Kidduschin — Blatt 44b

1Kann sie im Mädchenalter einen Beauftragten bestellen, ihren Scheidebrief aus der Hand ihres Ehemannes in Empfang zu nehmen? Gleicht sie der Hand ihres Vaters oder gleicht sie dem Hofe ihres Vaters: wie ihr Vater einen Beauftragten bestellen kann, ebenso kann auch sie einen Beauftragten bestellen, oder gleicht sie dem Hofe ihres Vaters, und solange der Scheidebrief nicht in ihre Hand gekommen ist, ist sie nicht geschieden. –

2Ist dies Raba denn zweifelhaft, er sagte ja, wenn jemand einen Scheidebrief geschrieben und ihn in die Hand ihres Sklaven gegeben hat, sei er, wenn dieser schläft und sie ihn bewacht, gültig, und wenn er wach ist, ungültig, und zwar ist er, wenn dieser wach ist, deshalb ungültig, weil dieser einem Hofe gleicht, der ohne ihr Wissen behütet wird. Wenn man nun sagt, sie gleiche dem Hofe ihres Vaters, so sollte sie, auch wenn der Scheidebrief in ihre Hand gekommen ist, nicht geschieden sein, denn sie gleicht einem Hofe, der ohne Wissen ihres Vaters behütet wird!? –

3Vielmehr, tatsächlich ist es ihm entschieden, daß sie der Hand ihres Vaters gleicht, und seine Frage lautet wie folgt: gleicht sie der Hand ihres Vaters auch zur Befugnis, einen Beauftragten zu bestellen, oder nicht?

4Dieser erwiderte: Sie kann keinen Beauftragten bestellen. Er wandte gegen ihn ein: Wenn eine Minderjährige [zu einem] gesagt hat: nimm für mich meinen Scheidebrief in Empfang, so ist der Scheidebrief erst dann rechtskräftig, wenn er in ihre Hand gekommen ist. Demnach ist der Scheidebrief [sofort] rechtskräftig, wenn sie im Mädchenalter ist!? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie keinen Vater hat. –

5Wenn aber im Schlußsatze gelehrt wird, wenn der Vater zu ihm gesagt hat: geh, nimm für meine Tochter den Scheidebrief in Empfang, und der Ehemann zurück treten will, könne er dies nicht mehr, so spricht ja [auch] der Anfangsatz von dem Falle, wenn sie einen Vater hat!? – [Die Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn eine Minderjährige [zu einem] gesagt hat, daß er für sie ihren Scheidebrief in Empfang nehme, so ist der Scheidebrief nicht eher rechtskräftig, als bis er in ihre Hand gekommen ist, ist sie aber im Mädchenalter, so ist er [sofort] rechtskräftig. Dies nur in dem Falle, wenn sie keinen Vater hat, wenn sie aber einen Vater hat, und der Vater [zu einem] gesagt hat: geh, nimm für meine Tochter ihren Scheidebrief in Empfang, und der Ehemann zurücktreten will, so kann er dies nicht mehr.

6Es wurde gelehrt: Wenn eine Minderjährige ohne Wissen ihres Vaters angetraut worden ist, so benötigt sie, wie Šemuél sagt, des Scheidebrief es und der Weigerungserklärung. Qama sprach: Da ist etwas; wenn des Scheidebriefes, wozu die Weigerungserklärung, und wenn der Weigerungserklärung, wozu der Scheidebrief.

7Man erwiderte ihm: Da ist Mar U͑qaba und sein Lehrhaus in Kaphri. Sie wandten es um und sandten es an Rabh; da sprach er: Bei Gott, sie benötigt des Scheidebriefes und benötigt der Weigerungserklärung. Behüte und bewahre, daß der Nachkomme des Abba b. Abba dies gesagt haben sollte. –

8Aus welchem Grunde? R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erwiderte: Sie benötigt des Scheidebriefes, weil der Vater in die Antrauung eingewilligt haben kann, und sie benötigt der Weigerungserklärung, weil der Vater vielleicht nicht eingewilligt hat, und man glauben könnte, die Antrauung sei bei ihrer Schwester unwirksam.

9R. Naḥman sagte: Dies nur dann, wenn er um sie geworben hat.

10U͑la aber sagte, sie benötige nicht einmal der Weigerungserklärung. – Selbst wenn er um sie geworben hat!? – Wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Manche lesen: U͑la sagte: Wenn eine Minderjährige ohne Wissen ihres Vaters angetraut worden ist, so benötigt sie nicht einmal der Weigerungserklärung.

11R. Kahana wandte ein: Wenn eine von diesen allen gestorben ist, die Weigerung erklärt hat, geschieden worden ist, oder als zwitterhaft befunden worden ist, so sind die Nebenbuhlerinnen frei.

12Durch wen soll die Antrauung erfolgt sein, wenn durch ihren Vater, so ist ja die Weigerungserklärung nicht ausreichend, sondern ein richtiger Scheidebrief erforderlich; doch wohl durch sie selbst, und er lehrt, eine Weigerungserklärung sei erforderlich!?

13Er richtete diesen Einwand und er selbst erklärte es: wenn ihr bei Lebzeiten ihres Vaters wie einer Waise geschehen ist.

14R. Hamnuna wandte ein: Er darf [seine Tochter] nicht an Verwandte verkaufen; im Namen R. Elea͑zars sagten sie, er dürfe sie an Verwandte verkaufen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.