Kidduschin — Blatt 63b
1Wollte man sagen, daß der Vater schweigen werde, wieso heißt es im Schlußsatze, wenn der Sohn stirbt, belehre man den Vater zu sagen, er sei nicht einverstanden, er hat ja geschwiegen!? — Vielmehr, wenn er zu ihr sagt: mit der Bedingung, daß mein Vater es nicht verbieten werde. —
2Der Anfangsatz von diesem Falle und der Schlußsatz von jenem anderen Falle!? R. Jannaj erwiderte: Allerdings. Reš Laqiš sagte: Aus der Erklärung R. Jannajs ist zu entnehmen, daß man notgedrungen eine Lehre auf zwei Fälle beziehe, jedoch nach einem Autor, nicht aber auf einen Fall nach zwei Autoren.
3R. Joseph b. Ami erklärte: Tatsächlich handelt es sich um denselben Fall, denn unter ‘mit der Bedingung, daß mein Vater einverstanden sein wird’, ist zu verstehen, wenn er es von jetzt bis nach dreißig Tagen nicht verbieten werde.
4WENN JEMAND SAGT, ER HABE EINEM SEINE TOCHTER ANGETRAUT, WISSE ABER NICHT, WEM ER SIE ANGETRAUT HAT, UND EINER KOMMT UND SAGT, ER HABE SIE SICH ANGETRAUT, SO IST ER GLAUBHAFT. WENN EINER SAGT, ER HABE SIE SICH ANGETRAUT, UND EIN ANDERER SAGT, ER HABE SIE SICH ANGETRAUT, SO MÜSSEN BEIDE IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEBEN; WENN SIE WOLLEN, GEBE IHR EINER EINEN SCHEIDEBRIEF UND DER ANDERE HEIRATE SIE.
5GEMARA. Rabh sagte: Er ist glaubhaft, um ihr einen Scheidebrief zu geben, nicht aber ist er glaubhaft, um sie zu heiraten. Er ist glaubhaft, um ihr einen Scheidebrief zu geben, da niemand sündigt, ohne etwas davon zu haben; er ist nicht glaubhaft, um sie zu heiraten, weil vielleicht sein Trieb sich seiner bemächtigt hat.
6R. Asi sagte: Er ist auch glaubhaft, um sie zu heiraten. R. Asi pflichtet jedoch bei, daß, wenn sie sagt, sie sei einem angetraut worden, wisse aber nicht, wem sie angetraut worden ist, und jemand kommt und sagt, er habe sie sich angetraut, er nicht glaubhaft sei, um sie zu heiraten. —
7Wir haben gelernt: Wenn sie wollen, gebe ihr einer einen Scheidebrief und der andere heirate sie. Dies ist eine Widerlegung Rabhs!? — Rabh kann dir erwidern: anders ist es hierbei, da noch jemand mit ihm vorhanden ist, so fürchtet er.
8Übereinstimmend mit R. Asi wird gelehrt: [Wenn jemand sagt.] er habe einem seine Tochter angetraut, wisse aber nicht, wem er sie angetraut hat, und einer kommt und sagt, er habe sie sich angetraut, so ist er glaubhaft, auch um sie zu heiraten. Wenn er sie geheiratet hat und ein anderer kommt und sagt, er habe sie sich angetraut, so ist er nicht glaubhaft, sie jenem verboten zu machen.
9Wenn eine Frau sagt, sie sei einem angetraut worden, wisse aber nicht, wem sie angetraut worden ist, und jemand kommt und sagt, er habe sie sich angetraut, so ist er nicht glaubhaft, um sie zu heiraten, weil sie ihn schützt.
10Sie fragten: Ist sie durch ihn zu steinigen? Rabh sagt, man steinige sie nicht; R. Asi sagt, man steinige sie.
11Rabh sagt, man steinige sie nicht, denn der Allbarmherzige hat den Vater nur hinsichtlich des Verbotes als glaubhaft erachtet, hinsichtlich der Hinrichtung aber hat er ihn nicht als glaubhaft erachtet. R. Asi sagt, man steinige sie, denn der Allbarmherzige hat den Vater in jeder Hinsicht als glaubhaft erachtet. R. Asi sagte: Ich gebe zu, daß, wenn sie sagt, sie sei einem angetraut worden, man sie nicht steinige.
12Ferner sagte R. Asi: Meine Lehren brechen Dächer ein; wenn man sie in dem Falle steinige, wo derjenige, der sie heiraten will, dies darf, um wieviel mehr sollte man sie in dem Falle steinigen, wo derjenige, der sie heiraten will, dies nicht darf.
13Dies ist aber nichts. Den Vater hat der Allbarmherzige als glaubhaft erachtet, sie hat er nicht als glaubhaft erachtet.
14R. Ḥisda aber sagte: Sowohl in diesem Falle als auch in jenem Falle steinige man sie. R. Ḥisda vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Ḥisda sagte: [Sagt jemand:] dieser mein Sohn ist neun Jahre und einen Tag alt, diese meine Tochter ist drei Jahre und einen Tag alt, so ist er glaubhaft hinsichtlich des Opfers, nicht aber hinsichtlich der Geißelung noch hinsichtlich der Strafbarkeit.
15Übereinstimmend mit R. Ḥisda wird gelehrt: [Sagt jemand:] dieser mein Sohn ist dreizehn Jahre und einen Tag alt, diese meine Tochter ist zwölf Jahre und einen Tag alt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.