Kidduschin — Blatt 64b

1Die Barajtha aber spricht von dem Falle, wenn von ihm die Annahme besteht, Brüder und keine Söhne zu haben; wir sagen, er hat keine Veranlassung zu lügen, denn um sie vom Schwager zu entbinden, braucht er nur zu sagen, er wolle sie durch einen Scheidebrief entbinden.

2Rabbi ist der Ansicht, das Fehlen der Veranlassung zu lügen, gelte soviel wie Zeugen, und Zeugen heben die bisherige Annahme auf; R. Nathan aber ist der Ansicht, das Fehlen der Veranlassung zu lügen, gelte soviel wie die bisherige Annahme, und eine Annahme kann nicht eine andere aufheben.

3WENN JEMAND SEINE TOCHTER SCHLECHTHIN ANGETRAUT HAT, SO SIND DIE MANNBAREN NICHT EINBEGRIFFEN. WENN JEMAND ZWEI KLASSEN VON TÖCHTERN VON ZWEI FRAUENHAT, UND SAGT, ER HABE EINEM SEINE GROSSE TOCHTER ANGETRAUT, WISSE ABER NICHT, OB DIE GROSSE UNTER DEN GRÖSSEREN, OB DIE GROSSE UNTER DEN KLEINEREN, ODER DIE KLEINE UNTER DEN GRÖSSEREN, DIE GRÖSSER IST ALS DIE GROSSE UNTER DEN KLEINEREN, SO SIND ALLE VERBOTEN, AUSGENOMMEN DIE KLEINE UNTER DEN KLEINEREN – SO R. MEÍR. R. JOSE SAGT, ALLE SEIEN ERLAUBT, AUSGENOMMEN DIE GROSSE UNTER DEN GRÖSSEREN.

4[SAGT ER,] ER HABE SEINE KLEINE TOCHTER ANGETRAUT, WISSE ABER NICHT, OB DIE KLEINE UNTER DEN KLEINEREN, OB DIE KLEINE UNTER DEN GRÖSSEREN, ODER DIE GROSSE UNTER DEN KLEINEREN, DIE KLEINER IST ALS DIE KLEINE UNTER DEN GRÖSSEREN, SO SIND ALLE VERBOTEN, AUSGENOMMEN DIE GROSSE UNTER DEN GRÖSSEREN – SO R. MEÍR. R. JOSE SAGT, ALLE SEIEN ERLAUBT, AUSGENOMMEN DIE KLEINE UNTER DEN KLEINEREN.

5GEMARA. Demnach sind die Minderjährigen einbegriffen,

6somit wäre hieraus zu entnehmen, daß die Antrauung, die nicht zum Beischlafe führt, gültig sei? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn da nur eine Erwachsene und eine Minderjährige vorhanden ist. –

7Es heißt ja: die Mannbaren!? – Unter ‘die Mannbaren’ sind Mannbare in anderen Fällen zu verstehen. –

8Selbstverständlich, was haben die Mannbaren damit zu tun!? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie ihn zum Beauftragten gemacht haben; man könnte glauben, er habe die Antrauung für sie in Empfang genommen, so lehrt er uns, daß man nicht das unterlasse, wovon man einen Nutzen hat. –

9Es kann ja aber vorkommen, daß sie zu ihm gesagt hat: mein Antrauungsgeld gehöre dir!? – Dennoch unterläßt man nicht ein Gebot, das ihm obliegt, um ein Gebot auszuüben, das nicht ihm obliegt.

10WENN JEMAND ZWEI KLASSEN VON TÖCHTERN HAT. Und beides ist nötig; würde er nur das erste gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Meír vertrete seine Ansicht nur bei diesem, weil, wenn eine kleinere vorhanden ist, man die anderen ‘große’ zu nennen pflegt,

11beim anderen aber pflichte er R. Jose bei, daß unter ‘kleine’ die kleinste von allen zu verstehen sei. Und würde er nur das andere gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Jose vertrete seine Ansicht nur bei diesem, bei jenem aber pflichte er R. Meír bei. Daher ist beides nötig. –

12Demnach ist R. Meír der Ansicht, ein Mensch setze sich einem Zweifel aus, und R. Jose der Ansicht, ein Mensch setze sich nicht einem Zweifel aus, und wir wissen ja von ihnen, daß sie entgegengesetzter Ansicht sind!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand gelobt: bis zum Pesaḥ, so ist es ihm, bis dieses heranreicht, verboten, wenn: bis Pesaḥ gewesen ist, so ist es ihm, bis dieses vorüber ist, verboten,

13wenn: bis es Pesaḥ ist, so ist es ihm verboten, wie R. Meír sagt, bis dieses heranreicht, und wie R. Jose sagt, bis dieses vorüber ist.

14R. Ḥanina b. Avdimi erwiderte im Namen Rabhs: Die Lehre ist umzuwenden. Es wird auch gelehrt: Wenn dafür eine Zeit festgesetzt ist und er gesagt hat: bis es ist, so heißt dies, wie R. Meír sagt, bis es vorüber ist, und wie R. Jose sagt, bis es heranreicht.

15Abajje sagte: Sie streiten nur über zwei Klassen, bei einer Klasse aber stimmen alle überein, daß unter ‘große’ die größte zu verstehen sei, denn die mittelste nennt man beim Namen.

16R. Ada b. Mathna sprach zu Abajje: Demnach

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.