Kidduschin — Blatt 4b
1so heißt es: sie gehe umsonst aus. –
2Gegen Mar, den Sohn R. Ašis, welcher sagt, dies sei durch [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern, [ist ja zu erwidern:] wir sagen ja, die Schrift bemühe sich, auch das zu schreiben, was [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern wäre!? – Dies nur, wenn keine andere Erklärung vorhanden ist, wenn aber eine andere Erklärung vorhanden ist, erklären wir.
3Der Autor der folgenden Lehre entnimmt dies aus folgendem: Wenn jemand eine Frau nimmt und ihr beiwohnt, und sie dann keine Gunst in seinen Augen findet, weil er an ihr gefunden &c. Unter nehmen ist [das Nehmen] durch Geld zu verstehen, denn so heißt es: ich gebe das Geld für das Feld, nimm es von mir.
4Wollte man es durch einen Schluß folgern: wenn die hebräische Magd, die durch Beischlaf nicht erworben wird, durch Geld erworben wird, um wieviel mehr wird diese, die durch Beischlaf erworben wird, durch Geld erworben,
5so ist von der Eheschwägerin zu erwidern: sie wird durch Beischlaf erworben, nicht aber durch Geld. [Entgegnet man:] wohl die Eheschwägerin, die durch Urkunde nicht angeeignet wird, während diese durch Urkunde angeeignet wird,
6so heißt es: wenn jemand nimmt. – Wozu ist der Schriftvers nötig, dies ist ja gefolgert worden!? R. Aši erwiderte: Man könnte entgegnen, der Schluß sei zu widerlegen:
7du folgerst dies von der hebräischen Magd, aber dies gilt nur von der hebräischen Magd, die auch durch Geld frei ausgeht, während diese nicht durch Geld frei ausgeht; daher heißt es: wenn jemand nimmt.
8Und sowohl der Schriftvers: sie gehe umsonst aus, als auch der Schriftvers: wenn jemand nimmt, ist nötig. Würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: wenn jemand nimmt, so könnte man glauben, das Antrauungsgeld, das der Ehemann ihr gibt, gehöre ihr, daher schrieb der Allbarmherzige: sie gehe umsonst aus.
9Und würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: sie gehe umsonst aus, so könnte man glauben, wenn sie [das Geld] ihm gegeben und sich ihm angetraut hat, sei die Antrauung gültig. Daher sind beide nötig.
10Und ihr beiwohnt, dies lehrt, daß sie durch den Beischlaf angeeignet wird. Wollte man es durch einen Schluß folgern: wenn die Eheschwägerin, die durch Geld nicht angeeignet wird, durch Beischlaf angeeignet wird, um wieviel mehr wird diese, die durch Geld angeeignet wird, durch Beischlaf angeeignet,
11so ist von der hebräischen Magd zu erwidern: diese wird durch Geld angeeignet, aber nicht durch Beischlaf. [Entgegnet man:] wohl die hebräische Magd, bei der die Aneignung nicht zur Ehelichung erfolgt, während bei dieser die Aneignung zur Ehelichung erfolgt, so heißt es: und ihr beiwohnt. –
12Wozu ist der Schriftvers nötig, dies ist ja gefolgert worden!? R. Aši erwiderte: Man könnte entgegnen, der Schluß sei zu widerlegen: du folgerst dies von der Eheschwägerin,
13aber dies gilt nur von der Eheschwägerin, die mit ihm bereits verbunden ist, während diese mit ihm nicht verbunden ist; daher heißt es: und er ihr beiwohnt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.