Kidduschin — Blatt 79a
1SO MÜSSEN BEIDE IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEBEN, UND WENN SIE WOLLEN, GEBE IHR EINER EINEN SCHEIDEBRIEF UND DER ANDERE HEIRATE SIE.
2EBENSO IST, WENN EINE FRAU IHREM BEAUFTRAGTEN DEN AUFTRAG ERTEILT HAT, FÜR SIE IHRE ANTRAUUNG IN EMPFANG ZU NEHMEN, UND SICH DARAUF SELBER ANTRAUEN LIESS, FALLS IHRE EIGENE ANTRAUUNG ZUERST ERFOLGT IST, IHRE EIGENE GÜLTIG, UND FALLS DIE DES BEAUFTRAGTEN ZUERST ERFOLGT IST, SEINE GÜLTIG; IST DIES NIGHT BEKANNT, SO MÜSSEN BEIDE IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEBEN, UND WENN SIE WOLLEN, GEBE IHR EINER EINEN SCHEIDEBRIEF UND DER ANDERE HEIRATE SIE.
3GEMARA. Und beides ist nötig. Würde er es nur von ihm gelehrt haben, so könnte man glauben, weil ein Mann in der Genealogie kundig ist, eine Frau aber ist darin nicht kundig, daher sei ihre Antrauung ungültig.
4Und würde er es nur von ihr gelehrt haben, so könnte man glauben, weil eine Frau bei der Verheiratung vorsichtig ist, [der Vater] aber mache sich nichts daraus. Daher ist beides nötig.
5Es wurde gelehrt: Wenn der Vater sie unterwegs angetraut und sie selbst sich in der Stadt angetraut hat, und sie mannbar ist, so ist sie, wie Rabh sagt, mannbar vor uns, Šemuél aber sagt, man berücksichtige die Antrauung beider. –
6Wann, wenn innerhalb der sechs [Monate], wieso sagt Rabh, sie stehe mannbar vor uns, sie ist ja erst jetzt mannbar geworden, und wenn nach den sechs [Monaten], wieso sagt Šemuél, daß man die Antrauungen beider berücksichtige, Šemuél sagte ja, zwischen dem Mädchenalter und dem der Mannbarkeit gebe es nur sechs Monate!? –
7In dem Falle, wenn die Antrauung am letzten Tage der sechs [Monate] erfolgt ist. Rabh sagt, sie stehe mannbar vor uns, und da sie jetzt mannbar ist, so war sie auch morgens mannbar; Šemuél sagt, sie habe erst jetzt die Pubertätszeichen bekommen. –
8Womit ist es nach Šemuél hierbei anders als bei [der Lehre vom] Tauchbade!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn ein Tauchbad nachgemessen und unvollständig befunden wird, so ist alles, was durch dieses Reinheit erlangt hat, ob auf Privatgebiet oder auf öffentlichem Gebiete, rückwirkend unrein. –
9Anders ist es da; man sage, das Unreine sei in seinem Zustande zu belassen und nehme an, es sei kein Untertauchen erfolgt. –
10Im Gegenteil, belasse man doch das Tauchbad in seinem Zustande und nehme an, es war nicht unvollständig!? – Es ist ja unvollständig vor dir. – Auch hierbei steht sie ja mannbar vor dir!? – Sie ist erst jetzt mannbar geworden. – Auch da ist es erst jetzt unvollständig geworden!? –
11Da sind zwei [Momente] verschlechternd, hierbei aber eines. –
12Womit ist es nach Šemuél hierbei anders als bei [der Lehre vom] Fasse!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand ein Faß [Wein] untersucht hat, um von diesem die Hebe zu entrichten, und fortgegangen ist, und er nachher sauer befunden wird, so besteht bezüglich dreier Tage kein Zweifel, hinsichtlich der übrigen aber ist es zweifelhaft.
13Und auf unseren Hinweis auf den Widerspruch zwischen [der Lehre vorn] Fasse und [der Lehre vom] Tauchbade, weshalb es in der einen entschieden und in der einen zweifelhaft sei, erwiderte
14R. Ḥanina aus Sura, der Autor [der Lehre] vom Fasse sei R. Šimo͑n, nach dem auch beim Tauchbade ein Zweifel obwaltet.
15Es wird nämlich gelehrt: So ist alles, was durch dieses Reinheit erlangt hat, einerlei ob auf Privatgebiet oder auf öffentlichem Gebiete, rückwirkend unrein; R. Šimo͑n sagt, auf öffentlichem Gebiete rein, auf Privatgebiet zweifelhaft.
16Nach den Rabbanan aber gilt es rückwirkend als unverzehntet!? – Anders ist es da; man sage, das Unverzehntete sei bei seinem Zustande zu belassen und nehme an, es sei nicht zubereitet worden. –
17Im Gegenteil, belasse man doch den Wein bei seinem Zustande und nehme an, er war nicht sauer!? – Er ist ja sauer vor dir. – Auch hierbei steht sie ja mannbar vor uns!? – Sie ist erst jetzt mannbar geworden. – Auch da ist er erst jetzt sauer geworden!? –
18Da sind zwei [Momente] verschlechternd, hierbei aber eines.
19Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.