Kidduschin — Blatt 58a

1die zur Opferung geeignet sind, woher, daß auch Gebrechenbehaftete einbegriffen sind? Ich schließe Gebrechenbehaftete ein, da sie zur tauglichen Art gehören. Woher, daß auch das Wild einbegriffen ist? Ich schließe das Wild ein, da es gleich dem Vieh des Schlachtens benötigt. Woher, daß auch das Geflügel einbegriffen ist? Es heißt: er schlachte es, er schlachte es, er schlachte es.

2Man könnte glauben, man dürfe nicht schlachten, wenn man aber geschlachtet hat, werfe man es vor die Hunde, so heißt es: vor die Hunde sollt ihr es werfen, dieses dürft ihr vor die Hunde werfen, nicht aber dürft ihr im Tempelhofe geschlachtetes Profanes [vor die Hunde] werfen.

3Mar Jehuda traf R. Joseph und R. Šemuél, Sohn des Rabba b. Bar Ḥana, vor der Tür der Schule Rabbas stehen; da sprach er zu ihnen: Es wird gelehrt, wenn jemand sich [eine Frau] mit dem Erstgeborenen eines Esels, Fleisch mit Milch oder im Tempelhofe geschlachtetem Profanem angetraut hat, sei sie ihm, wie R. Šimo͑n sagt, angetraut, und wie die Weisen sagen, nicht angetraut, wonach nach R. Šimo͑n die Schlachtung von Profanem im Tempelhofe nach der Tora nicht verboten ist;

4ich will auf einen Widerspruch hinweisen: R. Šimo͑n sagt, das im Tempelhofe geschlachtete Profane ist zu verbrennen, und ebenso das im Tempelhofe geschlachtete Wild!? Da schwiegen sie.

5Als sie hierauf zu Rabba kamen, sprach er zu ihnen: Der Streitsüchtige hat euch zum Stehen gebracht. Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn es nach dem Schlachten totverletzt befunden wird. R. Šimo͑n vertritt hierbei seine Ansicht,

6denn es wird gelehrt: wenn man Totverletztes geschlachtet hat, oder wenn das Geschlachtete totverletzt befunden wird, so ist beides als Profanes im Tempelhofe nach R. Šimo͑n zur Nutznießung erlaubt und nach den Weisen verboten.

7HAT ER DIESE VERKAUFT UND SIE SICH MIT DEM ERLÖSE ANGETRAUT, SO IST SIE IHM ANGETRAUT. Woher dies? — Die Tora bekundet vom Götzen: und du gleich ihm dem Banne verfällst, alles, was du daraus erzielst, gleicht diesem; demnach ist es bei anderen in der Tora verbotenen Dingen erlaubt. —

8Sollte man doch hiervon folgern!? — Vom Götzendienste und vom Siebentjähre lehren zwei Schriftverse dasselbe, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu folgern. —

9Vom Götzendienste, wie wir gesagt haben, wo dies vom Siebentjahre? — Es ist ein Jobel, heilig soll es euch sein; wie das Geheiligte den Erlös erfaßt, ebenso erfaßt auch die Siebentjahrs[frucht] den Erlös. —

10Demnach sollte doch, wie das Geheiligte den Erlös erfaßt und selbst profan wird, auch die Siebentjahrs[frucht] den Erlös erfassen und profan werden!? — Es heißt: sein, sie verbleibe bei ihrem sein.

11Zum Beispiel: wenn man für die Früchte vom Siebentjahre Fleisch gekauft hat, so muß im Siebentjahre beides fortgeschafft werden; wenn für das Fleisch Fische, so wird das Fleisch profan und die Fische treten an seine Stelle; wenn für die Fische Wein, so werden die Fische profan und der Wein tritt an ihre Stelle; wenn für den Wein Öl, so wird der Wein profan und das Öl tritt an seine Stelle. Das allerletzte verfällt stets dem Siebentjahrsgesetze und auch die originäre Frucht bleibt verboten. —

12Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, aus solchen sei nichts zu folgern, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei wohl zu folgern!? — Bei diesen sind Ausschließungen vorhanden; da heißt es: und du gleich ihm dem Banne verfällst, und dort heißt es: es ist ein Jobel; nur bei diesen, nicht aber bei anderem.

13WENN JEMAND SICH [EINE FRAU] MIT DER HEBE, DEM ZEHNTEN, DEN PRIESTERGABEN , DEM ENTSÜNDIGUNGSWASSER ODER DER ENTSÜNDIGUNGSASCHE ANTRAUT, SO IST SIE IHM ANGETRAUT, SELBST EINEM JISRAÉLITEN.

14GEMARA. U͑la sagte: Ein Dank gilt nicht als Geld. R. Abba wandte gegen U͑la ein: Wenn jemand sich [eine Frau] mit der Hebe, dem Zehnten, den Priestergaben, dem Entsündigungswasser oder der Entsündigungsasche antraut, so ist sie ihm angetraut, selbst einem Jisraéliten!?

15Dieser erwiderte: Dies gilt von einem Jisraéliten, dem vom Vater seiner Mutter, einem Priester, Unverzehntetes zugefallen ist, und er ist der Ansicht, die nicht abgesonderten Priestergaben gelten als abgesondert.

16R. Ḥija b. Abin fragte R. Hona: Gilt der Dank als Geld oder gilt er nicht als Geld? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: wenn jemand sich [eine Frau] mit der Hebe, dem Zehnten, den Priestergaben, dem Entsündigungswasser oder der Entsündigungsasche antraut, so ist sie ihm angetraut, selbst einem Jisraéliten. Jener entgegnete: Haben wir es etwa nicht auf einen Jisraéliten bezogen, dem vom Vater seiner Mutter, einem Priester, Unverzehntetes zugefallen ist!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.