Kidduschin — Blatt 6b

1er nichts gesagt habe, wenn er zu seiner Sklavin gesagt hat; sei nun jedermann erlaubt, er nichts gesagt habe;

2wie ist es aber, wenn er zu seiner Frau gesagt hat: du gehörst dir nun selber; sagen wir, er habe es nur inbetreff der Arbeitsleistung gemeint, oder aber, er habe es vollständig gemeint?

3Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre, wir haben gelernt: Der wesentliche Text des Freilassungsbriefes ist: du bist nun ein Freier, du gehörst nun dir selber. Wenn nun ein kenaa͑nitischer Sklave, dessen Person sein Eigentum ist, seine Person erwirbt, wenn er zu ihm sagt: du gehörst nun dir seiner, um wieviel mehr die Ehefrau, deren Person nicht sein Eigentum ist.

4Rabina fragte R. Aši: Wie ist es, wenn er zu seinem Sklaven gesagt hat: ich habe nichts mehr mit dir zu tun; sagen wir, er meinte, er habe überhaupt nichts mehr mit ihm zu tun, oder aber, er habe es nur hinsichtlich der Arbeit gemeint?

5R. Naḥman sprach zu R. Aši, und manche sagen, R. Ḥanin aus Maḥoza zu R. Aši: Komm und höre, es wird gelehrt: Wenn jemand seinen Sklaven an einen Nichtjuden verkauft hat, so wird er frei und benötigt eines Freilassungsbriefes von seinem ersten Herrn.

6R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies nur, wenn er keine Urkunde geschrieben hat, wenn er aber eine Urkunde geschrieben hat, so ist dies sein Freilassungsbrief. Und [auf die Frage], was dies für eine Urkunde sei, erwiderte R. Šešeth, wenn er ihm geschrieben hat: falls du von ihm fortläufst, so habe ich mit dir nichts mehr zu tun.

7Abajje sagte: Wenn jemand [sich eine Frau] mit einem Darlehen antraut, so ist sie ihm nicht angetraut; wenn aber mit dem Nutzen eines Darlehens, so ist sie ihm angetraut, jedoch ist dies als Wucherlist verboten. –

8Welcher Nutzen eines Darlehens ist hier zu verstehen; wollte man sagen, wenn er ihr [die Zinsen] aufgeschlagen, wenn er ihr vier für fünf gesagt hat, so ist dies ja richtiger Wucher, auch ist es ja ein Darlehen!? –

9In dem Falle, wenn er ihr die Zahlungsfrist hinausgeschoben hat.

10Raba sagte: [Sagte jemand:] da hast du eine Mine mit der Bedingung, daß du sie mir zurückgibst, so ist, wenn es sich um einen Kauf handelt, dieser nichtig, wenn um eine Antrauung, die Frau nicht angetraut, wenn um die Auslösung eines Sohnes, der Sohn nicht ausgelöst,

11und wenn um die Hebe, der Pflicht des Gebens genügt, jedoch ist dies verboten, weil es den Anschein hat, als helfe der Priester in der Tenne. –

12Welcher Ansicht ist Raba: ist er der Ansicht, die Schenkung mit der Bedingung zur Rückgabe gelte als Schenkung, so sollte es auch von jenen anderen Fällen gelten, und ist er der Ansicht, sie gelte nicht als Schenkung, so sollte dies auch von der Hebe nicht gelten!?

13Ferner sagte ja Raba, die Schenkung mit der Bedingung der Rückgabe gelte als Schenkung!? Raba sagte nämlich: [Sagte jemand:] da hast du diesen Etrog mit der Bedingung, daß du ihn mir zurückgibst, so hat er, wenn er ihn benutzt und zurückgegeben hat, seiner Pflicht genügt, wenn aber nicht, nicht genügt.

14Vielmehr, sagte R. Aši, erfolgt in allen Fällen eine Aneignung, nur nicht bei [der Antrauung] einer Frau, weil die Aneignung der Frau nicht durch Tausch erfolgen kann. R. Hona Mar, Sohn des R. Neḥemja, sprach zu R. Aši: Auch wir lehren im Namen Rabas wie du.

15Raba sagte: [Sagte sie:] gib jenem eine Mine,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.