Makkot — Blatt 13b
1von den vierzig Streichen einbegriffen – so R. Jišma͑él;
2R. A͑qiba sagt, die der Ausrottung Schuldigen sind im Gesetze von den vierzig Streichen einbegriffen, denn wenn sie Buße tun, verzeiht ihnen das himmlischeGericht, die der Todesstrafe durch das Gericht Schuldigen sind im Gesetze von den vierzig Streichen nicht einbegriffen, denn auch wenn sie Buße tun, verzeiht ihnen das irdischeGericht nicht.
3R. Jiçḥaq sagte: Die der Ausrottung Schuldigenwerden ja gemeinsam genannt, weshalb wird nun die Ausrottung wegen [der Blutschande an] einer Schwester besonders hervorgehoben? Daß dies nur mit Ausrottung und nicht mit Geißelung bestraft wird. –
4Was ist der Grund R. Jišma͑éls? – Es heißt:wenn du nicht achtest, nach all den Worten dieses Gesetzes zu tun; ferner:der Herr wird deine Plagen auszeichnen [hiphla]. Ich würde nicht gewußt haben, was hiphla bedeute, wenn es aber heißt:so soll ihn der Richter vor sich hinlegen [hippilo] und prügeln lassen, so sage man, unter hiphla sei die Geißelung zu verstehen, und es heißt: wenn du nicht achtest, nach all den Worten zu tun &c. –
5Demnach sollte dies auch von den Geboten gelten!? – Es heißt: wenn du nicht achtest, und R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js, daß überall, wo es achte, daß nicht und nicht heißt, ein Verbot ausgedrückt sei. –
6Demnach sollte dies auch von einem Verbote gelten, durch welches keine Handlung begangen wird!? – Es heißt: zu tun. –
7Aber dies sollte doch von einem Verbote gelten, das durch ein Gebot aufgehobenwird? – Nur solche, die dem Verbote des Maulschließensgleichen.
8Jetzt nun, wo du auf diese [Erklärung] gekommen bist, ist auch hinsichtlich aller anderen zu erklären: nur solche, die dem Verbote des Maulschließens gleichen. –
9Was ist der Grund R. A͑qibas? – Es heißt:entsprechend seinem Frevel; du kannst ihn nur wegen eines Frevels verurteilen, nicht aber kannst du ihn wegen zweier Frevel verurteilen. –
10Und R. Jišma͑él!? – Dies gilt nur von Todesstrafe und Geldstrafe, oder Geißelung und Geldstrafe, während aber Todesstrafe und Geißelung zusammen als verlängerte Todesstrafe zu betrachten sind. –
11Diessollte ja aber nach R. A͑qiba auch von den der Ausrottung Schuldigen gelten!? Wenn du aber einwendest: sie könnten Buße tun, so haben sie es ja nicht getan!?
12R. Abahu erwiderte: Die Tora hat die der Ausrottung Schuldigen ausdrücklich hinsichtlich der Geißelung einbegriffen, denn dies ist [durch Wortanalogie] aus [den Worten] vor den Augen und vor deinen Augenzu folgern. R. Abba b. Mamal wandte ein: Demnach sollte man dies auch hinsichtlich der der Todesstrafe durch das Gericht Schuldigen folgern, bei der es ebenfalls heißt: von den Augen!? –
13Man folgere [durch Vergleichung von] vor den Augen mit vor deinen Augen, nicht aber [durch Vergleichung von] von den Augen mit vor deinen Augen. –
14Welchen Unterschied gibt es denn dabei, in der Schule R. Jišma͑éls folgerten sie ja aus:wenn der Priester wiederkommt, und:soll der Priester hineingehen, denn ‘kommen’ und ‘gehen’ sei dasselbe!?
15Ferner: sollte man [die Vergleichung von] von den Augen mit vor den Augen zu einer Schlußfolgerung verwenden, da [die Vergleichung von] vor den Augen mit vor deinen Augen zu einer solchen verwandtwird! ?
16R. Šemuél b. R. Jiçḥaq nahm dies entgegen, [und erwiderte:] Gemäß seines Frevels, du kannst ihn nur wegen eines Frevels bestrafen, nicht aber wegen zweier Frevel; jedoch spricht die Schrift nur von Freveln, [deren Bestrafung] dem Gerichte übertragen wordenist.
17Raba erklärte: Hat man einen auch auf Todesstrafe gewarnt, so stimmen alle überein, daß er nicht der Geißelung und der Todesstrafe verfalle, sie streiten nur über den Fall, wenn man ihn [nur] auf Geißelung gewarnt hat; R. Jišma͑él ist der Ansicht, man sei wegen eines Verbotes, worauf die Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, zu geißeln, und R. A͑qiba ist der Ansicht, man sei wegen eines Verbotes, worauf die Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, nicht zu geißeln. –
18Demnach ist gegen R. A͑qiba [einzuwenden:] auf die mit der Ausrottung belegten Verbrechen ist ja die Verwarnung auf Ausrottunggesetzt!? R. Mordekhaj sprach zu R. Aši: So sagte Abimi aus Hagronja im Namen Rabas: bei den der Ausrottung Schuldigen ist keine Warnungerforderlich, denn bei den Gesetzen vom Pesaḥopfer und von der Beschneidung ist eine Strafe angedroht, obgleich bei diesen eine Warnung nicht möglich ist. –
19Vielleicht ist eine Warnung nur in den Fällen erforderlich, wo [unvorsätzlich] ein Opfer darzubringen ist, denn wegen des Pesaḥopfers und der Beschneidung, bei denen eine Warnung nicht erforderlich ist, ist ja kein Opfer darzubringen!? –
20Bei diesen ist nicht dies der Grund, sondern weil alle [Vorschriften der] Toramit dem Götzendienste verglichen werden: wie der Götzendienst eine zu unterlassende Vorschrift ist, ebenso auch bei allen anderen, wenn es zu unterlassende sind, ausgenommen diese, die auszuübende sind.
21Rabina erklärte: Tatsächlich,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.