Meïla — Blatt 7b
1wenn man sie geschlachtet hat und das Blut beider sich in den Bechern befindet, gibt es ja eine Veruntreuung bei beiden. Gibst du etwa nicht zu, daß, wenn das Blut des einen von ihnen gesprengt worden ist, wie das Blut das Fleisch desselben der Veruntreuung enthebt, es auch das Fleisch des anderen der Veruntreuung enthebt?
2Wenn es nun das Fleisch des anderen vor der Veruntreuung schützt, obgleich es untauglich ist, so schützt es das Fleisch desselben erst recht.
3Reš Laqiš sagte im Namen R. Oša͑jas: Es ist eine verstohlene Antwort, die R. A͑qiba jenem Schüler gab: nur gleichzeitig, nicht aber nacheinander;
4wenn es untauglich ist, ist es ja einerlei, ob gleichzeitig oder nacheinander.
5Da sprach R. Joḥanan zu Reš Laqiš: Bist du etwa nicht dieser Ansicht? Pflichtest du etwa nicht bei,
6daß, wenn jemand zur Sicherheit zwei Schuldopfer abgesondert, beide geschlachtet und die Opferteile des einen vor dem Sprengen [auf den Altar] gebracht hat, sie, wenn hinaufgekommen, herabzunehmen sind?
7Wieso sind sie nun, wenn du sagst, sie gelten als ein Körper, wenn sie hinaufgekommen sind, herabzunehmen, U͑la sagte ja, Opferteile von Minderheiligem, die vor dem Blutsprengen auf den Altar gekommen sind, seien nicht mehr herabzunehmen, weil sie bereits Zehrung des Altars geworden sind!?
8Da schwieg er. Hierauf sprach R. Joḥanan: Ich habe dem Knaben die Beine abgehauen.
9DAS BLUTZEREMONIELL ERFOLGT BEIM HOCHHEILIGEN ERLEICHTERND UND ERSCHWEREND, BEIM MINDERHEILIGEN ABER IMMER ERSCHWEREND.
10UND ZWAR: BEIM HOCHHEILIGEN GIBT ES VOR DEM BLUTSPRENGEN EINE VERUNTREUUNG AN DEN OPFERTEILEN UND AM FLEISCHE, NACH DEM BLUTSPRENGEN ABER NUR EINE VERUNTREUUNG AN DEN OPFERTEILEN UND NICHT AM FLEISCHE,
11UND WEGEN BEIDER IST MAN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM ÜbRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM. ES ERGIBT SICH ALSO, DASS DAS BLUTZEREMONIELL BEIM HOCHHEILIGEN ERLEICHTERND UND ERSCHWEREND ERFOLGT. BEIM MINDERHEILIGEN IMMER ERSCHWEREND,
12UND ZWAR: BEIM MINDERHEILIGEN GIBT ES VOR DEM BLUTSPRENGEN KEINE VERUNTREUUNG, NICHT AN DEN OPFERTEILEN UND NICHT AM FLEISCHE, NACH DEM BLUTSPRENGEN ABER GIBT ES EINE VERUNTREUUNG AN DEN OPFERTEILEN, NICHT ABER AM FLEISCHE,
13UND WEGEN BEIDER IST MAN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM. ES ERGIBT SICH ALSO, DASS DAS BLUTZEREMONIELL BEIM MINDERHEILIGEN IMMER ERSCHWEREND ERFOLGT.
14GEMARA. Er lehrt, daß es beim Fleische keine Veruntreuung gebe,. wonach es dabei nur keine Veruntreuung gibt, wohl aber ein Verbot; weshalb denn, es ist ja Eigentum des Priesters!? –
15Das ist kein Einwand; da er im Anfangsatze lehrt, es gebe dabei eine Veruntreuung, lehrt er im Schlußsatze, es gebe dabei keine Veruntreuung. –
16Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: beim Minderheiligen ist es immer erschwerend, und zwar: beim Minderheiligen gibt es vor dem Blutsprengen keine Veruntreuung, nicht daran und nicht an den Opfer teilen, und man ist wegen dieser nicht schuldig wegen Verwerflichem, Übriggebliebenem und Unreinem; nach dem Blutsprengen aber gibt es eine Verunreinigung an den Opferteilen, nicht aber am Fleische.
17Nur eine Veruntreuung gibt es nicht, wohl aber ein Verbot; weshalb denn, es ist ja Besitz des Eigentümers!?
18R. Ḥanina erwiderte: Wenn [das Fleisch] hinausgekommen war, und zwar nach R. A͑qiba.
19R. A͑qiba sagt, wenn es hinausgekommen war, sei das Sprengen wirksam, aber nur hinsichtlich der Verbrennung,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.