Makkot — Blatt 20a
1einmal zu geißeln ;
2wenn ein Gemeiner sie gegessen hat, so ist er zweimalzu geißeln; hätte er sie aber vorhergegessen, wäre er nur einmal,zu geißeln.
3Also nur dann, wenn sie sich in Jerušalem befindet, wenn aber in der Provinz, so würde er dreimal zu geißeln sein, obgleich sie nicht die Stadtmauer noch gesehen hat!? – Wenn sie [in Jerušalem] war und herausgebracht worden ist. –
4Wozu braucht er dies demnach zu lehren!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie unverzehntet hineingebracht worden ist, denn er ist der Ansicht, nicht abgesonderte Abgaben gelten als abgesondert. –
5Ist R. Jose denn der Ansicht, nicht abgesonderte Abgaben gelten als abgesondert, es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n b. Jehuda sagte im Namen R. Joses: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man den zweiten Zehnten von Früchten, die unfertigin Jerušalem waren, auslösen und überall essen darf,
6sie streiten nur über Früchte, die fertig in Jerušalem waren; die Schule Šammajs sagt, man bringe den zweiten Zehnten zurück nach Jerušalem und esse ihn da, und die Schule Hillels sagt, man dürfe ihn auslösen und überall essen. Wenn man nun sagen wollte, nicht abgesonderte Abgaben gelten als abgesondert, so sollte ihn doch die Mauer aufgenommenhaben!?
7Rabba erwiderte: Hinsichtlich des Essensist die Mauer Vorschrift der Tora, hinsichtlich der Aufnahme ist sie eine Bestimmung der Rabbanan, und die Bestimmung der Rabbanan erstreckt sich nun auf den Fall, wenn [der Zehnt] gesondert ist, nicht aber, wenn er im Unverzehnteten enthalten ist.
8Rabina erklärte: Wenn man siean einem Stabe hält; somit ist hieraus die Frage R. Papaszu entscheiden.
9WER SICH EINE GLATZE AM KOPFESCHERT, ODER DIE SCHLÄFENWINKEL SEINES HAUPTHAARESRUNDSTUTZT, ODER DIE ECKE SEINES BARTES VERSTÜMMELT, ODER WEGEN EINES TOTEN EINE EINKRATZUNG AM LEIBE MACHT, IST STRAFBAR. WER EINE EINKRATZUNG WEGEN FÜNF TOTEN, ODER FÜNF EINKRATZUNGEN WEGEN EINES TOTEN MACHT, IST WEGEN JEDER BESONDERS STRAFBAR.
10[MAN IST STRAFBAR] WEGEN DES HAUPTHAARES ZWEIMAL: EINMAL WEGEN DER EINEN SEITE UND EINMAL WEGEN DER ANDEREN SEITE; WEGEN DES BARTES: ZWEIMAL WEGEN DER EINEN SEITE, ZWEIMAL WEGEN DER ANDEREN SEITE UND EINMAL WEGEN DER UNTEREN [ECKE]. R. ELIE͑ZER SAGTE: HAT MAN IHN MIT EINEM MAL ABGENOMMEN, SO IST MAN NUR EINMAL STRAFBAR.
11MAN IST NUR DANN STRAFBAR, WENN MAN IHN MIT EINEM SCHERMESSER ABGENOMMEN HAT ; R. ELIE͑ZER SAGT, MAN SEI STRAFBAR, AUCH WENN MAN IHN MIT EINER ZANGE ODER MIT EINER FEILE ABGENOMMEN HAT.
12GEMARA. Die Rabbanan lehrten:sie sollen sich keine Glatze scheren; man könnte glauben, auch wer sich vier oder fünf Glatzen schert, sei nur einmal ¡strafbar, so heißt es Glatze, und, diesbesagt, daß man wegen jeder Glatze besonders strafbar sei.An ihrem Kopfe; worauf deutet dies? Da es heißt:ihr sollt euch wegen eines Toten keine Einritzungen machen, noch zwischen euren Augen eine Glatze scheren, so könnte man glauben, man sei strafbar nur, wenn man sie zwischen den Augen geschoren hat, woher nun, daß der ganze Kopf einbegriffen ist? Es heißt: an ihrem Kopfe, dies schließt den ganzen Kopf ein.
13Ich weiß dies nur von Priestern, denen die Schrift mehr Gebote auferlegt hat, woher dies von Jisraéliten?
14Hier heißt es Glatze und dort heißt es ebenfalls Glatze, wie man nun hierwegen jeder Glatze besonders strafbar ist, auch wegen des ganzen Kopfes wie wegen einer zwischen den Augen, ebenso ist man dortwegen jeder Glatze besonders strafbar, auch wegen des ganzen Kopfes, wie wegen einer zwischen den Augen; und wie dort in dem Falle, wenn es wegen eines Toten erfolgt, ebenso hier in dem Falle, wenn es wegen eines Toten erfolgt. –
15Wie soll er sich die vier oder fünf Glatzen geschoren haben: wenn hintereinander, bei fünf Warnungen, so ist dies ja selbstverständlich;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.