Makkot — Blatt 3b

1denn obgleich dannder Schriftvers:er soll nicht mahnen, nicht anwendbarist, so würde er ihn später mahnen.

2R. Kahana wandte ein: So schätze man die Zinsdifferenz zwischen einem Darlehen von tausend Zuz auf dreißig Tage und einem solchen auf zehn Jahre. Wenn man nun sagen wollte, [die Schuld] verfalle im Siebentjahre, so sollten sie ihm alles bezahlen!?

3Raba erwiderte: Hier handelt es sich um ein Darlehen auf ein Pfand, oder in dem Falle, wenn, er den Schuldschein bei Gericht deponiert hat. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand [Geld] auf ein Pfand verliehen, oder den Schuldschein bei Gericht deponiert hat, so verfällt es nicht im Siebentjahre.

4Manche lesen: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] auf zehn Jahre borgt, so verfällt es nicht im Siebentjahre, denn obgleich er ihn später mahnen wird, so ist dannder Schriftvers: er soll nicht mahnen, nicht anwendbar.

5R. Kahana sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: So schätze man die Zinsdifferenz zwischen einem Darlehen von tausend Zuz auf dreißig Tage und einem solchen auf zehn Jahre. Wenn man nun sagen wollte, [die Schuld] verfalle im Siebentjahre, so sollten sie ihm alles bezahlen.

6Raba entgegnete: Hier handelt es sich um ein Darlehen auf ein Pfand, oder in dem Falle, wenn er den Schuldschein bei Gericht deponiert hat. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand [Geld] auf ein Pfand verliehen, oder den Schuldschein bei Gericht deponiert hat, so verfällt es nicht im Siebentjahre.

7Ferner sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Wenn jemand mit seinem Nächsten vereinbart: mit der Bedingung, daß [die Schuld] im Siebentjahre nicht verfalle, so verfällt sie dennoch im Siebentjahre. Šemuél wäre also der Ansicht, dies sei eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora, und jede Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ist ungültig.

8Es wird ja aber gelehrt: Wenn jemandzu seinem Nächsten sagt: mit der Bedingung, daß du an mich keine Übervorteilungsansprüche haben sollst, so hat er an ihn, wie Raba sagt, Übervorteilungsansprüche, und wie Šemuél sagt, keine Übervorteilungsansprüche!? –

9Hierzu wurde ja gelehrt, R. A͑nan sagte, ihm sei dies von Šemuél erklärt worden: [sagte er:] mit der Bedingung, daß du gegen mich keine Übervorteilungsansprüche hast, so hat er gegen ihn keine Übervorteilungsansprüche; wenn aber: mit der Bedingung, daß hierbei keine Übervorteilungsansprüche zu erheben sind, so gibt es ja hierbei eine Übervorteilung.

10Ebenso auch hierbei: mit der Bedingung, daß du mir [die Schuld] im Siebentjahre nicht verfallen machst, so verfällt sie nicht im Siebentjahre; wenn aber: mit der Bedingung, daß sie im Siebentjahr nicht verfalle, so verfällt sie im Siebentjahre wohl.

11Es wird gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] ohne Vereinbarung geborgt hat, so darf er ihn vor dreißig Tagen nicht mahnen. Rabba b. Bar Ḥana wollte vor Rabh sagen, dies gelte nur von einem Darlehen auf einen Schuldschein, da niemand sich die Mühe macht, einen Schuldschein auf weniger als dreißig Tage zu schreiben, nicht aber von einem mündlichen Darlehen. Da sprach Rabh zu ihm: So sagte mein Oheim: einerlei ob ein Darlehen auf einen Schuldschein oder ein mündliches Darlehen.

12Ebenso wird auch gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] ohne Vereinbarung geborgt hat, so darf er ihn vor dreißig Tagen nicht malmen, einerlei ob ein Darlehen auf einen Schuldschein oder ein mündliches Darlehen.

13Šemuél sprach zu R. Mathna: Du setzest dich nichtnieder, bevor du mir folgende Lehre erklärt hast. Woher ist die Lehre der Rabbanan zu entnehmen, daß nämlich, wenn jemand seinem Nächsten [Geld] ohne Vereinbarung borgt, er ihn nicht vor dreißig Tagen mahnen dürfe, einerlei ob ein Darlehen auf einen Schuldschein oder ein mündliches Darlehen?

14Dieser erwiderte: Es heißt:das Siebentjahr, das Jahr des Erlasses, ist herangenaht; schon aus der Bezeichnung Siebentjahr weiß ich ja, daß es das Jahr des Erlasses ist, wozu heißt es noch das Jahr des Erlasses? Dies besagt, daß es eine diesem gleichende Erlassung gebe, und zwar: wenn jemand seinem Genossen [Geld] ohne Vereinbarung geborgt hat, so darf er ihn vor dreißig Tagen nicht mahnen. Der Meister sagte nämlich: dreißig Tage im Jahre gelten als Jahr.

15R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand am Šabbath [an einem Hemde] die Halsöffnung lostrennt, so ist er ein Sündopfer schuldig. R. Kahana wandte gegen ihn ein: Welchen Unterschied gibt es denn zwischen diesem Falle und dem Entspundeneines Fasses!? Dieser erwiderte: In dem einem Falle ist es angeschlossen, in dem anderen Falle ist es nicht angeschlossen.

16Ferner sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Wenn in drei Log Wasser ein Qurṭub Wein gekommen ist, und es wie Wein aussieht, so macht es, wenn es in ein Quellbad geschüttet worden ist, dieses nicht untauglich. R. Kahana wandte gegen ihn ein: Wodurch unterscheidet sich dieses denn von farbigem Wasser, denn es wird gelehrt: R. Jose sagt, drei Log farbiges Wasser macht das Quellbad untauglich!? Raba erwiderte ihm: Dieses heißt farbiges Wasser, jenes heißt verdünnter Wein. –

17R. Ḥija lehrte ja aber, daß solches das Quellbad sinkenmache!? Raba erwiderte: Das ist kein Einwand; eines nach R. Joḥanan b. Nuri und eines nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Wenn in drei Log Wasser

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.