Menachot — Blatt 41a

1und den größeren Teil des Körpers bedecken kann, mit dem ein Erwachsener provisorisch ausgeht, sei für die Çiçith pflichtig, und mit dem ein Kind den Kopf und den größeren Teil des Körpers nicht bedecken kann, obgleich ein Erwachsener damit provisorisch ausgeht, sei von den Çiçith frei, und dasselbe gelte auch hinsichtlich des Mischgewebes.

2Und auf unsere Frage, was unter ‘hinsichtlich des Mischgewebes’ zu verstehen sei, wenn etwa das Verbot des Mischgewebes, so wird ja gelehrt, beim Mischgewebe gebe es kein provisorisch,

3erwiderte R. Naḥman b. Jiçḥaq: hinsichtlich der Çiçith an einem Laken. –

4Vielmehr, ‘nicht pflichtig’ heißt, wenn man sie in ein eingeknüpftes einknüpft. –

5Dies sagte ja R. Zera bereitseinmal!? – Eines ist aus dem anderen gefolgert worden.

6Die Rabbanan lehrten: Ein gefaltetes Gewandist für die Çiçith pflichtig und nach R. Šimo͑n frei; sie stimmen jedoch überein, daß es pflichtig ist, wenn man es gefaltet und zusammengenäht hat. –

7Wenn zusammengenäht, ist dies ja selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn man es nur mit Stecknadeln zusammengeheftet hat.

8Einst kam Rabba b. Hona zu Raba b. R. Naḥman und sah, wie dieser sich mit einem gefalteten Gewände bedeckte, das an der Faltung Çiçithfäden hatte, und als es auseinandergeschlagen wurde, befanden sich die Fäden über seinem Kopfe.

9Da sprach er zu ihm: Das ist kein Zipfel, von dem der Allbarmherzige in der Tora geschrieben hat. Da legte dieser es ab und bedeckte sich mit einem anderen Gewande.

10Hierauf sprach jener zu ihm: Du glaubst wohl, die Pflicht [der Çiçith] hafte an der Person, die Pflicht haftet am Gewande; geh, knüpfe sie ein.

11Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Die früheren Frommen knüpften, sobald sie drei [Fingerbreiten] gewebt hatten, die Çiçith ein. –

12Anders die Frommen, die sich eine Erschwerung auferlegt hatten. Jenerstreitet also gegen den Engel. Einst traf nämlich ein Engel R. Qaṭṭina mit einem Lakenbedeckt, da sprach er zu ihm: Qaṭṭina, Qaṭṭina, ein Laken im Sommer und einen Mantelim Winter, was soll aus den Çiçith werden?

13Dieser fragte: Bestraft ihr wegen [der Unterlassung] eines Gebotes? Jener erwiderte: Bricht Zorn aus, so bestrafen wir.

14Allerdings ist man wegen des Nichteinknüpfens schuldig, wenn du sagst, die Pflicht hafte an der Person, wieso aber ist man schuldig, wenn du sagst, die Pflicht hafte am Gewande!? –

15Auch wenn du sagst, die Pflicht hafte an der Person, hat der Allbarmherzige dazu nur dann verpflichtet, wenn man ein pflichtiges Gewand anhat, hat etwa der Allbarmherzige dazu verpflichtet, wenn man kein pflichtiges Gewand anhat!?

16Vielmehr sprach er zu ihm wie folgt: das sind Winkelzüge, um dich der Çiçithpflicht zu entziehen.

17R. Ṭobi b. Qisana sagte im Namen Šemuéls: Ein Gewand in der Lade ist für die Çiçith pflichtig. Jedoch pflichtete Šemuél bei, daß ein von einem Greise als Totengewand gefertigtes frei sei, denn der Allbarmherzige sagt:mit dem du dich zudeckst, und ein solches ist nicht zum Zudecken gefertigt.

18Trifft die Zeitein, so knüpfe man sie entschieden ein, denn es heißt:wer den Armen verspottet, lästert seinen Schöpfer.

19Reḥaba sagte im Namen R. Jehudas: Ist ein Gewand außerhalb drei [Fingerbreiten]gerissen, so nähe man esan, wenn innerhalb drei [Fingerbreiten], so nähe man es nicht an.

20Ebenso wird auch gelehrt: Ist ein Gewand außerhalb drei [Fingerbreiten] gerissen, so nähe man es an, wenn innerhalb drei [Fingerbreiten], so nähe man es, wie R. Meír sagt, nicht an; die Weisen sagen, man nähe es wohl an.

21Sie stimmen überein, daß man nicht einmal ein eine Elle zu einer Elle großes Stück, an dem Çiçith vorhanden sind, von anderwärts holen und anheften darf. Ferner stimmen sie überein, daß man Çiçith von anderwärtsholen und einknüpfen darf,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.