Kidduschin — Blatt 74b

1Er meint es wie folgt: all diejenigen, die in die Priestergemeinde nicht kommen dürfen, nämlich eine Proselytin, auch unter drei Jahren und einem Tage, gegen die Ansicht des R. Šimo͑n b. Joḥaj, dürfen mit einander heiraten. –

2Soll er es doch auf eine von drei Jahren und einem Tage beziehen, auch nach R. Šimo͑n b. Joḥaj!? – Dann hast du die Widerlegung daneben:

3nur eine von drei Jahren und einem Tage, wonach eine unter drei Jahren und einem Tage, die in die Priestergemeinde kommen darf, jenen verboten sein sollte, während sie nach R. Šimo͑n b. Joḥaj unter drei Jahren und einem Tage in die Priestergemeinde kommen darf und jenen erlaubt ist. –

4Ist es denn eine stichhaltige Regel, daß all diejenigen, die in die Priestergemeinde nicht kommen dürfen, einander erlaubt seien, die Witwe, die Geschiedene, die Entweihte und die Hure dürfen ja in die Priestergemeinde nicht kommen, und sind jenen verboten!? Und wieso ferner, wenn sie es dürfen, jenen verboten, einem Proselyten ist ja eine Priesterstochter erlaubt, und ihm ist auch ein Hurenkind erlaubt!?

5Vielmehr, erwiderte R. Nathan b. Hoša͑ja, meint er es wie folgt: all diejenigen, deren Töchter ein Priester nicht heiraten darf, wenn nämlich ein Proselyt eine Proselytin geheiratet hat, nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, dürfen mit einander heiraten. –

6Ist es denn eine stichhaltige Regel, daß diejenigen, deren Töchter ein Priester nicht heiraten darf, einander erlaubt sind, wenn ein Entweihter eine Jisraélitin geheiratet hat, darf ein Priester seine Tochter nicht heiraten, und ihm sind jene verboten!? – Das ist kein Einwand; nach R. Dostaj b. Jehuda. –

7Wenn ein Entweihter eine Entweihte geheiratet hat, darf ja ein Priester seine Tochter nicht heiraten, und ihm sind jene verboten!? Und wieso ferner, wenn sie es dürfen, jenen verboten, wenn ein Proselyt die Tochter eines Jisraéliten geheiratet hat, darf ein Priester seine Tochter heiraten, und ihm sind jene erlaubt!?

8Vielmehr, erwiderte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, hier besteht ein Unterschied zwischen ihnen hinsichtlich [der Heirat] zwischen einem Hurenkinde von einer Schwester und einem Hurenkinde von einer Ehefrau.

9Der erste Autor ist der Ansicht, auch das Hurenkind von einer Schwester gelte als Hurenkind, und R. Jehuda ist der Ansicht, das Hurenkind von einer Ehefrau heiße Hurenkind, das von einer Schwester heiße nicht Hurenkind. –

10Was lehrt er uns damit, dies wurde ja bereits gelehrt!? Ein Hurenkind ist derjenige, der durch einen verbotenen [Verkehr erzeugt] ist – so R. A͑qiba.

11Šimo͑n der Temanite sagt, wegen dessen man sich der himmlischen Ausrottung schuldig macht, und die Halakha ist nach ihm zu entscheiden. R. Jehošua͑ sagt, wegen dessen man sich der göttlichen Todesstrafe schuldig macht.

12Vielmehr, erwiderte Raba, ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei einem a͑mmonitischen und moabitischen Proselyten, und er meint es wie folgt: all diejenigen, die in die Gemeinde nicht kommen dürfen, nämlich ein a͑mmonitischer oder ein moabitischer Proselyt, dürfen mit einander heiraten. –

13Wieso heißt es demnach, R. Jehuda verbiete es!? – Er meint es wie folgt: obgleich R. Jehuda die Heirat eines Proselyten mit einem Hurenkinde verbietet; dies gilt nur von einem Proselyten, der in die Gemeinde kommen darf, nicht aber von einem a͑mmonitischen und einem moabitischen Proselyten, die in die Gemeinde nicht kommen dürfen.

14Die Rabbanan lehrten: Wenn ein a͑mmonitischer oder moabitischer Proselyt, ein Miçri, ein Edomiter, ein Samaritaner, ein Nathin, ein Entweihter oder ein Hurenkind im Alter von neun Jahren und einem Tage einer Priesterstochter, einer Levitin oder einer Jisraélitin beigewohnt hat, so hat er sie bemakelt. R. Jose sagt, dessen Nachkommenschaft bemakelt ist, bemakle und dessen Nachkommenschaft nicht bemakelt ist, bemakle nicht. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.