Makkot — Blatt 16a
1weil dies ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und wegen eines Verbotes, wobei keine Handlung ausgeübt wird, ist nicht zu geißeln; Reš Laqiš sagt, er sei nicht zu geißeln, weil die Warnung nur eine eventuelle sein kann, und die eventuelle Warnung gilt nicht als Warnung.
2Beide sind sie der Ansicht R. Jehudas, denn es wird gelehrt:Ihr sollt davon nichts bis zum Morgen zurücklassen, und was bis zum Morgen zurückbleibt &c.; die Schrift läßt dem Verbote ein Gebot folgen, um zu sagen, daß dieserhalb nicht zu geißeln ist – so R. Jehuda. R. Joḥanan subtilisiert wie folgt: nur deshalb, weil die Schrift es folgen läßt, wenn aber die Schrift es nicht folgen ließe, so würde er dieserhalb zu geißeln sein; hieraus also, daß auch die eventuelle Warnung als Warnung gelte.
3Reš Laqiš aber subtilisiert wie folgt: nur deshalb, weil die Schrift es folgen läßt, wenn aber die Schrift es nicht folgen ließe, so würde er dieserhalb zu geißeln sein; hieraus also, daß wegen eines Verbotes, durch das keine Handlung ausgeübt wird, zu geißeln ist. –
4Aber auch nach Reš Laqiš ist ja hierbei die Warnung eine eventuelle!? –
5Er ist der Ansicht der anderen Lehre R. Jehudas, denn es wird gelehrt: Hat erzuerst den einen geschlagen und nachher den anderen, zuerst dem einen geflucht und nachher dem anderen, oder hat er beide gleichzeitig geschlagen öder beiden gleichzeitig geflucht, so ist er strafbar; R. Jehuda sagt, wenn beide gleichzeitig, sei er strafbar, wenn nacheinander, sei er frei. –
6Aber auch nach R. Joḥanan ist dieses ja ein Verbot, durch das keine Handlung ausgeübt wird!? –
7Er hält es mit dem, was R. Idi b. Abin im Namen R. A͑mrams im Namen R. Jiçḥaqs im Namen R. Joḥanans sagte: R. Jehuda sagte im Namen R. Jose des Galiläers: Wegen aller Verbote der Tora ist nur dann zu geißeln, wenn durch das Verbot eine Tätigkeit ausgeübt wird, wenn aber dadurch keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist dieser nicht zu geißeln, ausgenommen das [falsche] Schwören, das Umtauschenund das Fluchen seines Nächsten beim Gottesnamen. –
8Demnach befindet sich ja R. Jehuda mit sich selbst in einem Widerspruche!? –
9Nach Reš Laqiš [streiten] zwei Tannaím über die Ansicht R. Jehudas, und nach R. Joḥanan ist dies überhaupt kein Widerspruch, denn eines ist seine eigene Ansicht und eines ist die Ansicht seines Lehrers.
10Dort haben wir gelernt: Wer die Muttersamt den Jungen genommen hat, ist, wie R. Jehuda sagt, zu geißeln, und lasse [die Mutter] nicht mehr fliegen; die Weisen sagen, er lasse sie fliegenund sei nicht zu geißeln. Die Regel hierbei ist: wegen eines Verbotes, dem ein Gebot sich anschließt, ist man nicht strafbar. R. Joḥanan sprach: Wir haben nur dieses und noch eines.
11R. Elea͑zar fragte ihn: Welches? Jener erwiderte: Vielleicht findest du es. Als er fortging, dachte er nach und fand folgende Lehre: Wenn der Notzüchter sich [von der Genotzüchtigten] scheiden ließ, so kann er, wenn er Jisraélit ist, sie wieder heiraten und er ist nicht zu geißeln, ist er aber Priester, so ist er zu geißeln und er kann sie nicht wieder heiraten. –
12Richtig ist dies nach demjenigen, welcher sagt, es hänge von der Ausübung und Nichtausübung [des Gebotes] ab,
13wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es hänge von der Unmöglichmachung und Nichtunmöglichmachung [der Ausübung] ab. Allerdings kann dies beim Gesetze vom Vogelneste der Fallsein, wieso aber kann die Unmöglichmachung (und Nichtunmöglichmachung) beim Notzüchter vorkommen,
14denn wenn er sie tötet, verfällt er ja der strengeren [Strafe]!? R. Šimi aus Maḥoza erwiderte: Wenn er ihre Antrauung mit einem anderenübernommen hat. Rabh entgegnete: Hat sie ihn dazu beauftragt, so ist sie es ja, die [die Wiederheirat] unmöglich gemacht hat, und hat sie ihn nicht dazu beauftragt, so ist sie ja überhaupt ungültig!? Vielmehr, erklärte
15R. Šimi aus Nehardea͑, wenn er sie sich öffentlichabgelobt hat. – Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne nicht aufgehoben werden, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es könne wohl aufgehoben werden!? – Wenn er sie sich durch ein Gelübde im Namen der Öffentlichkeit abgelobt hat. Amemar sagte nämlich, die Halakha sei, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne aufgehoben werden, ein im Namen der Öffentlichkeit abgelegtes Gelübde könne leicht aufgehoben werden. –
16Gibt es denn keine anderen mehr, es gibt ja noch folgende!? Vom Raube sagte der Allbarmherzige: du sollst nicht rauben, [und:]er soll das Geraubte zurückerstatten. Ferner sagt der Allbarmherzige:du sollst nicht in sein Haus hineingehen, um ein Pfand von ihm zu erheben, [und:] du sollst ihm das Pfand bei Sonnenuntergang zurückgeben.
17In diesen Fällen kann sowohl die Ausübung und Nichtausübung [des Gebotes] als auch die Unmöglichmachung und Nichtunmöglichmachung vorkommen!? – In diesen Fällen wird man, da man zum Ersatze verpflichtet ist, nicht gegeißelt.
18R. Zera wandte ein: Dies kann ja vorkommen bei einem Pfande eines Proselyten, der gestorbenist!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.