Menachot — Blatt 13b

1so lehrt er uns, daß er in diesem Falle beipflichte.

2WENN [IN DER ABSICHT], DEN WEIHRAUCH AM FOLGENDEN TAGE AUFZURÄUCHERN, SO IST ES, WIE R. JOSE SAGT, UNTAUGLICH, UND DARAUF IST DIE AUSROTTUNG NICHT GESETZT. Reš Laqiš sagte: R. Jose ist der Ansicht, das Erlaubtmachende mache das Erlaubtmachende nicht verwerflich.

3Ebenso verhält es sich auch bei den zwei Schalen Weihrauch der Schaubrote, bei denen das Erlaubtmachende nicht das Erlaubtmachende verwerflich macht. – Wozu ist das ‘ebenso’ nötig? –

4Man könnte glauben, der Grund R. Joses beim Weihrauch sei, weil er nicht zur Art des Speisopfers gehört, bei den zwei Schalen Weihrauch dagegen, wobei die eine zur Art der anderen gehört, machen sie einander verwerflich, so lehrt er uns. – Wieso kannst du sagen, der Grund R. Joses beim Weihrauch sei nicht, weil er nicht zur Art des Speisopfers gehört, im Schlußsatze lehrt er ja:

5Sie sprachen zu ihm: Womit ist es hierbei anders als beim Schlachtopfer? Er erwiderte ihnen: Beim Schlachtopfer sind Blut, Fleisch und Opferteile eines, der Weihrauch aber kommt nicht vom Speisopfer. –

6Unter ‘kommt nicht vom Speisopfer’ ist zu verstehen, es ist vom Speisopfer nicht abhängig. Nicht wie das Zurückbleibende vom Haufen abhängig ist, denn es darf nicht gegessen werden, solange dieser nicht aufgeräuchert worden ist, ist es auch der Weihrauch; vielmehr darf man beliebig sowohl den einen als auch den anderen zuerst aufräuchern. –

7Und die Rabbanan!? – Nur dann sagen wir, das Erlaubtmachende mache das Erlaubtmachende nicht verwerflich, wenn nicht beide durch dasselbe Gefäß bestimmt wordensind, wenn man beispielsweise eines der [beiden] Lämmergeschlachtet hat [in der Absicht], vom anderen am folgenden Tage zu essen, wenn aber beide durch dasselbe Gefäß bestimmt wordensind, so gehören sie zusammen.

8R. Jannaj sagte: Das Herauslesen des Weihrauchesdurch einen Gemeinen ist ungültig. – Aus welchem Grunde? R. Jirmeja erwiderte: Hierbei wurde [das Gesetz] vom Hinbringenberücksichtigt. Er ist der Ansicht, das Hinbringen ohne [Tätigkeit der] Füßegelte als Hinbringen, und das Hinbringen durch einen Gemeinen ist ungültig.

9R. Mari sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Die Regel hierbeiist: wenn man den Haufen abhebt, in das Gefäß legt, hinbringt oder aufräuchert.

10Allerdings entsprichtdas Abheben des Haufens dem Schlachten, das Hinbringen dem Hinbringen, die Aufräucherung dem Sprengen, was aber tut manmit dem Hineinlegen in das Gefäß:

11wollte man sagen, es gleiche der [Blut]- aufnahme, so gleicht es ja dieser nicht, dieserfolgt von selbst, hierbei aber muß man [den Haufen] nehmen und hineinlegen.

12Vielmehr gilt es, da es unerläßlich ist, als wichtiger Dienst und wird der [Blut]aufnahme gleichgestellt, ebenso gilt auch dies, da es unerläßlich ist, als wichtiger Dienst und wird dem Hinbringen gleichgestellt. –

13Nein, tatsächlich gleicht esder [Blut]aufnahme, wenn du aber einwendest, dies erfolge von selbst, hierbei aber müsse man [den Haufen] nehmen und in das Gefäß hineinlegen, [so ist zu entgegnen:]

14bei beiden erfolgt ja die Heiligung durch das Gefäß, was ist nun der Unterschied, ob es von selbst erfolgt oder man [den Haufen] nimmt und hineinlegt!?

15HAT MAN DIE BEIDEN LÄMMER GESCHLACHTET [IN DER ABSICHT], EINEN DER KUCHEN AM FOLGENDEN TAGE ZU ESSEN, ODER HAT MAN DIE BEIDEN SCHALENAUFGERÄUCHERT [IN DER ABSICHT], EINE DER [BROT]SCHICHTEN AM FOLGENDEN TAGE ZU ESSEN, SO IST, WIE R. JOSE SAGT, DER BETREFFENDE KUCHEN UND DIE BETREFFENDE SCHICHT, HINSICHTLICH WELCHER MAN BEABSICHTIGT HAT, VERWERFLICH, UND MAN IST WEGEN DIESERDER AUSROTTUNG SCHULDIG, UND DIE ANDEREN SIND UNTAUGLICH, UND DARAUF IST DIE AUSROTTUNG NICHT GESETZT; DIE WEISEN SAGEN, DIESE UND JENE SEIEN VERWERFLICH, UND MAN SEI DERENTWEGEN DER AUSROTTUNG SCHULDIG.

16GEMARA. R. Hona sagte: R. Jose ist der Ansicht, wenn man die rechte Keule verwerflich gemacht hat, sei dadurch die linke nicht verwerflich geworden. – Aus welchem Grunde!? – Wenn du willst, ist dies zu begründen, und wenn du willst, aus einem Schriftverse zu entnehmen.

17Wenn du willst, ist dies zu begründen: die Absicht ist ja nicht wirksamer als die erfolgte Unreinheit; ist denn, wenn ein einzelnes Glied unrein wird, das ganze unrein!? Wenn du willst, ist dies aus einem Schriftverse zu entnehmen:die Person, die davon ißt, trägt ihre Schuld; davon, nicht aber von einem anderen.

18R. Naḥman wandte gegen R. Hona ein: Die Weisen sagen, die Ausrottung ist darauf nur dann gesetzt, wenn man eine Olive von beidenverwerflich gemacht hat. Nur von beiden, nicht aber, wenn von einem; nach wessen Ansicht,

19nach der der Rabbanan gilt dies ja auch von einem; doch wohl nach der des R. Jose. Einleuchtend ist es nun, daß sie vereinigtwerden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.