Kidduschin — Blatt 48a
1Wenn jemand seinem Nächsten einen Schuldschein verkauft und darauf [auf die Schuld] verzichtet hat, so ist der Verzicht gültig, und auch der Erbe kann verzichten. Einer ist der Ansicht Šemuéls und einer ist nicht der Ansicht Šemuéls.
2Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht Šemuéls und sie streiten nur über eine Frau; einer ist der Ansicht, sie verlasse sich darauf, denn sie sagt, er werde nicht sie schädigen und zu Gunsten anderer verzichten, und einer ist der Ansicht, auch eine Frau verlasse sich nicht darauf. –
3Worin besteht ihr Streit über das mündliche Darlehen? – In einer Lehre R. Honas im Namen Rabhs, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: [Wenn jemand zu einem gesagt hat:] ich habe bei dir eine Mine, gib sie diesem, so hat dieser sie, wenn sie alle drei beisammen sind, erworben.
4Einer ist der Ansicht, Rabh sage es nur von einem Depositum und nicht von einem Darlehen, und einer ist der Ansicht, einerlei ob Darlehen oder Depositum.
5Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten. [Wenn er zu ihr gesagt hat:] sei mir mit der Urkunde angetraut, so ist sie ihm, wie R. Meír sagt, nicht angetraut, und wie R. Elea͑zar sagt, angetraut. Die Weisen sagen, man schätze das Papier; hat es den Wert einer Peruṭa, so ist sie ihm angetraut, wenn aber nicht, so ist sie ihm nicht angetraut,
6Von welcher Urkunde wird hier gesprochen, wenn von einem Schuldschein auf andere, so befindet sich ja R. Meír in einem Widerspruche; doch wohl mit einem Schuldschein auf sie selbst, und sie streiten über die Antrauung mit einem Darlehen.
7R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er sie sich mit einer [Antrauungs]urkunde ohne Zeugenunterschriften angetraut hat.
8R. Meír vertritt hierbei seine Ansicht, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Unterschrift, R. Elea͑zar vertritt seine Ansicht, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe, und den Rabbanan ist es zweifelhaft, ob nach R. Meír oder nach R. Elea͑zar zu entscheiden sei, daher schätze man das Papier; hat es den Wert einer Peruṭa, so ist sie ihm angetraut, wenn aber nicht, so ist sie ihm nicht angetraut.
9Wenn du willst, sage ich: wenn er [die Antrauungs]urkunde nicht auf ihren Namen geschrieben hat, und sie streiten über eine Lehre des Reš Laqiš, denn Res Laqiš fragte: Wie ist es, wenn er die Antrauungsurkunde nicht auf ihren Namen geschrieben hat: vergleichen wir die Antrauung mit der Scheidung, wie die Scheidung auf ihren Namen erfolgen muß, ebenso muß auch die Antrauung auf ihren Namen erfolgen, oder aber sind die Antrauungen mit einander zu vergleichen, wie die Antrauung durch Geld nicht auf ihren Namen zu erfolgen braucht, ebenso braucht auch die Antrauung durch eine Urkunde nicht auf ihren Namen zu erfolgen?
10Nachdem er es gefragt hatte, entschied er es: [es heißt:] sie gehe fort und sei, womit er die Antrauung mit der Scheidung vergleicht. Einer ist der Ansicht des Reš Laqiš und der andere ist nicht der Ansicht des Reš Laqiš.
11Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht des Reš Laqiš, und hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er [die Urkunde] auf ihren Namen ohne ihr Einvernehmen geschrieben hat, und sie führen den Streit von Raba und Rabina mit R. Papa und R. Serebja, denn es wurde gelehrt: Wenn er sie auf ihren Namen ohne ihr Einvernehmen geschrieben hat, so ist sie ihm, wie Raba und Rabina sagen, angetraut, und wie R. Papa und R. Serebja sagen, nicht angetraut.
12Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaím streiten: [Sagte sie zu ihm:] mache mir Armbänder, Nasenringe, Fingerringe, und ich will dir angetraut sein, so ist sie ihm, sobald er sie gemacht hat, angetraut – so R. Meír; die Weisen sagen, sie sei ihm nicht eher angetraut, als bis eine Wertsache in ihren Besitz gekommen ist.
13Welche Wertsache: wollte man sagen, diese Wertsache, so wäre ja der erste Autor der Ansicht, auch diese Wertsache sei nicht erforderlich, womit sollte sie ihm denn angetraut sein!? Doch wohl mit einer anderen Wertsache, und sie streiten über die Antrauung mit einem Darlehen.
14Sie glaubten, beide seien der Ansicht, der Arbeitslohn sei von Beginn [der Arbeit] bis zur Beendigung fällig, sodaß er als Darlehen gilt, somit besteht ihr Streit wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, die Antrauung mit einem Darlehen sei gültig, und einer ist der Ansicht, die Antrauung mit einem Darlehen sei ungültig. –
15Nein, alle sind der Ansicht, die Antrauung mit einem Darlehen sei ungültig, und hier streiten sie, ob der Arbeitslohn von Beginn bis zur Beendigung fällig ist;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.