Kidduschin — Blatt 8b
1denn hierbei ist keine Mine und auch kein Pfand vorhanden. Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Hat er sie sich mit einem Pfande angetraut, so ist sie ihm angetraut!? – Hier ist ein fremdes Pfand zu verstehen. Dies nach R. Jiçḥaq,
2denn R. Jiçḥaq sagte: Woher, daß der Gläubiger das Pfand erwirbt? Es heißt: dir wird es zur Rechtschaffenheit angerechnet werden; welche Rechtschaffenheit wäre dies, wenn er es nicht erwerben würde!? Hieraus, daß der Gläubiger das Pfand erwirbt.
3Einst kauften die Söhne des R. Hona b. Abin eine Magd um geprägte Münze, und da sie solche nicht hatten, hinterlegten sie einen Barren [als Pfand]. Später stieg die Magd im Preise. Als sie hierauf zu R. Ami kamen, sprach er zu ihnen: Hier ist keine Münze und kein Barren vorhanden.
4Die Rabbanan lehrten: [Wenn er zu ihr gesagt hat:] sei mir mit einer Mine angetraut, und sie sie genommen und ins Meer, ins Feuer oder sonstwo, wo sie vernichtet wird, geworfen hat, so ist sie ihm nicht angetraut. – Demnach ist die Antrauung gültig, wenn sie sie vor ihn geworfen hat: aber sie sagte ja damit: nimm, ich will nicht!? –
5Dieser Fall ist selbstverständlich; selbstverständlich ist die Antrauung ungültig, wenn sie sie vor ihn geworfen hat; man könnte aber glauben, wenn sie sie ins Meer oder ins Feuer geworfen hat, war sie, da sie haftbar ist, mit der Antrauung einverstanden, und tat dies nur deshalb, um ihn zu prüfen, ob er jähzornig ist oder nicht, so lehrt er uns.
6Die Rabbanan lehrten: [Sagte er:] sei mir mit einer Mine angetraut, [und erwiderte sie:] gib sie meinem Vater, oder: deinem Vater, so ist sie ihm nicht angetraut; wenn aber: mit der Weisung, daß er sie für mich empfange, so ist sie ihm angetraut.
7Er lehrt ‘meinem Vater’, um den Anfangsatz hervorzuheben, und er lehrt ‘deinem Vater’, um den Schlußsatz hervorzuheben.
8[Sagte er:] sei mir mit einer Mine angetraut, [und erwiderte sie:] gib sie jenem, so ist sie ihm nicht angetraut; wenn aber: mit der Weisung, daß er sie für mich empfange, so ist sie ihm angetraut. Und beide Fälle sind nötig.
9Würde er nur ‘meinem Vater’ und ‘deinem Vater’ gelehrt haben, [so könnte man glauben,] die Antrauung sei nur dann gültig, wenn sie gesagt hat: mit der Weisung, daß er sie für mich empfange, weil sie sich auf sie verläßt und annimmt, daß sie ihren Auftrag ausführen, nicht aber gilt dies von einem Fremden.
10Und würde er es nur von einem Fremden gelehrt haben, so könnte man glauben, die Antrauung sei nur dann ungültig, wenn sie ‘gib sie jenem’ gesagt hat, weil sie ihm nicht nahe steht, um sie ihm als Geschenk zu geben, wenn sie aber ‘meinem Vater’ oder ‘deinem Vater’ [gesagt hat], habe sie sie ihnen, da sie ihnen nahe steht, als Geschenk gegeben. Daher ist beides nötig.
11Die Rabbanan lehrten: [Sagte er:] sei mir mit einer Mine angetraut, [und erwiderte sie:] leg sie zum Sela͑, so ist sie ihm nicht angetraut; wenn aber der Sela͑ ihr gehört, so ist sie ihm angetraut. R. Bebaj fragte: Wie ist es, wenn der Sela͑ beiden gehört? – Dies bleibt unentschieden.
12[Sagte er:] sei mir mit diesem Brote angetraut, [und erwiderte sie:] gib es dem Hunde, so ist sie ihm nicht angetraut; wenn aber der Hund ihr gehört, so ist sie ihm angetraut. R. Mari fragte: Wie ist es, wenn der Hund sie verfolgt hat:
13hat sie für den Nutzen, daß sie sich vor ihm gerettet hat, sich diesem zugeeignet, oder kann sie sagen: du warst nach dem Gesetze mich zu retten verpflichtet. – Dies bleibt unentschieden.
14[Sagte er:] sei mir mit diesem Brote angetraut, [und erwiderte sie:] gib es dem Armen, so ist sie ihm nicht angetraut, selbst wenn es ein Armer ist, der von ihr unterhalten wird, denn sie kann zu ihm sagen: wie ich dazu verpflichtet bin, so bist auch du dazu verpflichtet.
15Einst verkaufte jemand
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.