Meïla — Blatt 10b

1GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, man sei wegen des Unreinen schuldig nur bei einer Sache, bei der es ein Erlaubtmachendes gibt,

2und dies wäre auch durch einen Schluß zu folgern: wenn man wegen des Verwerflichen, wobei nur ein einmaliges Bewußtwerdenerforderlich, das Opfer festgesetzt, und das nicht aus der Allgemeinheit heraus erlaubt worden ist, nur dann schuldig ist, wenn es durch anderes erlaubt wird,

3um wieviel mehr ist man wegen des Unreinen, wobei ein zweimaliges Bewußtwerdenerforderlich, das Opfer ein auf- und absteigendes, und das aus der Allgemeinheit heraus erlaubt wordenist, nur dann schuldig, wenn es durch anderes erlaubt wird.

4Daher heißt es:sprich zu ihnen: Für eure Geschlechter: jeder, der von all eurem Samen nahet &c.; die Schrift spricht von allen Opfern. Man könnte glauben, man sei wegen dieser sofort schuldig, so heißt es: der nahet.

5R. Elea͑zar erklärte: Ist man denn nur wegen des Berührensschuldig? Vielmehr, wie folgt: wird es durch anderes erlaubt, so ist man schuldig, erst wenn das Erlaubtmachende dargebracht worden ist, und wird es nicht durch anderes erlaubt, so ist man schuldig, erst wenn es durch das [Dienst]gefäß geheiligt worden ist.

6DAS JUNGE EINES SÜNDOPFERS, DAS EINGETAUSCHTE EINES SÜNDOPFERS UND DAS SÜNDOPFER, DESSEN EIGENTÜMER GESTORBEN IST, SIND VERENDEN ZU LASSEN.

7DAS DAS JAHR ÜBERSCHRITTEN HAT, DAS ABHANDEN GEKOMMEN WAR UND GEBRECHENBEHAFTET SICH EINFINDET, IST, WENN DER EIGENTÜMER BEREITS SÜHNE ERLANGT HAT, VERENDEN ZU LASSEN, AUCH KANN ES NICHT UMGETAUSCHT WERDEN, UND MAN DARF ES NICHT NUTZNIESSEN, JEDOCH GIBT ES DABEI KEINE VERUNTREUUNG;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.