Makkot — Blatt 15b

1Diese Erklärung ist ja nur nach R. Joḥanannötig, und R. Joḥanan sagte zu einem Schüler, er solle lehren, man sei strafbar, wenn man die [Ausübung des Gebotes] unmöglich gemacht hat, und frei, wenn man es nicht unmöglich gemacht hat.

2Ein Schüler rezitierte nämlich vor R. Joḥanan: Wegen eines Verbotes, dem sich ein Gebot anschließt, ist man frei, wenn man das Gebot ausgeübt hat, und strafbar, wenn man [die Ausübung des] Gebotes unmöglich gemacht hat.

3Da sprach dieser zu ihm: Was sagst du da: ist man frei, wenn man es ausgeübt hat, so müßte man strafbar sein, schon wenn man es nicht ausgeübt hat, und ist man strafbar, erst wenn man es unmöglich gemacht hat, so müßte man frei sein, wenn man es nicht unmöglich gemacht hat!? Lehre vielmehr: hat man es unmöglich gemacht, und: hat man es nicht unmöglich gemacht. R. Šimo͑n b. Laqiš aber sagt, [man lese:] hat man es ausgeübt, und: hat man es nicht ausgeübt. –

4Worin besteht ihr Streit? – Sie streiten über die eventuelleWarnung; einer ist der Ansicht, die eventuelle Warnung gelte als Warnung,

5und einer ist der Ansicht, die eventuelle Warnung gelte nicht als Warnung.

6Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wurde gelehrt: Wenn jemand geschworen hat, er werde diesen Laib an diesem Tage essen, und der Tag vorüber ist, ohne daß er ihn gegessen hat, so ist er, wie R. Joḥanan und Reš Laqiš übereinstimmend sagen, nicht zu geißeln. R. Joḥanan sagt, er sei nicht zu geißeln,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.