Makkot — Blatt 8b
1Er ist unrein, in jedem Falle. –
2Dies ist ja aber für folgende Lehre nötig: Er ist unrein, dies schließt den ein, der am selben Tage untergetauchtist;seine Unreinheit haftet ihm an, dies schließt den ein, dem noch die Sühnefehlt! ? Dieser erwiderte: Ich folgere dies aus [dem Wortenoch.
3Manche beziehen dies auf das folgende:Beim Pflügen und beim Mähen sollst du ruhen. R. A͑qiba sagte: Da dies vom Pflügen und Ernten im Siebentjahre nicht nötig ist, denn es heißt bereits:du darfst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden, so beziehe man es auf das Pflügen im Vorsiebentjahre für das Siebentjahr und auf die Ernte des Siebentjahres im Nachsiebentjahre.
4R. Jišma͑él erklärte: Wie das Pflügen Freigestelltes ist, so auch das Mähen, wenn es Freigestelltes ist, ausgenommen das Mähen der Schwingegarbe, das Gebot ist.
5Hierzu sprach einer von den Jüngern zu Raba: Woher, daß hier vom freigestellten Pflügen gesprochen wird, vielleicht vom Pflügen, für die Schwingegarbe, das ein Gebot ist, dennoch sagt der Allbarmherzige, daß man ruhe!? Dieser erwiderte ihm: Da man, wenn man [das Feld] gepflügt vorfindet, es nicht zu pflügen braucht, so ist dies kein Gebot.
6Rabina wandte gegen Raba ein: Ausgenommen ist ein Vater, der seinen Sohn prügelt, ein Lehrer, der seinen Schüler züchtigt, und ein Gerichtsdiener. Weshalb denn, man sollte doch sagen: wenn er gelehrig ist, ist dies ja kein Gebot, somit ist dies auch andernfalls kein Gebot!? – Hierbei ist es ein Gebot, auch wenn er gelehrig ist, denn es heißt: züchtige deinen Sohn, so wird er dir Behagen gewähren.
7Später sagte Raba: Das, was ich gesagt habe, ist nichts; man vergleiche vielmehr das Mähen mit dem Pflügen, wie man nicht zu pflügen braucht, wenn man [das Feld] gepflügt vorfindet, ebenso wenn man es nicht zu mähen braucht, falls man es gemäht vorfindet; [bei der Schwingegarbe aber] ist es ja Gebot, sie zu mähen und darzubringen.
8DER VATER MUSS WEGEN SEINES SOHNESUND DER SOHN MUSS WEGEN SEINES VATERS IN DIE VERBANNUNG. JEDERMANN MUSS WEGEN EINES JISRAÉLITEN IN DIE VERBANNUNG, UND EIN JISRAÉLIT WEGEN EINES SOLCHEN, ABER NICHT WEGEN EINES BEISASSPROSELYTEN ; EIN BEISASSPROSELYT MUSS (NUR) WEGEN EINES BEISASSPROSELYTEN IN DIE VERBANNUNG.
9GEMARA. DER VATER MUSS WEGEN SEINES SOHNES IN DIE VERBANNUNG. Du sagtest ja aber, ausgenommen sei ein Vater, der seinen Sohn prügelt!? – Wenn er gelehrig war. – Du sagtest ja aber, dies sei Gebot, auch wenn er gelehrig ist!? – Bei einem Handwerks-Lehrling. –
10Mit einem Handwerke lehrt er ihn ja seinen Lebensunterhalt!? – Wenn er bereits ein anderes gelernt hat.
11DER SOHN MUSS WEGEN DES VATERS IN DIE VERBANNUNG &C. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Der einen Menschen erschlagen, ausgenommen, der seinen Vater erschlagen hat!? R. Kahana erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines nach R. Šimo͑n und eines nach den Rabbanan.
12Nach R. Šimo͑n, welcher sagt, die Erdrosselung sei eine schwerere [Todesart] als die Enthauptung, ist nur für die unvorsätzliche mit der Enthauptung belegte Handlung eine Sühne bestimmt worden, nicht aber für die unvorsätzliche mit der Erdrosselungbelegte Handlung,
13nach den Rabbanan aber, welche sagen, die Enthauptung sei eine schwerere [Todesart] als die Erdrosselung, ist auf die Tötung eines Vaters die Enthauptung gesetzt, und für die unvorsätzliche mit der Enthauptung belegte Handlung ist eine Sühne bestimmt worden.
14Raba erklärte: Ausgenommen der Fall, wenn jemand unvorsätzlich seinem Vater eine Verletzungbeibringt; man könnte glauben, da darauf bei Vorsatz: die Todesstrafe gesetzt ist, müsse er bei Unvorsätzlichkeit in die Verbannung, so lehrt er uns.
15JEDERMANN MUSS WEGEN EINES JISRAÉLITEN IN DIE VERBANNUNG &C. Was schließen [die Worte] ‘jedermann muß wegen eines Jisraéliten in die Verbannung’ ein? – Dies schließt einen Sklaven und einen Samaritaner ein. Wir lernen also das, was die Rabbanan gelehrt haben: Ein Sklave und ein Samaritaner müssen wegen eines Jisraéliten in die Verbannung und werden gegeißelt, und ein Jisraélit muß wegen eines Samaritaners [und eines Sklaven] in die Verbannung und wird gegeißelt.
16Allerdings muß ein Sklave oder ein Samaritaner wegen eines Jisraéliten in die Verbannung und wird gegeißelt; in die Verbannung, wenn er ihn getötet hat, gegeißelt, wenn er ihm geflucht hat; wieso aber muß ein Jisraélit wegen eines Samaritaners in die Verbannung und wird gegeißelt? Wohl verbannt, wenn er ihn getötet hat, wieso aber gegeißelt, wenn er ihm geflucht hat, [es heißt ja:]einem Fürsten in deinem Volke sollst du nicht fluchen, nur wenn er nach den Bräuchen deines Volkes handelt!?
17Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob, wenn er gegen ihn falsches Zeugnis abgelegt hat und als Falschzeuge überführt worden ist. – Ebenso beim Sklaven, wenn er gegen ihn falsches Zeugnis abgelegt hat und als Falschzeuge überführt worden ist; ist denn ein Sklave als Zeuge zulässig!? Vielmehr, erklärte R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, handelt es sich hier um den Fall, wenn er ihm einen Schlag versetzt hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.