Makkot — Blatt 15a
1Als man ihn hierauf fragte, ob er dies gesagt habe, erwiderte er: Nein. Da sprach Rabba: bei Gott, er hat es gesagt. [Ein solcher Fall] befindet sich auch in der Schrift, auch haben wir diesbezüglich gelernt. In der Schrift:Sie sollen aus dem Lager schicken &c.und sie sollen ihr Lager nicht verunreinigen. Wir haben diesbezüglich gelernt: Wer unrein in das Heiligtum eingetreten ist. –
2Weshalb ist er demnach davon zurückgetreten? – Weil dem [die Lehre] vom Notzüchter widerspricht. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Notzüchter sich von [der Genotzüchtigten] scheiden ließ, so kann er, wenn er Jisraélit ist, sie wieder heiraten und er wird nicht gegeißelt; ist er aber Priester, so wird er gegeißelt, und er kann sie nichtwieder heiraten.
3Wieso nehme er, wenn er Jisraélit ist, sie wieder und werde nicht gegeißelt, es ist ja ein Verbot, dem ein Gebot vorangeht, und er sollte gegeißelt werden!?
4U͑la erwiderte: Beim Notzüchter braucht ja nicht gesagt zu werden, daß er [die Genotzüchtigte] zur Frau behalten müsse, denn dies wäre vom falschen Anklägerzu folgern: wenn der Allbarmherzige vom falschen Ankläger, der keine Handlung begangen hat, sagt, er müsse [die Beschuldigte] zur Frau behalten, um wieviel mehr der Notzüchter;
5wenn dies dennoch unnötig gesagt wird, so beziehe man dies nicht auf den Notzüchter, sondern auf den falschen Ankläger, daß er nämlich, wenn er sich von ihr scheiden ließ, sie wieder heiratenmüsse.
6Aber hinsichtlich des Notzüchters ist ja nicht vom falschen Ankläger zu folgern, denn es ist zu erwidern: wohl der falsche Ankläger, weil er gegeißelt wird und [eine Geldbuße] zahlen muß!? –
7Vielmehr: beim falschen Ankläger brauchte ja nicht gesagt zu werden, daß er sie zur Frau behalten müsse, denn dies wäre vom Notzüchter zu folgern: wenn der Allbarmherzige vom Notzüchter, der nicht gegeißelt wird und [eine Geldbuße] zahlen muß, sagt, er müsse sie zur Frau behalten, um wieviel mehr der falsche Ankläger; wenn dies dennoch unnötig gesagt wird, so beziehe man dies nicht auf den falschen Ankläger, sondern auf den Notzüchter, und da dies von der ersten [Heirat zu sagen] nicht nötig ist, so beziehe man es auf die nachherige. –
8Aber auch hinsichtlich des falschen Anklägers ist ja vom Notzüchter nicht zu folgern, denn es ist zu erwidern: wohl der Notzüchter, weil er eine Handlung begangen hat!? –
9Vielmehr, beim falschen Ankläger brauchte ja nicht gesagt werden, daß er sie zur Frau behalten müsse, denn sie ist ja seine Frau, wenn dies dennoch unnötig gesagt wird, so beziehe man dies nicht auf den falschen Ankläger, sondern auf den Notzüchter, und da dies von der ersten [Heirat zu sagen] nicht nötig ist, so beziehe man es auf die nachherige. –
10Vielleicht aber beziehe man es, da es von der ersten [Heirat] des falschen Anklägers zu sagen nicht nötig ist, auf die nachherige bei diesem selber, daß er nicht zu geißeln sei!? –
11Dem ist ja auch so, und man folgere hinsichtlich des Notzüchters von diesem. – Wodurch folgere man es: wenn [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, so ist dieser ja zu widerlegen, wie wir ihn bereits widerlegt haben, und wenn durch Anpassung, so ist dies ebenfalls zu widerlegen: wohl der falsche Ankläger, da er keine Handlung begangen hat!?
12Vielmehr, erklärte Raba: Weiles ihm während seines ganzen Lebens obliegt, sie wieder zu heiraten. Als Rabina kam, erklärte er ebenfalls im Namen R. Joḥanans: weil es ihm während seines ganzen Lebens obliegt, sie wieder zu heiraten.
13R. Papa sprach zu Raba: Ein solches Verbot gleicht ja nicht dem Verbote des Maulschließens!? Dieser erwiderte: Sollte es denn, weil der Allbarmherzige es noch außerdem durch ein Gebot verschärft hat, hierbei leichter sein!? –
14Demnach ist ja auch hinsichtlich eines Verbotes, das durch ein Gebot aufgehoben wird, einzuwenden: sollte es denn, weil der Allbarmherzige es noch außerdem durch ein Gebot verschärft hat, hierbei leichter sein!? Dieser erwiderte: Bei einem solchen erfolgt dies zur Aufhebung des Verbotes. –
15Einleuchtend ist diesnach demjenigen, welcher sagt, eshänge von der Unmöglichmachung und Nicht-unmöglichmachung [des Gebotes] ab,
16wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es hänge von der Ausübung und Nichtausübung desselben ab!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.