Makkot — Blatt 12a
1Nach R. Elie͑zer streiten sie überhaupt nicht, sie streiten nur nach R. Jehošua͑; derjenige, welcher sagt, sie gelte als gestorben, ist entschieden der Ansicht R. Jehošua͑s, und derjenige, welcher sagt, sie sei [rückwirkend] aufgehoben, [kann einwenden:] R. Jehošua͑ ist dieser Ansicht nur dort, weil es heißt: segne, Herr, seinen Wohlstand und laß dir gefallen das Tun seiner Hände, selbst das der Entweihten, hierbei aber pflichtet auch R. Jehošua͑bei.
2WENN BEI SEINER VERURTEILUNG &C. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Joáb irrte sich doppelt in jener Stunde, von der es heißt:da floh Joáb zum Zelte des Herrn und erfaßte die Hörner des Altars;
3erstens irrte er sich, indem er die Hörner erfaßte, während nur das Dach eine Zuflucht gewährt, zweitens irrte er sich, indem er den Altar zu Šiloerfaßte, während nur der Altar des ewigen Hauseseine Zuflucht gewährt. Abajje sagte: Er irrte sich auch darin: er gewährt Zuflucht nur einem diensttuenden Priester, er aber war Gemeiner.
4Reš Laqiš sagte: Dereinst wird sich der Schutzengel Romsdreifach irren. Es heißt:wer ist der, der von Edom herkommt, in hochroten Kleidernvon Boçra. Er wird sich irren, indem er sich nach Boçra flüchten wird, während die Zufluchtsstadt Beçerist, er wird sich irren, indem eine solche nur unvorsätzlichen [Totschlägern] Zuflucht gewährt, während er vorsätzlicher ist, er wird sich irren, indem eine solche nur Menschen Zuflucht gewährt, während er ein Engel ist.
5R. Abahu sagte: Die Zufluchtsstädte sind nicht als Begräbnisplätze freigegeben worden, denn es heißt:die dazu gehörenden Triften sollen sie für ihre Lasttiere, ihren Viehstand und für all ihre lebenden Tiere haben; sie sind nur für das Leben bestimmt, nicht aber zum Begräbnisse. Man wandte ein: Dort, dort wohne er, dort sterbe er und dort werde er begraben!? – Anders ist es beim Totschläger, bei dem der Allbarmherzige dies ausdrücklich gesagt hat.
6WIE DIE STADT SELBER ZUFLUCHT GEWÄHRT &C. Ich will auf einen Widerspruch hin weisen:Er soll da bleiben, da, und nicht im Grenzgebiete!? Abajje erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines gilt von der Gewährung einer Zuflucht und eines gilt vom Wohnen. –
7Wohnen ist ja schon aus dem Grunde [verboten], weil man weder ein Feld in einen Vorplatz noch einen Vorplatz in ein Feld noch einen Vorplatz in Stadtgebiet noch Stadtgebiet in einen Vorplatz umwandeln darf!? R. Šešeth erwiderte: Dies ist wegen der Höhlen nötig.
8WENN DER TOTSCHLÄGER DAS GRENZGEBIET VERLÄSST &C. Die Rabbanan lehrten:Und der Bluträcher ermorde(t)den Totschläger; es ist Gebot, daß der Bluträcher dies tue; ist kein Bluträcher vorhanden, so steht dies jedem anderen frei – so R. Jose der Galiläer, R. A͑qiba sagt, dies stehe dem Bluträcher frei; jeder andere sei dieserhalb nicht strafbar. –
9Was ist der Grund R. Jose des Galiläers? – Heißt es denn: wenn ermordet hat? – Und R. A͑qiba!? – Heißt es denn: er soll ermorden?
