Meïla — Blatt 9b
1Man wandte ein: Diese allesind, wenn sie vom Altar herabgefallen sind, nicht wieder hinaufzulegen. Ebenso lege man eine Kohle, die vom Altar herabgefallen ist, nicht wieder hinauf. Demnach ist sie, solange sie sich auf dem Altar befindet, wieder hinaufzulegen.
2Einleuchtend ist dies nach R. Joḥanan, gegen Rabh aber ist dies ja ein Einwand!? Rabh kann dir erwidern: anders ist es bei einer Kohle, die etwas Wesentlicheshat.
3Manche lehren dies entgegengesetzt: Dies gilt nur von einer Kohle, die etwas Wesentliches hat, bei der Asche aber, die nichts Wesentliches hat, gibt es keine Veruntreuung, auch wenn sie sich auf dem. Altar befindet. Erklärlich ist dies nach Rabh, gegen R. Joḥanan aber ist dies ja ein Einwand!? –
4R. Joḥanan kann dir erwidern: dasselbe gilt auch von der Asche, und er lehrt dies deshalb von einer Kohle, um zu lehren, daß man sogar eine Kohle, die etwas Wesentliches hat, wenn sie vom Altar herabgefallen ist, nicht wieder hinauflege.
5Es wurde gelehrt: Wenn jemand Fleisch von Hochheiligem vor dem Blutsprengen oder Opferteile von Minderheiligem nach dem Blutsprengen nutznießt, so fällt, wie Rabh sagt, das, was er genossenhat, der freiwilligen Spendenkasse zu; Levi aber sagt, er bringe dafür etwas, was ganz dem Altar zufällt.
6Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Levi: Wo kommt [dieser Ersatz für] die Veruntreuung hin? – Die vor den Weisen rezitierten, sagten, er bringe dafür etwas, das ganz dem Altar zufällt. – Was ist dies? – Räucherwerk.
7Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh: Wer vom Gelde des Sündopfers oder vom Gelde des Schuldopfers nutznießt, muß, wenn bevor sein Sündopfer dargebracht worden ist, [den Betrag] ergänzen und sein Sündopfer darbringen, bevor sein Schuldopfer dargebracht worden ist, [den Betrag] ergänzen und sein Schuldopfer darbringen. Ist sein Sündopfer bereits dargebracht worden, so ist esin das Salzmeer zu werfen; ist sein Schuldopfer bereits dargebracht worden, so fällt es der freiwilligen Spendenkasse zu.
8Wenn jemand Hochheiliges vor dem Blutsprengen oder Opferteile von Minderheiligem nach dem Blutsprengen nutznießt, so fällt das, was er genossenhat, der freiwilligen Spendenkasse zu. Alle Opfer für den Altarfallen dem Altar zu, Opfer für den Tempelreparaturfonds fallen dem Tempelreparaturfonds zu, und Gemeindeopfer fallen der Gemeinde zu.
9Dies widerspricht sich ja selbst; [es heißt:] wenn bevor sein Sündopfer dargebracht worden ist, [den Betrag] ergänzen und sein Sündopfer darbringen; ist sein Sündopfer bereits dargebracht worden, so ist es in das Salzmeer zu werfen; darauf aber lehrt er: alle Opfer für den Altar fallen dem Altar zu, einerlei ob der Eigentümer bereits Sühne erlangt hat oder er noch keine Sühne erlangt hat!? –
10Der Anfangsatz ist nach R. Šimo͑n, welcher sagt, das Sündopfer, dessen Eigentümer Sühne erlangthat, sei verenden zu lassen. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.