Makkot — Blatt 2b
1wenn derjenige, der die Steinigung veranlaßthat, nicht gesteinigt wird, um wieviel weniger ist der zu steinigen, der die Steinigung nur veranlassen wollte, dies aber nicht vollbrachthat!? – Am richtigsten ist vielmehr unsere erste Erklärung.
2WIR BEKUNDEN, DASS JENER MANN SICH DER VERBANNUNG SCHULDIG GEMACHT HAT &C. Woher dies? Reš Laqiš erwiderte: Die Schrift sagt:er flüchte sich in eine dieser Städte, er, nicht aber die überführten Falschzeugen.
3R. Joḥanan erklärte: Dies ist [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn [der Totschläger] nicht verbannt wird, obgleich er eine vorsätzliche Handlung begangenhat, um wie viel weniger sind diese zu verbannen, die keine vorsätzliche Handlung begangen haben. –
4Eben deshalb: er, der eine vorsätzliche Handlung begangen hat, wird nicht verbannt, damit er keine Sühne erlange, sie aber, die keine vorsätzliche Handlung begangen haben, sind zu verbannen, damit sie Sühne erlangen!? – Am richtigsten ist vielmehr die Erklärung des Reš Laqiš.
5U͑la sagte: Wo finden wir in der Tora eine Andeutung für [das Gesetz über die] Falschzeugen? – Es heißt ja ausdrücklich: so sollt ihr über ihn das verhängen, was er gedacht hat &c.!? – Vielmehr, wo finden wir in der Tora eine Andeutung dafür, daß die überführten Falschzeugen zu geißeln sind? Es heißt:sie sollen den Unschuldigen freisprechen und den Schuldigen schuldig sprechen: und wenn der Schuldige zu geißeln ist. Sollte man den Schuldigen etwa deshalb schuldigsprechen und ihn geißeln, weil sie den Unschuldigen freisprechen?
6Vielmehr: wenn Zeugen einen Unschuldigen beschuldigen und darauf andere Zeugen kommen und ihn entlasten und jene Zeugen beschuldigen, so sind die Schuldigen zu geißeln. –
7Diesliegt ja schon im Verbote:du sollst nicht falsches Zeugnis ablegen!? – Dies ist ein Verbot, durch das keine Tätigkeit ausgeübt wird, und wegen eines Verbotes, durch das keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht zu geißeln.
8Die Rabbanan lehrten: Viererlei Dinge wurden von den überführten Falschzeugen gelehrt: sie werden nicht als Söhne einer Geschiedenen oder Ḥaluça erklärt, sie werden nicht in die Zufluchtsstädte verbannt, sie zahlen kein Lösegeldund sie werden nicht als hebräische Sklavenverkauft. Im Namen R. A͑qibas sagten sie: sie zahlen auch keine [Geldbuße] bei einem Geständnisse.
9Sie werden nicht als Söhne einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça erklärt, wie wir bereits erklärt haben. Sie werden nicht in die Zufluchtsstädte verbannt, wie wir bereits gesagt haben. Sie zahlen kein Lösegeld, nach der Ansicht, das Lösegeld sei eine Sühne, und diese brauchen ja nicht der Sühne. –
10Wer lehrte, das Lösegeld sei eine Sühne? R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa. Es wird nämlich gelehrt:So soll er das Lösegeld seines Lebens geben, den Wert des Beschädigten; R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagt, den Wert des Schädigers. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, das Lösegeld sei eine Geld[entschädigung], und einer ist der Ansicht, das Lösegeld sei eine Sühne.
11R. Papa entgegnete: Nein, alle sind der Ansicht, das Lösegeld sei eine Sühne, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, man schätze den Wert des Beschädigten, und einer ist der Ansicht, man schätze den Wert des Schädigers. –
12Was ist der Grund der Rabbanan? – Untenheißt es ‘auferlegen’ und obenheißt es ‘auferlegen’, wie dort [den Wert] des Beschädigten, ebenso auch hier [den Wert] des Beschädigten. –
13Und R. Jišma͑él!? – Es heißt: so soll er das Lösegeld seines Lebens geben. – Und die Rabbanan!? – Allerdings heißt es, daß er das Lösegeld seines Lebens gebe, jedoch richtet man sich bei der Schätzung nach dem Werte des Beschädigten.
14«Sie werden nicht als hebräische Sklaven verkauft.» R. Hamnuna wollte sagen, dies gelte nur von dem Falle, wenn [der Beschuldigte Vermögen] besitzt, denn da dieser nicht verkauft worden sein würde, so werden sie ebenfalls nicht verkauft, wenn er aber keines besitzt, so werden sie wohl verkauft, obgleich sie [Vermögen] besitzen.
15(Da sprach Raba zu ihm:) Sie können ja zu ihm sagen: wenn du welches hättest, würde man dich ja nicht verkaufen, ebenso können auch wir nicht verkauft werden. Vielmehr: R. Hamnuna wollte sagen, dies gelte nur von dem Falle, wenn entweder er oder sie [Vermögen] besitzen, wenn aber weder er noch sie [Vermögen] besitzen, so werden sie wohl verkauft. Da sprach Raba zu ihm: Der Allbarmherzige sagt ja:so soll er für seinen Diebstahl verkauft werden; für seinen Diebstahl, nicht aber für die Überführung als Falschzeuge.
16«Im Namen R. A͑qibas sagten sie &c.» Was ist der Grund R. A͑qibas? – Er ist der Ansicht, diessei eine Geldbuße, und im Falle eines Geständnisses wird keine Geldbuße gezahlt. Rabba sagte: Dies ist auch zu beweisen: sie zahlen, obgleich sie keine Tätigkeit ausgeübt haben. R. Naḥman sagte: Dies ist zu beweisen: sie zahlen, obgleich das Geld sich im Besitze des Eigentümers befindet. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.