Megilla — Blatt 19b
1die zusammen mit andren Hagiographen geschrieben war; da sprach er zu ihm: Sie sagten ja, daß man der Pflicht nicht genügt, wenn man die Esterrolle aus [einem Buche der] Hagiographen liest, mit denen sie geschrieben ist.
2R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wer die Esterrolle aus [einem Buche der] Hagiographen liest, mit denen sie geschrieben ist, hat seiner Pflicht nicht genügt. Er schlug [diese Lehre] jedoch auf die Gehirnschale: dies wurde nur von einer Gemeinde gelehrt.
3Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R. Joḥanans: Die Nahtkante [der Torarolle] ist eine Moše am Sinaj überlieferte Lehre. Er schlug sie jedoch auf die Gehirnschale: dies sagten sie nur deshalb, damit kein Riß entstehe.
4Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R. Joḥanans: Es heißt: Wäre die Höhle, in der Moše und Elijahu gestanden haben, in der Größe eines Nähnadelöhrs ungeschützt geblieben, so könnten sie es nicht aushalten, wegen des Lichtstromes, denn es heißt: kein Mensch bleibt am Leben, wenn er mich sieht.
5Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R. Joḥanans: Es heißt: auf diesen waren alle Worte enthalten, die der Herr auf dem Berge mit euch geredet hat; dies lehrt, daß der Heilige, gepriesen sei er, Moše die Subtilitäten der Tora und die Subtilitäten der Schriftkundigen zeigte, und was die Schriftkundigen später erneuert haben, das ist das Lesen der Esterrolle.
6ALLE SIND ZUM VORLESEN DER ESTERROLLE ZULÄSSIG, AUSGENOMMEN EIN TAUBER, EIN BLÖDER UND EIN MINDERJÄHRIGER; NACH R. JEHUDA IST EIN MINDERJÄHRIGER ZULÄSSIG.
7GEMARA. Wer lehrte, der Taube nicht, auch wenn es bereits erfolgt ist? R. Mathna erwiderte: Es ist R. Jose, denn wir haben gelernt: Wer das Šema͑ gelesen und es sein Ohr nicht hören ließ, hat seiner Pflicht genügt; R. Jose sagt, er habe seiner Pflicht nicht genügt. –
8Woher, daß [unsere Mišna] nach R. Jose lehrt, auch nicht, wenn bereits erfolgt, vielleicht nach R. Jehuda, und nur von vornherein nicht, wenn aber bereits erfolgt, ist es gültig!? –
9Dies ist nicht einleuchtend, denn er lehrt vom Tauben gleichlautend wie vom Blöden und vom Minderjährigen; wie beim Blöden und beim Minderjährigen auch nicht, wenn bereits erfolgt, ebenso beim Tauben, auch nicht, wenn bereits erfolgt. –
10Vielleicht aber gilt es von diesem in dem einen Falle und von jenem im anderen Falle? – Da es im Schlußsatze heißt, nach R. Jehuda sei der Minderjährige zulässig, so ist anzunehmen, daß der Anfangssatz nicht die Ansicht R. Jehudas vertritt. –
11Vielleicht lehrt die ganze Mišna nach R. Jehuda, nur spricht sie von zweierlei Minderjährigen, und zwar ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten:
12Alle sind zum Vorlesen der Esterrolle zulässig, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger; dies gilt jedoch nur von einem Minderjährigen, der noch nicht zur Übung herangewachsen ist, ein Minderjähriger aber, der zur Übung herangewachsen ist, darf sie sogar von vornherein vorlesen, denn nach R. Jehuda ist ein Minderjähriger zulässig!? –
13Du hast sie also R. Jehuda addiziert, wenn bereits erfolgt.
14Wer ist demnach [der Autor] der folgenden Lehre [R.] Jehudas, des Sohnes des R. Šimo͑n b. Pazi: Ein Tauber, der sprechen und nicht hören kann, darf von vornherein die Hebe absondern; wer nun, wenn R. Jehuda, so gilt dies ja nur dann, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein, und wenn R. Jose, auch nicht, wenn bereits erfolgt!? –
15Wer ist, wenn etwa R. Jehuda, auch von vornherein, [der Autor] der folgenden Lehre: Man lese den Tischsegen nicht im Herzen, hat man ihn bereits gelesen, so hat man seiner Pflicht genügt. Wessen, weder R. Jehuda noch R. Jose: wenn R. Jehuda, auch von vornherein, und wenn R. Jose, auch nicht, wenn bereits erfolgt!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.