Menachot — Blatt 105b

1und spreche: ist er aussätzig, so sei dies das Schuldopfer und dies das dazu gehörige Log [Öl], wenn aber nicht, so sei dieses Schuldopfer ein freiwilliges Heilsopfer.

2Bei diesem Schuldopfer ist das Schlachten in der Nordseite, die Besprengung der Daumen, das Stützen, die Libation und das Schwingen von Brust und Schenkel erforderlich, und es wird von Männern aus der Priesterschaft einen Tag und eine Nachtgegessen.

3Und obgleich der Meister im [Traktate von der] Schlachtung der Opfererklärt hat,

4nur bei der Tauglichmachung der Personlehre R. Šimo͑n, daß man [das Opfer] von vornherein unter Bedingung bringen dürfe, sonst aber gelte dies nur von dem Falle, wenn es bereits geschehen ist, nicht aber von vornherein,

5so bezieht sich dies nur auf Heilsopfer, weil man dadurchdie Frist des Essens vermindert und sie in den Untauglichenraumbringt, beim Speisopferaber gilt dies auch von vornherein.

6R. Papa sprach zu Abajje: Nach R. Šimo͑n, welcher sagt, man könne ein zur Hälfte aus Kuchen und zur Hälfte aus Fladen bestehendes [Speisopfer] bringen, bringt man jaein I͑saron von zwei I͑saron und ein Log von zweiLog!? –

7Wir wissen von R. Šimo͑n, daß er der Ansicht ist, wenn man ein I͑saron von zwei I͑saron und ein Log von zwei Log gebracht hat, habe man seiner Pflicht genügt. – Wie hebt er den Haufenab!? –

8Er treffe folgende Bedingung: habe ich nur ‘Kuchen’ oder nur ‘Fladen’ gesagt, so soll das, was ich von den Kuchen abhebe, für die Kuchen, und was ich für die Fladen abhebe, für die Fladen sein, und habe ich ‘die Hälfte Fladen und die Hälfte Kuchen’ gesagt, so soll das, was ich von den Kuchen abhebe, zur Hälfte für die Kuchen und zur Hälfte für die Fladen sein, und das, was ich von den Fladen abhebe, zur Hälfte für die Fladen und zur Hälfte für die Kuchen sein. –

9Man muß jaeinen Haufen von den Kuchen und den Fladen zusammen abheben,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.