Makkot — Blatt 3a
1Das heißt also: obgleich sie keine Tätigkeit ausgeübt haben, somit ist dies ja identisch mit der Erklärung Rabbas!? – Lies: ebenso sagte auch R. Naḥman.
2R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Der überführte Falschzeuge muß für seinen Teil zahlen. – Was heißt: er muß für seinen Teil zahlen, wollte man sagen, der eine [Zeuge] zahle die eine Hälfte und der andere zahle die andere Hälfte, so haben wir ja bereits gelernt, man teile die Geldstrafe, nicht aber die Geißelung;
3wollte man sagen, daß, wenn nur einer von ihnen als Falschzeuge überführt worden ist, er seine Hälfte bezahle, so wird ja gelehrt, ein Falschzeuge müsse nur dann eine Geldstrafe zahlen, wenn beide als Falschzeugen überführt worden sind!?
4Raba erwiderte: Wenn er sagt, er habe ein falsches Zeugnis abgelegt. – Ist dies denn zulässig, sobald er einmal ausgesagt hat, kann er ja nicht mehr zurücktreten und anders aussagen!? –
5Vielmehr, wenn er sagt: Wir haben bei jenem Gerichte Zeugnis abgelegt und sind als Falschzeugen überführt worden. – Also nicht nach R. A͑qiba, denn R. A͑qiba sagt ja, [der Falschzeuge] zahle auf Grund seines eigenen Geständnisses keine Geldbuße!? –
6Vielmehr, wenn er sagt: Wir haben bei jenem Gerichte Zeugnis abgelegt und sind als Falschzeugen überführt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
7Man könnte glauben, da er die Verurteilung seines Genossen nicht herbeiführen kann, könne auch er selbst nicht verurteilt werden, so lehrt er uns.
8SAGTEN SIE:] WIR BEKUNDEN, DASS JENER SIGH VON SEINER FRAU SCHEIDEN LIESS UND IHR IHRE MORGENGABE NICHT AUSGEZAHLT HAT, – HEUTE ODER MORGEN MUSS ER IHR SIE JA AUSZAHLEN, –
9SO SCHÄTZE MAN, WIEVIEL JEMAND GEBEN WÜRDE FÜR IHRE MORGENGABE, [DIE ER NUR DANN ERHÄLT,] WENN SIE VERWITWET ODER GESCHIEDEN WIRD, WÄHREND, WENN SIE STIRBT, IHR EHEMANN SIE BEERBT.
10GEMARA. Wie schätzt man hierbei? R. Ḥisda sagte, [die Exspektation] des Ehemannes;
11R. Nathan b. Osa͑ja sagte, [den Anspruch] der Frau;
12R. Papa sagte, [den Anspruch] der Frau auf ihre Morgengabe.
13SAGTEN SIE:] WIR BEKUNDEN, DASS DIESER JENEM TAUSEND ZUZ SCHULDET, MIT DER VEREINBARUNG, SIE INNERHALB DREISSIG TAGEN ZU BEZAHLEN, WÄHREND [DER BEKLAGTE] SAGT: INNERHALB ZEHN JAHREN,
14SO SCHÄTZE MAN DIE ZINSDIFFERENZ ZWISCHEN EINEM DARLEHEN VON TAUSEND ZUZ AUF DREISSIG TAGE UND EINEM SOLCHEN AUF ZEHN JAHRE.
15GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] auf zehn Jahre borgt, so verfällt es im Siebentjahre,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.