Meïla — Blatt 9a
1so wird ja gelehrt:Von seinem Mehl und seinem Öl samt seinem ganzen Weihrauch, ausgenommen der Fall, wenn etwas vom Mehl fehlt, wenn etwas vom Öl fehlt, oder etwas vom Weihrauch fehlt. –
2Ich will dir sagen, da heißt es überflüssigerweise: was zurückbleibt.
3Der Vater des Šemuél [b. Abin] wandte gegen R. Hona ein: Einerlei ob ein Geflügel-Sündopfer oder ein Geflügel-Brandopfer, wenn man den Kopf abgekniffen hat oder das Blut ausgedrückt hat außerhalb des Ortes, so ist es untauglich und es ist nicht mit der Ausrottung belegt; wenn außerhalb der Frist, so ist es Verwerfliches und man ist dieserhalb der Ausrottung schuldig. Hier lehrt er also: oder das Blut ausgedrückt hat!?
4Er richtete diesen Einwand und er selber erklärte es: er lehrt es je nachdem.
5Der Text. In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Wenn Blut zurückbleibt. –
6Dortlehrt ja aber die Schule R. Jišma͑éls, das zurückbleibende [Blut] sei unerläßlich, und hierzu sagte R. Papa, ein Unterschied bestehe zwischen ihnenhinsichtlich des Ausdrückens beim Geflügel-Sündopfer!? – Zwei Tannaím streiten über die Ansicht der Schule R. Jišma͑éls.
7BEIM VOGEL-BRANDOPFER GIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD ES GEHEILIGT WORDEN IST. IST IHM [DER KOPF] ABGEKNIFFEN WORDEN, SO IST ES UNTAUGLICH ZU WERDEN GEEIGNET [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN; IST DAS BLUT AUSGEPRESST WORDEN, SO IST MAN WEGEN DESSEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM, UND ES GIBT DABEI EINE VERUNTREUUNG, BIS [DIE ASCHE] IN DEN ASCHENRAUM KOMMT.
8BEI DEN ZU VERBRENNENDEN FARRENUND DEN ZU VERBRENNENDEN ZIEGENBÖCKENGIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD SIE GEHEILIGT WORDEN SIND; SIND SIE GESCHLACHTET WORDEN, SO SIND SIE UNTAUGLICH ZU WERDEN GEEIGNET [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN; IST IHR BLUT GESPRENGT WORDEN, SO IST MAN IHRETWEGEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM, UND ES GIBT BEI IHNEN EINE VERUNTREUUNG, BIS DAS FLEISCH DURCHGEBRANNT IST.
9BEIM BRANDOPFER GIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD ES GEHEILIGT WORDEN IST; IST ES GESCHLACHTET WORDEN, SO IST ES UNTAUGLICH ZU WERDEN GEEIGNET [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN; IST SEIN BLUT GESPRENGT WORDEN, SO IST MAN WEGEN DESSEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM; ES GIBT KEINE VERUNTREUUNG AN DER HAUT, WOHL ABER GIBT ES EINE VERUNTREUUNG AM FLEISCHE, BIS ES IN DEN ASCHENRAUM KOMMT.
10BEIM SÜNDOPFER, BEIM SCHULDOPFER UND BEI DEN HEILSOPFERN DER GEMEINDE GIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD SIE GEHEILIGT WORDEN SIND; SIND SIE GESCHLACHTET WORDEN, SO SIND SIE UNTAUGLICH ZU WERDEN GEEIGNET [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN; IST IHR BLUT GESPRENGT WORDEN, SO IST MAN IHRETWEGEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM; ES GIBT KEINE VERUNTREUUNG AM FLEISCHE, WOHL ABER GIBT ES EINE VERUNTREUUNG AN DEN OPFERTEILEN, BIS SIE IN DEN ASCHENRAUM KOMMEN.
11BEI DEN ZWEI BROTENGIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD SIE GEHEILIGT WORDEN SIND; HABEN SIE IM OFEN EINE KRUSTE BEKOMMEN, SO SIND SIE [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN UNTAUGLICH ZU WERDEN, UND MIT IHNEN DAS OPFERZU SCHLACHTEN GEEIGNET; IST DAS BLUT DER LÄMMER GESPRENGT WORDEN, SO IST MAN IHRETWEGEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM, UND ES GIBT BEI IHNEN KEINE VERUNTREUUNG.
12BEIM SCHAUBROTE GIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD ES GEHEILIGT WORDEN IST; HAT ES IM OFEN EINE KRUSTE BEKOMMEN, SO IST ES [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN UNTAUGLICH ZU WERDEN, UND AUF DEN TISCH AUFGESCHICHTET ZU WERDEN GEEIGNET;
13SIND DIE SCHALEN [WEIHRAUCH] DARGEBRACHT WORDEN, SO IST MAN WEGEN DESSEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM, UND ES GIBT DABEI KEINE VERUNTREUUNG.
14BEI DEN SPEISOPFERN GIBT ES EINE VERUNTREUUNG, SOBALD SIE GEHEILIGT WORDEN SIND; SIND SIE IM [DIENST]GEFÄSSE GEHEILIGT WORDEN, SO SIND SIE UNTAUGLICH ZU AVERDEN GEEIGNET [DURCH BERÜHRUNG] MIT EINEM, DER AM SELBEN TAGE UNTERGETAUCHT IST, ODER DEM DIE SÜHNE NOCH FEHLT, UND DURCH DAS ÜBERNACHTEN;
15IST DER HAUFEDARGEBRACHT WORDEN, SO IST MAN IHRETWEGEN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ÜBRIGGEBLIEBENEM UND UNREINEM; ES GIBT KEINE VERUNTREUUNG BEIM ZURÜCKBLEIBENDEN, WOHL ABER GIBT ES EINE VERUNTREUUNG BEIM HAUFEN, BIS ER IN DEN ASCIIEINRAUM KOMMT.
16GEMARA. Es wurde gelehrt: Wer von der auf dem Altargehäuften Asche nutznießt, begeht, wie Rabh sagt, keine Veruntreuung, und wie R. Joḥanan sagt, eine Veruntreuung.
17Wenn vor dem Abheben der Asche, stimmen alle überein, daß man daran eine Veruntreuung begehe, sie streiten nur über den Fall, wenn nach dem Abheben der Asche.
18Rabh sagt, man begehe daran keine Veruntreuung, weil das Gebotbereits ausgeübt wordenist; R. Joḥanan aber sagt, da es heißt:und der Priester ziehe sein linnenes Gewand an &c., diessomit der Priestergewänder benötigt, so behält [die Asche] ihre Heiligkeit. –
19Wir haben gelernt: Es gibt dabei eine Veruntreuung, bis es in den Aschenraum kommt. Diesist ja ein Einwand gegen Rabh!? – Rabh kann dir erwidern: bis es für den Aschenraum geeignetist.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.