Makkot — Blatt 8a
1R. Jiçḥaq b. R. Joseph sagte ja im Namen R. Joḥanans, daß Rabbi, R. Jehuda b. Roe͑ç, die Schule Šammajs, R. Šimo͑n und R. A͑qiba alle der Ansicht sind, die Lesart sei maßgebend!? – Deshalb sagte er auch ‘ferner’.
2R. Papa sagte: Wenn jemand eine Erdscholle gegen eine Dattelpalme wirft und Datteln herabfallen und einen töten, so haben wir den Streit zwischen Rabbi und den Rabbanan. – Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, dies gelte [nach Rabbi] als indirekte Wirkung, so lehrt er uns. –
3Was gilt nun nach Rabbi als indirekte Wirkung? – Wenn jemand eine Erdscholle gegen eine Stange wirft und diese umfällt und einen Dattelkamm trifft, und Datteln herabfallen und einen töten.
4WENN JEMAND EINEN STEIN AUF ÖFFENTLICHES GEBIET GEWORFEN UND DIESER EINEN GETÖTET HAT, SO MUSS ER IN DIE VERBANNUNG. R. ELIE͑ZER B.JA͑QOB SAGTE: WENN NACHDEM DER STERN AUS SEINER HAND GEKOMMEN WAR, JENER SEINEN KOPF HERVORGESTRECKT HAT UND GETROFFEN WURDE, SO IST ER FREI.
5WENN JEMAND EINEN STEIN IN SEINEN EIGENEN HOF GEWORFEN UND DIESER EINEN GETÖTET HAT, SO MUSS ER, WENN DER BESCHÄDIGTE DA HINEINZUGEHEN BEFUGT WAR, IN DIE VERBANNUNG, WENN ABER NICHT, SO MUSS ER NICHT IN DIE VERBANNUNG, DENN ES HEISST:wenn einer mit seinem Nächsten in den Wald geht; WIE IN DEN WALD SOWOHL DER BESCHÄDIGTE ALS AUCH DER BESCHÄDIGENDE HINEINZUGEHEN BEFUGT IST, [EBENSO AUCH SONST, WENN SOWOHL DER BESCHÄDIGTE ALS AUCH DER BESCHÄDIGENDE DA HINEINZUGEHEN BEFUGT IST]; aUSGENOMMEN IST DER PRIVATE HOF, IN DEN HINEINZUGEHEN NTCHT [JEDER] BEFUGT IST.
6ABBA ŠAÚL SAGTE: NUR WENN [DIE HANDLUNG] GLEICH DEM HOLZHAUEN EINE FREIGESTELLTE IST, AUSGENOMMEN IST EIN VATER, DER SEINEN SOHN PRÜGELT, EIN LEHRER, DER SEINEN SCHÜLER ZÜCHTIGT, UND EIN GERICHTSDIENER.
7GEMARA. Wenn nach öffentlichem Gebiete, so ist dies ja vorsätzlich!? R. Šemuél b. Jiçḥaq erwiderte: Wenn einer seine Wand niederreißt. – So sollte er doch aufpassen!? – Wenn er seine Wand nachts niederreißt. – Nachts sollte er ja ebenfalls aufpassen!? –
8Wenn er die Wand auf einen Schuttplatz wirft. – Was für ein Schuttplatz: verkehrt da das Publikum, so ist dies ja sein Verschulden, und verkehrt da das Publikum nicht, so ist dies ja ein Mißgeschick!?
9R. Papa erwiderte: Hier handelt es sich um einen Schuttplatz, auf den [Menschen] nachts abzutreten pflegen, nicht aber am Tage, es aber vorkommt, daß mancher da auch am Tage abtritt; sein Verschulden ist dies nicht, da am Tage niemand da abzutreten pflegt, ein Mißgeschick ebenfalls nicht, da es vorkommt, daß mancher da [auch am Tage] abtritt.
10R. ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGT &C. Die Rabbanan lehrten:Und treffen wird, ausgenommen der Fall, wenn jener sich treffen läßt. Hieraus folgerte R. Elie͑zer b. Ja͑qob, daß, wenn nachdem der Stein aus seiner Hand gekommen war, jener seinen Kopf hervorgestreckt hat und getroffen wurde, er frei sei. –
11Demnach ist unter maça [treffen] zu verstehen, wenn er da bereits vorher war; ich will auf einen Widerspruch hinweisen:Und findet [maça], ausgenommen der Fall, wenn er es bereitshatte; er kann nicht ein fernliegendes [Feld] verkaufen und ein nahes einlösen, ein schlechtes [verkaufen] und ein gutes einlösen!?
12Raba erwiderte: Hier berücksichtige man den Zusammenhang des Schriftverses und dort berücksichtige man den Zusammenhang des Schriftverses. Dort berücksichtige man den Zusammenhang des Schriftverses: man vergleiche das ‘finden’ mit dem ‘erreichen seiner Hand’; wie unter ‘erreichen’ zu verstehen ist, erst jetzt, ebenso ist auch unter ‘finden’ zu verstehen, erst jetzt. Hier berücksichtige man ebenfalls den Zusammenhang des Schriftverses: man vergleiche das ‘treffen’ mit ‘Wald’; wie der Wald schon vorher vorhanden war, ebenso ‘treffen’, den, der da schon vorher anwesend war.
13WENN JEMAND EINEN STEIN GEWORFEN &C. Einer von den Jüngern sprach zu Raba: Woher, daß [die Schrift] vom Holzhauen zu freigestelltem Zwecke spricht, vielleicht spricht sie vom Holzhauen [zum Bau] einer Festhütte oder für den Altar, dennoch sagt der Allbarmherzige, er müsse in die Verbannung!? Dieser erwiderte: Da man, wenn man gehauenes Holz vorfindet, es nicht zu hauen braucht, so ist [das Hauen] kein Gebot.
14Rabina wandte gegen Raba ein: Ausgenommen ist ein Vater, der seinen Sohn prügelt, ein Lehrer, der seinen Schüler züchtigt, und ein Gerichtsdiener. Hierbei ist ja ebenfalls einzuwenden: wenn er gelehrig ist, ist dies ja kein Gebot, somit ist es auch anderenfalls kein Gebot? – Hierbei ist es ein Gebot, auch wenn er gelehrig ist, denn es heißt:züchtige deinen Sohn, so wird er dir Behagen gewähren und deiner Seele Leckerbissen reichen.
15Später sagte Raba: Das, was ich gesagt habe, ist nichts. [Es heißt:] wenn einer mit seinem Nächsten in den Wald geht, also wenn es ihm hineinzugehen oder nicht hineinzugehen freisteht; wenn man nun sagen wollte, zum Zwecke einer gottgefälligen Handlung, so müßte er ja hineingehen.
16R. Ada b. Ahaba sprach zu Raba: Ist denn überall, wo es wenn heißt, nur eine freigestellte Handlung zu verstehen, es heißt ja:wenn jemand unrein wird und sich nicht entsündigt; also nur dann, wenn die Verunreinigung freigestellt ist, somit wäre derfrei, der sich an einem Pflichttoten verunreinigt hat, an dem man sich verunreinigen muß!? –
17Anders ist es hierbei; die Schrift sagt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.