Antrauung; R. Joḥanan aber sagte, sie streiten nur über die Scheidung, hinsichtlich der Antrauung aber stimmen alle überein, daß dies nur durch ihren Vater und nicht durch sie selbst erfolgen könne.
9R. Jose b. R. Ḥanina sagte: Folgendes ist der Grund der Rabbanan nach R. Joḥanan: durch die Scheidung bringt sie sich in die Gewalt ihres Vaters, daher kann diese sowohl durch sie als auch durch ihren Vater erfolgen, durch die Antrauung bringt sie sich aus der Gewalt des Vaters, daher kann diese nur durch den Vater und nicht durch sie erfolgen. –
10Auch durch die Eheformel bringt sie sich ja aus der Gewalt ihres Vaters, dennoch haben wir gelernt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.