10Mar Zuṭra b. Ṭobija sagte im Namen Rabhs: Wenn der Totschläger das Stadtgebiet verläßt und der Bluträcher ihn trifft und erschlägt, so wird er dieserhalb hingerichtet. – Also weder nach R. Jose dem Galiläer noch nach R. A͑qiba!? –
11Er ist der Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Elie͑zer sagte:Bis er zum Behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat; was besagt dies? Da es heißt:und der Bluträcher ermorde(t) den Totschläger, so könnte man glauben, sofort, so heißt es: bis er zum Behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat. –
12Wofür verwenden R. Jose und R. A͑qiba den [Schriftvers:] bis er zum Behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat!? – Diesen verwenden sie für folgende Lehre: R. A͑qiba sagte: Woher, daß wenn das Synedrium jemand einen Menschen erschlagen gesehen hat, es ihn nicht eher töten dürfe, als bis er vor einem anderen Gerichte gestanden hat? Es heißt: bis er zum Behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat, bis er vor einem anderen Gerichte gestanden hat.
13Die Rabbanan lehrten:Wenn aber der Mörder verläßt; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn vorsätzlich, woher dies, wenn versehentlich? Es heißt: verlassen, verläßt, in jedem Falle. –
14Es wird ja aber gelehrt, wenn vorsätzlich, werde er getötet, wenn versehentlich, werde er verbannt!? – Das ist kein Einwand; einer nach demjenigen, welcher sagt, die Tora gebrauche die übliche Redewendungder Menschen, und einer nach demjenigen, welcher sagt, die Tora gebrauche nicht die übliche Redewendung der Menschen.
15Abajje sagte: Es ist einleuchtend, daß die Tora hierbei die übliche Redewendung der Menschen gebrauche, denn sein Ende darf nicht strenger sein als sein Anfang: wie er anfangs bei Vorsatz hingerichtet wird, und bei Versehen in die Verbannung muß, ebenso wird er auch bei seinem Endebei Vorsatz hingerichtet und muß hei Versehen in die Verbannung.
16Eines lehrt, wenn ein Vater [seinen Sohn] tötet, sei der [andere] Sohn Bluträcher, und ein anderes lehrt, er sei nicht Bluträcher; es wäre also anzunehmen, eines nach R. Jose dem Galiläerund eines nach R. A͑qiba. –
17Glaubst du: ist dies denn erlaubt, ob nach demjenigen, welcher sagt, dies sei Gebot, oder nach demjenigen, welcher sagt, dies sei freigestellt!? Rabba b. R. Hona sagte ja, und ebenso wurde auch in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: In keinem Falle darf ein Sohn Gerichtsdiener werden, seinen Vater zu geißeln oder über ihn den [Bann]fluch auszusprechen, außer wenn er [zum Götzendienste] verleitet hat, denn die Tora sagt:du sollst seiner nicht schonen noch seine Schuld verheimlichen.
18Dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines gilt von seinem Sohne und eines gilt vom Sohne seines Sohnes.
19WENN EIN BAUM INNERHALB DES GRENZGEBIETES STEHT UND DIE KRONE SICH NACH AUSSERHALB NEIGT, ODER WENN ER AUSSERHALB DES GRENZGEBIETES STEHT UND DIE KRONE SICH NACH INNERHALB NEIGT, SO RICHTE MAN SICH STETS NACH DER KRONE.
20GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hin weisen: Wenn ein Baum innerhalbsteht und sich nach außen neigt, oder außerhalb steht und sich nach innerhalb neigt, so gilt [der Teil] von der Mauer einwärts als innerhalb, und von der Mauer auswärts als außerhalb!? –
21Du weisest auf einen Widerspruch hin zwischen [einer Lehre vom] Zehnten und [einer Lehre von den] Zufluchtsstädten!? Beim Zehnten hat es der Allbarmherzige von der Mauerabhängig gemacht, bei den Zufluchtsstädten aber hat es der Allbarmherzige vom Wohnen abhängig gemacht, und zum Wohnen eignet sich die Krone und nicht der Stamm. –
22Ich will aber auf einen Widerspruch beim Zehnten hinweisen. Es wird gelehrt: Hinsichtlich der Stadt Jerušalemrichte man sich nach der Krone, und auch hinsichtlich der Zufluchtsstädte richte man sich nach der Krone!? R. Kahana erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines nach R. Jehuda und eines nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.