Kidduschin — Blatt 45a

1Sie stimmen überein, daß er sie als Witwe an einen Hochpriester und als Geschiedene oder Ḥaluça an einen gemeinen Priester verkaufen dürfe. Von welcher Witwe wird hier gesprochen, wollte man sagen, wenn die Antrauung durch den Vater erfolgt war, so kann er sie ja nicht verkaufen, da man seine Tochter nach der Ehelichung nicht zur Dienstbarkeit verkaufen kann; doch wohl, wenn die Antrauung durch sie selbst erfolgt war, und er nennt sie Witwe!?

2R. A͑mram erwiderte im Namen R. Jiçḥaqs: Hier wird von der Antrauung durch Bestimmung gesprochen, nach R. Jose b. R. Jehuda, welcher sagt, das erste Geld gelte nicht als Antrauungsgeld.

3Es wurde gelehrt: Wenn er gestorben ist und sie seinem Bruder zur Schwagerehe zufällt, so benötigt sie, wie R. Ilona im Namen Rabhs sagt, wegen der Eheformel der Weigerungserklärung, nicht aber wegen der Gebundenheit. Und zwar: hat er die Formel gesprochen, so benötigt sie der Scheidung, der Haliça und der Weigerungserklärung.

4Sie benötigt der Scheidung, weil der Vater vielleicht die Antrauung des anderen gebilligt hat; sie benötigt der Haliça, weil der Vater vielleicht die Antrauung des ersten gebilligt hat; sie benötigt der Weigerungserklärung, weil der Vater vielleicht weder die Antrauung des ersten noch die Antrauung des anderen gebilligt hat, und man glauben könnte, die Antrauung sei bei ihrer Schwester unwirksam.

5Hat er die Formel nicht gesprochen, so benötigt sie nur der Ḥaliça. Wollte man sagen, sie sollte auch der Weigerungserklärung benötigen, weil man glauben könnte, die Antrauung sei bei ihrer Schwester unwirksam, so weiß jeder, daß die Schwester der Ḥaluça nur rabbanitisch [verboten] ist. Res Laqiš sagte nämlich: Hier lehrte Rabbi, die Schwester der Geschiedenen sei nach der Tora und die Schwester der Ḥaluça rabbanitisch [verboten].

6Einst tranken zwei Leute in Babel Wein unter einem Mattengeflechte; da nahm einer einen Becher Wein, gab ihn dem anderen und sprach: deine Tochter sei meinem Sohne angetraut. Hierauf entschied Rabina: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man berücksichtige, der Vater könnte eingewilligt haben,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.