Kidduschin — Blatt 59b
1Erklärlich ist es, daß [die Bestimmung] die Handlung nicht aufhebt, denn Worte können keine Handlung aufheben, die Bestimmung aber sollte sie doch aufheben!? —
2Anders verhält es sich bei der Bestimmung hinsichtlich der Verunreinigung, da diese einer Handlung gleicht. Dies nach R. Papa, denn R. Papa wies auf einen Widerspruch hin: Es heißt: wenn jemand gibt, und wir lesen: wenn gegeben wird; wie ist dies zu erklären?
3Das Gegebenwerden muß dem Geben gleichen; wie das Geben mit seinem Willen erfolgt, ebenso das Gegebenwerden, nur wenn mit seinem Willen.
4R. Zebid bezieht diese Lehre auf das folgende. Ebenso ist, wenn sie ihrem Beauftragten den Auftrag erteilt hat, für sie ihre Antrauung in Empfang zu nehmen, und sie sich darauf selbst antrauen ließ, falls ihre eigene Antrauung zuerst erfolgt ist, ihre eigene gültig, und falls die des Beauftragten zuerst erfolgt ist, ihre eigene ungültig.
5Wie ist es, wenn sie selbst sich nicht antrauen ließ, aber zurückgetreten ist? R. Joḥanan sagt, sie könne zurücktreten, Reš Laqiš sagt, sie könne nicht zurücktreten. R. Joḥanan sagt, sie könne zurücktreten, denn Worte können Worte aufheben; Reš Laqiš sagt, sie könne nicht zurücktreten, denn Worte können nicht Worte aufheben.
6R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein: Hat er es widerrufen, so ist die Absonderung der Hebe, wenn der Widerruf vorher erfolgt ist, ungültig!? Raba erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn der Eigentümer zuvorgekommen ist und selber die Hebe abgehoben hat; dies ist eine Handlung.
7Reš Laqiš wandte [gegen R. Joḥanan] ein: Jedes Gerät wird durch die Bestimmung verunreinigungsfähig und nur durch eine ändernde Handlung der Verunreinigungsfähigkeit enthoben. Die Handlung hebt die Handlung und die Bestimmung auf, die Bestimmung hebt weder die Handlung noch die Bestimmung auf. Erklärlich ist es, daß [die Bestimmung] die Handlung nicht aufhebt, denn Worte können keine Handlung aufheben, die Bestimmung aber sollte sie doch aufheben!?
8Dieser erwiderte: Anders verhält es sich bei der Bestimmung hinsichtlich der Unreinheit, da diese der Handlung gleicht. Dies nach R. Papa, denn R. Papa wies auf einen Widerspruch hin: Es heißt: wenn jemand gibt, und wir lesen: wenn gegeben wird; wie ist dies zu erklären? Das Gegebenwerden muß dem Geben gleichen; wie das Geben mit seinem Willen erfolgt, ebenso das Gegebenwerden nur mit seinem Willen.
9R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein: Wenn jemand seiner Frau einen Scheidebrief geschickt hat und den Boten erreicht oder ihm einen Boten nachsendet und zu ihm spricht: der Scheidebrief, den ich dir gegeben habe, sei nichtig, so ist er nichtig. Dies ist eine Widerlegung des Reš Laqiš. Eine Widerlegung.
10Die Halakha ist wie R. Joḥanan, selbst bei der ersten [Lehre]. Obgleich man sagen könnte, beim Geben des Geldes in die Hand der Frau verhalte es sich anders, da dies einer Handlung gleicht, dennoch werden Worte durch Worte aufgehoben. —
11Demnach besteht ja ein Widerspruch zwischen einer Halakha und der anderen: du sagst, die Halakha sei wie R. Joḥanan, und dem widersprechend ist es uns bekannt, daß die Halakha wie R. Naḥman sei!? Sie fragten nämlich, ob er zurücktreten und sich damit von ihr scheiden lassen könne;
12hierzu sagte R. Naḥman, er könne zurücktreten und sich damit von ihr scheiden lassen, und R. Šešeth sagte, er könne nicht zurücktreten und sich damit von ihr scheiden lassen. Diesbezüglich ist uns bekannt, daß die Halakha wie R. Naḥman sei. — Zugegeben, daß er seine Eigenheit als Boten aufgehoben hat, die Eigenheit des Scheidebriefes aber hat er nicht aufgehoben.
13DEM ANDEREN ANGETRAUT. Rabh sagte: Sie ist dem anderen dauernd angetraut. Šemuél aber sagte: Sie ist dem anderen nur dreißig Tage angetraut, und nach dreißig Tagen schwindet die Antrauung des anderen und die Antrauung des ersten wird perfekt.
14R. Ḥisda saß und warf folgende Frage auf: Wodurch schwindet die Antrauung des anderen!? R. Joseph sprach zu ihm: Der Meister bezieht dies auf den Anfangsatz, und es ist ihm fraglich; R. Jehuda aber bezieht dies auf den Schlußsatz, und ihm ist nichts fraglich.
15Von jetzt ab nach dreißig Tagen &c. Rabh sagte: Sie ist ihm angetraut und nicht angetraut, dauernd. Šemuél aber sagte: Sie ist ihm angetraut und nicht angetraut, nur dreißig Tage, und nach dreißig Tagen schwindet die Antrauung des anderen und die Antrauung des ersten wird perfekt.
16Rabh ist es zweifelhaft, ob dies eine Bedingung oder ein Rücktritt sei, Šemuél aber ist es entschieden, daß dies eine Bedingung sei.
17Sie führen den Streit der Autoren der folgenden Lehre: [Sagte er:] von heute ab nach meinem Tode, so ist der Scheidebrief gültig und nicht gültig — so die Weisen; Rabbi sagt, dieser sei ein Scheidebrief. —
18Sollte doch Rabh sagen, die Halakha sei wie die Rabbanan, und Šemuél sollte sagen, die Halakha sei wie Rabbi!? — Dies ist nötig. Würde Rabh gesagt haben, die Halakha sei wie die Rabbanan, so könnte man glauben, nur da, wo er sie entfernen will, hierbei aber, wo er sich ihr nähern will, pflichte er Šemuél bei, daß dies eine Bedingung sei.
19Und würde Šemuél gesagt haben, die Halakha sei wie Rabbi, so könnte man glauben, nur da, weil es keine Scheidung nach dem Tode gibt, hierbei aber, wo die Antrauung auch nach dreißig Tagen erfolgen kann, pflichte er Rabh bei. Daher ist dies nötig.
20Abajje sagte: Nach der Begründung Rabhs benötigt sie, wenn einer zu [einer Frau] gesagt hat: sei mir von jetzt ab nach dreißig Tagen angetraut, und ein anderer kommt und zu ihr sagt: sei mir von jetzt ab nach zwanzig Tagen angetraut,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.