Kidduschin — Blatt 58b
1Dieser erwiderte: Du sprichst wie ein Hucäer! Da wurde er verlegen, denn er glaubte, er sage es inbezug auf sein Studium. Hierauf sprach dieser: Ich meine, R. Asi aus Huçal ist deiner Ansicht.
2Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wer von seinem Nächsten Unverzehntetes gestohlen hat, bezahle ihm den Wert des Unverzehnteten — so Rabbi. R. Jose b. R. Jehuda sagt, er bezahle ihm nur den Wert des darin enthaltenen Profanen. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, der Dank gelte als Geld, und einer ist der Ansicht, der Dank gelte nicht als Geld. —
3Nein, alle sind der Ansicht, der Dank gelte nicht als Geld, hier aber wird von Unverzehntetem gesprochen, das einem vom Vater seiner Mutter, einem Priester, zugefallen ist, und sie streiten, ob die noch nicht abgehobenen Priestergaben als abgehoben gelten: einer ist der Ansicht, sie gelten als abgehoben, und einer ist der Ansicht, sie gelten nicht als abgehoben.
4Wenn du willst, sage ich: alle sind der Ansicht, sie gelten als abgehoben, ferner auch, daß der Dank nicht als Geld gelte, und sie streiten über eine Lehre Šemuéls. Šemuél sagte nämlich, ein Weizenkorn befreie den ganzen Weizenhaufen;
5einer ist der Ansicht Šemuéls, und einer ist nicht der Ansicht Šemuéls.
6Wenn du willst, sage ich: alle sind nicht der Ansicht Šemuéls, hierbei aber ist der Grund Rabbis, weil der Dieb zu maßregeln ist.
7Wenn du aber willst, sage ich: alle sind sie der Ansicht Šemuéls, hierbei aber ist der Grund des R. Jose b. R. Jehuda, weil der Eigentümer zu maßregeln ist, denn er sollte [das Getreide] nicht unverzehntet halten.
8WENN JEMAND SICH [EINE FRAU] MIT DER HEBE, DEM ZEHNTEN, DEN PRIESTERGABEN, DEM ENTSÜNDIGUNGSWASSER ODER DER ENTSÜNDIGUNGSASCHE ANTRAUT, SO IST SIE IHM ANGETRAUT, SELBST EINEM JISRAÉLITEN. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand für seine Rechtsprechung Bezahlung nimmt, so ist seine Rechtsprechung nichtig, wenn für seine Zeugenaussage, so ist seine Zeugenaussage nichtig, wenn für die Besprengung und die Weihung, so ist sein Wasser Höhlenwasser und seine Asche Herdasche!?
9Abajje erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine gilt von der Bezahlung für das Bringen und Füllen, das andere gilt von der Bezahlung für die Besprengung und die Weihung.
10Dies ist auch einleuchtend, denn hier heißt es: Entsündigungswasser und Entsündigungsasche, dort aber heißt es: Besprengung und Weihung. Schließe hieraus.
11WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN GESAGT HAT: GEH, TRAUE MIR JENE FRAU AN, UND DIESER HINGEGANGEN IST UND SIE SICH SELBST ANGETRAUT HAT, SO IST SIE DEM ANDEREN ANGETRAUT. DESGLEICHEN IST, WENN JEMAND ZU EINER FRAU GESAGT HAT: SEI MIR NACH DREISSIG TAGEN ANGETRAUT, UND INNERHALB DER DREISSIG TAGE EIN ANDERER GEKOMMEN IST UND SIE SICH ANGETRAUT HAT, SIE DEM ANDEREN ANGETRAUT; IST SIE DIE TOCHTER EINES JISRAÉLITEN UND ER PRIESTER, SO DARF SIE HEBE ESSEN.
12WENN [ER GESAGT HAT:] VON JETZT AB NACH DREISSIG TAGEN, UND EIN ANDERER INNERHALB DER DREISSIG TAGE GEKOMMEN IST UND SIE SICH ANGETRAUT HAT, SO IST SIE ANGETRAUT UND NICHT ANGETRAUT; IST SIE DIE TOCHTER EINES JISRAÉLITEN UND ER PRIESTER ODER DIE TOCHTER EINES PRIESTERS UND ER JISRAÉLIT, SO DARF SIE KEINE HEBE ESSEN.
13GEMARA. WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN GESAGT HAT: GEH, TRAUE MIR AN. Es wird gelehrt: Was er getan hat, ist getan, nur hat er gegen ihn trügerisch gehandelt. —
14Und unser Autor!? — Unter ‘hingegangen’, das hier gelehrt wird, ist eben zu verstehen: trügerischerweise hingegangen. —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.