Kidduschin — Blatt 68a

1sollte dies auch von der Menstruierenden gelten, während doch Abajje sagte, alle stimmen überein, daß, wenn jemand eine Menstruierende oder eine Ehebruchsverdächtigte beschlafen hat, das Kind kein Hurenkind sei!? Ḥizqija erwiderte: Die Schrift sagt: so sei ihr Fluß auf ihm, auch zur Zeit ihres Flusses hat bei ihr die Antrauung Geltung. –

2Merke, man kann sie mit der Menstruierenden vergleichen und man kann sie mit der Schwester seiner Frau vergleichen, was veranlaßt dich, sie mit der Schwester seiner Frau zu vergleichen, vergleiche sie doch mit der Menstruierenden!? – Wenn erleichternd und erschwerend, so vergleiche man erschwerend.

3R. Aḥa b. Ja͑qob erklärte: Es ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, von der Schwägerin, zu folgern: wenn die Antrauung der Schwägerin, die mit einem Verbote belegt ist, nicht gültig ist, um wieviel weniger in Fällen, die mit dem Tode oder der Ausrottung belegt sind. – Demnach sollte dies auch von anderen mit einem Verbote belegten Fällen gelten!?

4R. Papa erwiderte: Hinsichtlich der mit einem Verbote belegten Fälle ist dies ausdrücklich geschrieben: wenn zwei eines Mannes Frauen sein sollten, eine geliebt und die andere verhaßt; gibt es denn vor Gott eine geliebte und eine verhaßte? Vielmehr heißt ‘geliebt’, bei ihrer Antrauung geliebt, und ‘verhaßt’, bei ihrer Antrauung verhaßt; und der Allbarmherzige sagt: wenn sein sollten. –

5Worauf bezieht R. A͑qiba, welcher sagt, die mit einem Verbote belegte Antrauung sei ungültig, [die Worte] wenn sein sollten!? – Auf [die Antrauung] eines Hochpriesters mit einer Witwe. Dies nach R. Simaj,

6denn es wird gelehrt: R. Simaj sagte: Aus allen macht R. A͑qiba Hurenkinder, ausgenommen [die Kinder] eines Hochpriesters von einer Witwe, denn die Tora sagt: er soll nicht entweihen, er erzeugt nur Entweihte, nicht aber Hurenkinder. –

7R. Ješebab sagte: Kommt, wir wollen mit R. A͑qiba hadern, welcher sagt, jeder durch einen in Jisraél verbotenen Beischlaf Erzeugte sei ein Hurenkind. Einleuchtend ist es, wenn R. Ješebab damit die Ansicht R. Simajs ausschließen will,

8worauf aber bezieht er sie, wenn er es selbständig lehrt, wonach dies auch von Fällen gilt, wobei ein Gebot übertreten wird!? –

9Auf [die Antrauung] eines Hochpriesters mit einer Deflorierten. – Womit ist dieser Fall anders? – Es ist ein Gebot, das nicht für jeden gilt. –

10Weshalb beziehen sie die Rabbanan auf die mit einem Verbote belegten Fälle, sollten sie sie doch auf Fälle beziehen, wobei ein Gebot übertreten wird!? –

11Auf welchen Fall der Übertretung eines Gebotes: sind es zwei Miçrinnen, so sind ja beide ‘verhaßt’, ist eine Miçrith und die andere Jisraélitin, so müssen ja beide Frauen von einem Volke sein, und wenn auf [die Antrauung] eines Hochpriesters mit einer Deflorierten, so heißt es ja nicht: eines Priesters sein sollten. –

12Und R. A͑qiba!? – Er muß notgezwungen [die Worte] wenn sein sollten auf einen [Hoch]priester beziehen.

13WO [IHRE ANTRAUUNG] MIT DIESEM NICHTIG IST &C. Woher dies von einer Sklavin? R. Hona erwiderte: Die Schrift sagt: bleibt hier mit [i͑m] dem Esel, ein Volk [a͑m], das einem Esel gleicht. – Wir wissen nun, daß die Antrauung mit ihr nichtig ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.