Makkot — Blatt 7b

1ODER AUF EINE LEITER STEIGT UND AUF EINEN FÄLLT UND IHN TÖTET, SO WIRD ER NIGHT VERBANNT. DIE REGEL HIERBEI IST: WENN BEIM NIEDERLASSEN, SO MUSS ER IN DIE VERBANNUNG, WENN NICHT BEIM NIEDERLASSEN, SO MUSS ER NICHT IN DIE VERBANNUNG.

2GEMARA. Woher dies? Šemuél erwiderte: Die Schrift sagt:auf ihn fallen lassen, sodaß er starb, nur wenn im Fallen.

3Die Rabbanan lehrten: Unvorsätzlich, ausgenommen, wenn vorsätzlich. –

4Wenn vorsätzlich, so ist es ja selbstverständlich, dann ist er ja hinzurichten!? Vielmehr, [erklärte Raba], lies: ausgenommen, wenn er glaubte, es sei erlaubt. Abajje entgegnete ihm: Wenn er glaubte, es sei erlaubt, so ist dies ja ein Zwangsfall!? Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht, wenn jemand glaubte, es sei erlaubt, sei dies der Vorsätzlichkeit nahe.

5Ohne Wissen, ausgenommen, wenn absichtlich. – Wenn absichtlich, so ist dies ja selbstverständlich, dann ist er ja hinzurichten!? Raba erwiderte: Ausgenommen der Fall, wenn er in der Absicht, ein Vieh zu töten, einen Menschen getötet hat, oder einen Nichtjuden zu töten, einen Jisraéliten getötet hat, oder eine Fehlgeburt zu töten, einen Lebensfähigen getötet hat.

6Die Rabbanan lehrten. Wenn von ungefähr, ausgenommen, wenn von einer Ecke aus; ohne daß Feindschaft vorlag, ausgenommen der Feind; hat er ihn gestoßen, wenn er ihn mit seinem Körper gestoßen hat; oder [ein Gerät] auf ihn geworfen, dies schließt das Niederlassen zum Zwecke des Hochhebensein; unabsichtlich, ausgenommen der Fall, wenn man [den Gegenstand] nach dieser Seite werfen wollte und er nach jener Seite gefallen ist.

7Wenn er es nicht beabsichtigt hat, ausgenommen der Fall, wenn er zwei [Ellen] werfen wollte und vier geworfen hat.Wenn einer mit seinem Nächsten in den Wald geht; wie in den Wald sowohl der Beschädigte als auch der Beschädigende hineinzugehen befugt ist, ebenso auch in jedem anderen Falle, wenn da sowohl der Beschädigte als auch der Beschädigende hineinzugehen befugt ist.

8R. Abahu fragte R. Joḥanan: Wie ist es, wenn jemand auf eine Leiter steigt und unter ihm eine Sprosse sich löst und auf einen fällt und ihn tötet; heißt es in diesem Falle hochhebend oder niederlassend!? Dieser erwiderte: Du hast also den Fall berührt, wenn das Niederlassen zum Zwecke des Hochhebens erfolgt.

9Er wandte gegen ihn ein: Die Regel hierbei ist: wenn beim Niederlassen, so muß er in die Verbannung, wenn nicht beim Niederlassen, so muß er nicht in die Verbannung. [Die Worte] nicht beim Niederlassen’ schließen doch wohl einen solchen Fall ein!? – Auch nach deiner Auffassung schließen ja [die Worte] ‘wenn beim Niederlassen’ den Fall vom Schlächter ein,

10ebenso schließen auch jene den Fall vom Schlächter ein. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Schlächter beim Fleischhauen [jemand getötet hat], so ist er, wie das Eine lehrt, wenn [beim Ausholen] nach vorn, schuldig, und wenn nach hinten, frei, wie ein Anderes lehrt, wenn nach hinten, schuldig, und wenn nach vorn, frei, wie ein Anderes lehrt, ob nach vorn oder nach hinten schuldig, und wie ein Anderes lehrt, ob nach vorn oder nach hinten frei. Jedoch widersprechen [diese Lehren] einander nicht;

11eine spricht von dem Falle, wenn es vorn beim Niederlassen und hinten beim Hochheben erfolgt ist, eine von dem Falle, wenn vorn beim Hochheben und hinten beim Niederlassen,

12eine von dem Falle, wenn vorn und hinten beim Niederlassen, und eine von dem Fälle, wenn vorn und hinten beim Hochheben.

13Es ist anzunehmen, daß hierüberfolgende Tannaím streiten: Wenn jemand auf eine Leiter steigt und unter ihm eine Sprosse sich löst [und einen tötet], so ist es, wie das Eine lehrt, schuldig, und wie ein Anderes lehrt, frei. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, dies heiße ‘beim Niederlassen’, und einer ist der Ansicht, dies heiße ‘beim Hochheben’. –

14Nein, alle sind der Ansicht, dies heiße ‘beim Hochheben’, dennoch besteht hier kein Widerspruch; einer spricht von der Entschädigungund einer spricht von der Verbannung.

15Wenn du willst, sage ich: beide sprechen von der Verbannung, dennoch besteht hier kein Widerspruch; einer spricht von dem Falle, wenn sie wurmstichig war, und einer von dem Falle, wenn sie nicht wurmstichig war.

16Wenn du aber willst, sage ich: beide sprechen von dem Falle, wenn sie nicht wurmstichig war, dennoch besteht hier kein Widerspruch; einer spricht von dem Falle, wenn sie fest saß, und einer von dem Falle, wenn sie nicht fest saß.

17WENN DAS EISEN VOM STIELE ABGLEITET UND JEMAND TÖTET, SO MUSS ER, WIE RABBI SAGT, NICHT IN DIE VERBANNUNG, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, IN DIE VERBANNUNG; WENN ESABER VOM ZU SPALTENDEN HOLZE [ZURÜCKPRALLT], SO MUSS ER, WIE RABBI SAGT, IN DIE VERBANNUNG, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, NICHT IN DIE VERBANNUNG.

18GEMARA. Es wird gelehrt: Rabbi sprach zu den Weisen: Heißt es denn:und das Eisen gleitet ab von seinem Holze, es beißt ja nur: vom Holze. Ferner wird obenvon Holz gesprochen und unten wird ebenfalls von Holz gesprochen, wie nun oben das zu spaltende Holz, ebenso auch unten das zu spaltende Holz.

19R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs: Beide folgerten sie ihre Ansichten aus einem Schriftverse. Und das Eisen gleitet ab vom Holze; Rabbi ist der Ansicht, die überlieferte [Schreibart] sei maßgebend, und diese lautet: nišal [abgegleitet wird], und die Rabbanan sind der Ansicht, die Lesart sei maßgebend, und diese lautet: našal [selbst abgleitet]. –

20Ist denn Rabbi der Ansicht, die überlieferte [Schreibart] sei maßgebend,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.