Kidduschin — Blatt 45b

1berücksichtige man nicht, der Sohn könnte eingewilligt haben. Die Jünger sprachen zu Rabina: Vielleicht hat er ihn zum Beauftragten gemacht!? – Niemand ist so respektlos, seinen Vater zum Beauftragten zu machen. – Vielleicht hat er ihn dazu geneigi gemacht!? Rabba b. R. Šimi sagte: Der Meister [sagte] ausdrücklich, daß er von der Lehre Rabhs und Šemuéls nichts halte.

2Einst vollzog jemand die Antrauung auf der Straße mit einem Bündel Grünkraut. Da entschied Rabina: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man berücksichtige, der Vater könnte eingewilligt haben, gilt dies nur von dem Falle, wenn es in achtungsvoller Weise erfolgt, nicht aber, wenn in achtungsloser Weise.

3R. Aha aus Diphte sprach zu Rabina: Worin besteht die Achtungslosigkeit: weil es mit Grünkraut erfolgt ist, oder weil es auf der Straße erfolgt ist? Ein Unterschied besteht in dem Falle, wenn es mit einem silbernen Becher auf der Straße oder mit einem Bündel Grünkraut in der Wohnung erfolgt ist. Wie ist es nun? – Das eine wie das andere ist eine achtungslose Art.

4Einst sagte er: meinem Verwandten, sie aber: meinem Verwandten; sie aber bedrängte ihn, und er sprach: ihren Verwandten. Während sie aßen und tranken, kam sein Verwandter und traute sie sich im Söller an.

5Da sagte Abajje: Es heißt: der Überrest Jisraéls wird kein Unrecht begehen noch Lügen reden. Raba sagte: Es ist feststehend, niemand bemühe sich mit einem Festmahle und vernichte es. –

6Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn er sich damit nicht bemüht hat.

7Wenn sie mit Wissen ihres Vaters angetraut worden und dieser nach dem Überseelande verreist ist, und sie darauf geheiratet hat, so darf sie, wie Rabh sagt, solange nicht ihr Vater kommt und es verwehrt, Hebe essen. R. Asi sagt, sie dürfe nicht essen, weil ihr Vater kommen und es verwehren könnte, sodaß sie rückwirkend Gemeine sein würde. Einst ereignete sich ein solcher Fall, und Rabh berücksichtigte die Ansicht R. Asis.

8R. Šemuél b. R. Jiçḥaq sagte: Rabh pflichtet bei, daß, wenn sie gestorben ist, er sie nicht beerbe, denn man lasse das Geld im Besitze des Eigentümers.

9Wenn sie mit Wissen ihres Vaters angetraut worden ist und ohne sein Wissen geheiratet hat, und er ortsanwesend ist, so darf sie, wie R. Hona sagt, [Hebe] nicht essen, und wie R. Jirmeja b. Abba sagt, wohl essen.

10R. Hona sagt, sie dürfe nicht essen, denn selbst nach [Rabh], nach dem sie in jenem Falle essen darf, gilt dies nur da, wo der Vater nicht ortsanwesend ist, in diesem Falle aber, wo der Vater ortsanwesend ist und schweigt, tut er dies aus Zorn. R. Jirmeja b. Abba sagt, sie dürfe essen, denn selbst nach R. Asi, nach dem sie in jenem Falle nicht essen darf, gilt dies nur da, weil ihr Vater kommen und es verwehren könnte, hierbei aber ist er, da er schweigt, damit einverstanden.

11Wenn sie ohne Wissen ihres Vaters angetraut worden ist und ohne sein Wissen geheiratet hat und er ortsanwesend ist, so darf sie, wie R. Hona sagt, [Hebe] essen, und wie R. Jirmeja b. Abba sagt, nicht essen. U͑la sagte: Die Ansicht R. Honas ist: wie Essig für die Zähne und Rauch für die Augen. Wenn sie da, wo die Antrauung nach der Tora gültig ist, nicht essen darf, um wieviel weniger in diesem Falle.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.