Kidduschin — Blatt 44a

1daß bei einer während der Verlobung [verwitweten] Minderjährigen die Eheformel nur mit Willigung des Vaters erfolgen könne, und im Mädchenalter sowohl mit ihrer Willigung als auch mit Willigung ihres Vaters, was aber bei der Antrauung nicht der Fall ist!? –

2Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten. R. Jose b. R. Ḥanina sagte: Folgendes ist der Grund der Rabbanan nach R. Joḥanan: die Antrauung erfolgt nur mit ihrem Willen, daher nur durch ihren Vater und nicht durch sie, die Scheidung erfolgt auch gegen ihren Willen, daher sowohl durch sie als auch durch ihren Vater. –

3Auch die Eheformel erfolgt ja nur mit ihrem Willen, dennoch lehrt er: sowohl mit ihrer als auch mit ihres Vaters [Willigung]!? – Da wird von der Eheformel gegen ihren Willen gesprochen, nach Rabbi. Es wird nämlich gelehrt: Wer die Eheformel an seine Schwägerin gegen ihren Willen gerichtet hat, hat sie sich, wie Rabbi sagt, angeeignet, und wie die Weisen sagen, nicht angeeignet. –

4Was ist der Grund Rabbis? – Er folgert dies vom Beischlafe bei der Eheschwägerin; wie [die Aneignung] der Eheschwägerin durch Beischlaf gegen ihren Willen erfolgen kann, ebenso auch dies gegen ihren Willen. Die Rabbanan aber sind der Ansicht, es sei von der Antrauung zu folgern; wie die Antrauung nur mit ihrem Willen erfolgen kann, ebenso auch dies nur mit ihrem Willen. –

5Worin besteht ihr Streit? – Rabbi ist der Ansicht, eine Sache inbetreff der Eheschwägerin sei von einer Sache inbetreff der Eheschwägerin zu folgern, und die Rabbanan sind der Ansicht, die Antrauung sei von der Antrauung zu folgern.

6Dies, wie R. Joḥanan erklärt, ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: was aber bei der Antrauung nicht der Fall ist. – Dies wäre somit eine Widerlegung des Reš Laqiš!? – Reš Laqiš kann dir erwidern, hier sei die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, zwei Hände können nicht gleichzeitig erwerben. –

7Wieso heißt es, wenn hier die Ansicht R. Jehudas vertreten ist: was aber bei der Antrauung nicht der Fall ist, es sollte ja heißen: was aber bei der Scheidung nicht der Fall ist!? – Dem ist auch so; da er aber von der Eheformel spricht, die der Antrauung gleicht, so lehrt er: was aber bei der Antrauung nicht der Fall ist. –

8Womit ist nach R. Jehuda die Eheformel anders? – Weil sie mit ihm bereits verbunden ist. Da du nun darauf gekommen bist, so ist auch gegen die ursprüngliche Erklärung R. Joḥanans nichts einzuwenden, denn bei der Eheformel ist es anders, da sie mit ihm bereits verbunden ist. –

9Wir haben gelernt: Ein Mann kann seine Tochter im Mädchenalter antrauen persönlich und durch seinen Beauftragten. Nur er und sein Beauftragter, nicht aber sie und ihr Beauftragter; dies ist somit eine Widerlegung des Reš Laqiš!? – Reš Laqiš kann dir erwidern, hier sei ebenfalls die Ansicht R. Jehudas vertreten. –

10Wieso kannst du es R. Jehuda addizieren, im Schlußsatze lehrt er: wenn jemand zu einer Frau sagt: sei mir mit dieser Dattel angetraut, sei mir mit dieser angetraut; und auf unsere Frage, wer der Autor sei, der zweimal ‘sei mir angetraut’ lehrt,

11erwiderte Rabba, es sei R. Šimo͑n, welcher sagt, nur wenn er den Schwur bei jedem besonders gesprochen hat!?

12Wolltest du erwidern, die ganze [Lehre] sei von R. Jehuda, und dieser sei hinsichtlich der Sondernennung der Ansicht R. Šimo͑ns, so ist er ja nicht dessen Ansicht!?

13Es wird nämlich gelehrt: Die Regel hierbei ist: hat er es verallgemeinert, so ist er nur einmal schuldig, hat er es spezialisiert, so ist er wegen eines jeden besonders schuldig – so R. Meir. R. Jehuda sagt, [sagte er:] ich schwöre, nicht dir, nicht dir und nicht dir, so ist er wegen eines jeden besonders schuldig. R. Elea͑zar sagt, [sagte er:] nicht dir, nicht dir, nicht dir und nicht dir, ich schwöre es, so ist er wegen eines jeden besonders schuldig. R. Šimo͑n sagt, er sei nur dann [besonders] schuldig, wenn er den Schwur jedem besonders geleistet hat. –

14Vielmehr, die ganze [Lehre] vertritt die Ansicht R. Šimo͑ns, und dieser ist hinsichtlich der Beauftragung der Ansicht R. Jehudas.

15Einst fehlte R. Asi im Lehrhause, und als er darauf R. Zera traf, fragte er ihn, was heute im Lehrhause gesagt worden sei. Dieser erwiderte: Auch ich war nicht da, aber R. Abin war da, und er erzählt, die ganze Versammlung war der Ansicht R. Joḥanans, und obgleich Reš Laqiš wie ein Kranich schrie: sie gehe fort und sei, achtete niemand auf ihn. Jener fragte: Ist R. Abin ein Mann, auf den man sich verlassen kann? Dieser erwiderte: Freilich, wie aus der See in den Tiegel.

16R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Ich [weiß nicht], ob es R. Abin b. R. Ḥija oder R. Abin b. Kahana war, sondern nur R. Abin. – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich eines Widerspruches, in dem er sich etwa befinden sollte.

17Raba fragte R. Naḥman:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.