Kidduschin — Blatt 47b

1gleiche dem Depositum. Sie streiten nur insofern, indem der eine der Ansicht ist, mit einem Darlehen, auch wenn im Werte einer Peruṭa nicht zurückgeblieben ist, und der andere der Ansicht ist, nur wenn im Werte einer Peruṭa zurückgeblieben ist, sonst aber nicht, alle aber stimmen überein, daß die Antrauung mit einem Darlehen gültig sei!?

2Raba erwiderte: Du glaubst wohl, diese Lehre sei eine richtige, sie ist korrupt.

3Von welchem Depositum wird hier gesprochen: hat sie Verantwortung übernommen, so ist es ja ein Darlehen, und hat sie keine Verantwortung übernommen, weshalb lehrt er im Schlußsatze, wenn es mit einem Darlehen erfolgt ist, sei sie ihm angetraut, auch wenn im Werte einer Peruṭa nicht zurückgeblieben ist, sollte er doch beim [Depositum] selbst einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn sie keine Verantwortung übernommen hat, wenn sie aber Verantwortung übernommen hat, so ist sie ihm angetraut,

4auch wenn im Werte einer Peruṭa nicht zurückgeblieben ist!? Sie ist vielmehr wie folgt zu berichtigen: wenn aber mit einem Darlehen, so ist sie ihm nicht angetraut, auch wenn im Werte einer Peruṭa zurückgeblieben ist.

5R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt im Namen R. Meírs, das Darlehen gleiche dem Depositum. – Worin besteht ihr Streit? Rabba erwiderte: Ich traf die Jünger im Lehrhause sitzen und erklären: sie streiten über das Darlehen im Besitze des Eigentümers hinsichtlich des Rücktrittes und ebenso hinsichtlich des Unfalls; einer ist der Ansicht, das Darlehen befinde sich im Besitze des Schuldners, auch hinsichtlich des Unfalls,

6und einer ist der Ansicht, das Darlehen befinde sich im Besitze des Gläubigers, auch hinsichtlich des Unfalls.

7Ich sprach dann zu ihnen: Alle stimmen überein, daß es sich hinsichtlich des Unfalls im Besitze des Schuldners befinde, da es nicht geringer ist als eine entliehene Sache; wenn man für eine entliehene Sache, die in natura zurückzugeben ist, haftbar ist, um wieviel mehr für ein Darlehen; vielmehr streiten sie hierbei über den Rücktritt bei einem Darlehen im Besitze des Eigentümers. –

8R. Hona sagte, wer von seinem Nächsten eine Axt geborgt hat, habe sie, wenn er damit gespalten hat, geeignet, und wenn er damit nicht gespalten hat, nicht geeignet; demnach lehrte er etwas, worüber Tannaim [streiten]!? –

9Nein, sie streiten nur über ein Darlehen, das nicht in natura zurückzugeben ist; bei einer geborgten [Axt] aber, die in natura zurückzugeben ist, stimmen alle überein, daß er sie nur dann geeignet habe, wenn er damit gespalten hat, nicht aber, wenn er damit nicht gespalten hat.

10Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten. [Wenn er zu ihr sagt:] sei mir mit dem Schuldscheine angetraut, oder wenn er bei anderen ein Darlehen hat und es ihr abtritt, so ist sie ihm, wie R. Meír sagt, angetraut, und wie die Weisen sagen, nicht angetraut. Von welchem Schuldscheine wird hier gesprochen, wenn etwa auf andere, so wäre dies ja ein Darlehen bei anderen; doch wohl ein Schuldschein auf sie selbst, und sie streiten über die Antrauung mit einem Darlehen. –

11Tatsächlich ein Schuldschein auf andere, hier aber streiten sie über das Darlehen auf einen Schuldschein und über das mündliche Darlehen. –

12Worin besteht ihr Streit über das Darlehen auf einen Schuldschein? – Sie führen den Streit von Rabbi und den Rabbanan, denn es wird gelehrt: Schriftstücke werden durch Übergabe angeeignet so Rabbi. Die Weisen sagen, wenn er ihm [eine Verkaufsurkunde] geschrieben und [das Schriftstück] nicht übergeben, oder es ihm übergeben und keine [Verkaufsurkunde] geschrieben hat, habe er es nicht geeignet; nur wenn er ihm [eine Verkaufsurkunde] geschrieben und [das Schriftstück] übergeben hat.

13Einer ist der Ansicht Rabbis und einer ist nicht der Ansicht Rabbis.

14Wenn du willst, sage ich: alle sind sie der Ansicht Rabbis, und hier streiten sie über eine Lehre R. Papas, denn R. Papa sagte: Wer seinem Nächsten einen Schuldschein verkauft, muß ihm schreiben: erwirb ihn und alle darin enthaltenen Rechte. Einer ist der Ansicht R. Papas und einer ist nicht der Ansicht R. Papas.

15Wenn du willst, sage ich: alle sind der Ansicht R. Papas, und hier streiten sie über eine Lehre Šemuéls, denn Šemuél sagte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.