Kidduschin — Blatt 56b
1Wenn [der Verkäufer] entflohen ist. — Nur weil er entflohen ist, wenn er aber nicht entflohen ist, maßregle man den Verkäufer; man sollte doch den Käufer maßregeln!? — Nicht die Maus hat gestohlen, sondern das Loch. —
2Wenn nicht die Maus, würde ja das Loch nichts getan haben!? — Es ist einleuchtend, daß der zu maßregeln ist, bei dem das Verbotene sich befindet.
3WENN JEMAND SICH [EINE FRAU] ANTRAUT MIT UNGEWEIHTEM, MISCHFRUCHT (DES WEINBERGS), EINEM ZU STEINIGENDEN RINDE, DEM GENICKBROCHENEN KALBE, DEN VÖGELN DES AUSSÄTZIGEN, DEM HAARE DES NAZIRS, DEM ERSTGEBORENEN DES ESELS, FLEISCH MIT MILCH ODER IM TEMPELHOFE GESCHLACHTETEM PROFANEM, SO IST SIE IHM NICHT ANGETRAUT; HAT ER DIESE VERKAUFT UND SIE SICH MIT DEM ERLÖSE ANGETRAUT, SO IST SIE IHM ANGETRAUT.
4GEMARA. MIT UNGEWEIHTEM. Woher dies? — Es wird gelehrt: Ungeweiht, es darf nicht gegessen werden; ich weiß dies nur vom Verbote des Essens, woher dies von der Nutznießung, daß man es nicht benutzen darf, damit nicht färben darf und es nicht in der Lampe brennen darf? Es heißt: ihr sollt es als ungeweiht verrufen, dies schließt alles ein.
5MISCHFRUCHT (DES WEINBERGS). Woher dies? Ḥizqija erwiderte: Die Schrift sagt: damit es nicht heilig werde, damit es nicht im Feuer verbrannt werde.
6R. Aši erklärte: Damit es nicht Geheiligtes sei. — Demnach sollte doch, wie das Geheiligte den Erlös erfaßt und profan wird, auch die Mischfrucht (des Weinbergs) den Erlös erfassen und profan werden!? — Am richtigsten ist vielmehr die Erklärung Ḥizqijas.
7ZU STEINIGENDEN RINDE. Woher dies? — Es wird gelehrt: Ich weiß es ja schon aus den Worten: das Rind soll gesteinigt werden, da es Aas und das Aas zum Essen verboten ist, und wenn es noch heißt: das Fleisch darf nicht gegessen werden, so besagt dies, daß, wenn er es nach der Aburteilung geschlachtet hat, es zum Essen verboten sei. —
8Woher dies von der Nutznießung? — Es heißt: und der Besitzer des Rindes ist frei. Wieso geht dies hieraus hervor? Šimo͑n b. Zoma erklärte: Wie wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: jener ist seines Vermögens frei, ohne davon irgend etwas zu haben. —
9Woher, daß [die Worte:] und das Fleisch darf nicht gegessen werden, sich auf den Fall beziehen, wenn er es nach der Aburteilung geschlachtet hat, vielleicht ist es, wenn er es nach der Aburteilung geschlachtet hat, erlaubt, und [die Worte:] darf nicht gegessen werden, beziehen sich auf den Fall, wenn es gesteinigt worden ist, und zwar nach
10R. Abahu im Namen R. Elea͑zars!? R. Abahu sagte nämlich im Namen R. Elea͑zars: Überall, wo es heißt: darf nicht gegessen werden, du darfst nicht essen, oder: ihr dürft nicht essen, ist sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung zu verstehen, es sei denn, daß die Schrift [das Entgegengesetzte] ausdrücklich hervorhebt, wie sie dies beim Aase hervorgehoben hat. —
11Dies nur, wenn das Verbot des Essens aus [den Worten] darf nicht gegessen werden hervorgeht, hierbei aber geht das Verbot des Essens aus [den Worten] soll gesteinigt, werden hervor; wenn man sagen wollte, sie deuten auf das Verbot der Nutznießung, so sollte doch der Schriftvers lauten: es soll davon nichts genossen werden,
12oder: es soll nicht gegessen werden, wenn es aber das Fleisch heißt, so besagt dies, selbst wenn er es geschlachtet und zu Fleisch gemacht hat, sei es verboten.
13Mar Zuṭra wandte ein: Vielleicht nur in dem Falle, wenn er einen Stein untersucht und damit geschlachtet hat, sodaß es den Anschein der Steinigung hat, nicht aber, wenn er es mit einem Messer geschlachtet hat!? — Wird denn in der Tora ein Messer genannt!? Ferner wird gelehrt, man dürfe mit allem schlachten, mit einem Steine, mit Glas oder mit einem Rohre. —
14Wozu sind nun, wo wir das Verbot des Essens und das Verbot der Nutznießung aus [den Worten:] darf nicht gegessen werden, folgern, [die Worte:] der Besitzer des Rindes ist frei, nötig!? — Wegen der Nutznießung der Haut. Da es heißt: das Fleisch darf nicht gegessen werden, könnte man glauben, nur das Fleisch sei verboten, die Haut aber erlaubt. —
15Woher entnehmen jene Autoren, die aus [den Worten:] der Besitzer des Rindes ist frei, hinsichtlich des halben Lösegeldes und der Zahlung für die Kinder folgern, [das Verbot] der Nutznießung der Haut? —
16Aus: das [eth] Fleisch, das zum Fleische gehörige. — Und jener!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.